390 Uebersicht der Ereignisse des Sahrts 1863.
Daush-Slimmen gefaßter Beschluß erforderlich sein sollte, die Frage, ob der
Bund sich an dem Kriege eines seiner Glieder, das zugleich außerhalb
des Bundesgebietes Besitzungen habe, betheiligen wolle, mit einfacher
Stimmenmehrheit sollte entschieden werden können.
Bevor noch der Congreß zur Detailberathung dieses Enlwurfes
schritt, trat am 21. August der sogenannte Abgeordnetentag ebenfalls
in Frankfurt zusammen, um sich über denselben auszusprechen. Mehr als
300 Mitglieder der Ständeversammlungen der verschicdenen deutschen
Staaten, Oesterreich allein ausgenommen, fanden sich dazu ein. Obgleich
ohne Mandat für diesen Zweck mochte die Versammlung doch mit Fug
als die Vertretung nicht der Gesammtheit aber doch eines großen Theils,
vielleicht der überwiegenden Mehrheit der Nation betrachtet werden und
ihr Beschluß mußte daher als ein schwerwiegendes Moment in die Wag-
schaale fallen. Einstimmig ging derselbe dahin, daß die Versammlung
zwar „nur von einer bundesstaatlichen Einheit, wie sie in der Reichsver-
„fassung von 1849 rechtlichen Ausdruck gefunden habe, die volle Befrie-
„digung der Bedürfnisse der Nation hoffe“, daß sie indeß „der innern Krisis
„und den äußeren Fragen gegenüber nicht in der Lage sei, zu Oesterreichs
„Entwurf sich lediglich verneinend zu verhalten;“ sie glaube aber eine
Reihe von Einzelbestimmungen der Reformacte, insbesondere die Zusammen-
setzung und die Competenz der Delegirtenvertretung für „höchst bedenklich“
und die Bildung einer von der Nation erwählten Vertretung als „uner-
läßliche Vorbedingung des Gelingens“ bezeichnen zu müssen, indem unter
allen Umständen eine endliche Lösung der deutschen Frage nicht ven einem
einseitigen Vorgehen der Regierung zu erwarten sei, sondern nur von der
Zustimmung einer nach Norm der Bundesbeschlüsse vom 30. März und
7. April 1848 zu berufenden Nationalvertretung.
Am folgenden Tage begann der Fürstencongreß die Berathung des
Entwurfs. Der Kaiser führte den Vorsitz und leitete die Verhandlungen.
In einem besondern Promemoria an die sämmtlichen Theilnehmer des
Congresses suchte Oesterreich zum Voraus den Grundsatz festzustellen, daß
Abänderungsanträge wenigstens nicht gegen „das System und die leiten-
den Gedanken“ seines Entwurfes gerichtet sein dürften und seinem Wunsche
Eingang zu verschaffen, daß die Fürsten nur über die Hauptpunkte Be-
schluß faßten und daß es bezüglich derjenigen Bestimmungen, über welche
sein anderweitiges Einverständniß zu Stande kommen sollte, bei der Fas-
kung des österreichischen Entwurfs sein Bewenden haben sollte. Gegen