Däne-
mark.
400 Uebersicht der Ereignisse des Jahrts 1863.
Agnaten zum Verzicht auf ihre Ansprüche als auch die Stände der ver-
schiedenen Theile seines Reichs zur Anerkennung jener Abmachung zu ver-
mögen. Er starb indeß, ohne daß ihm dieß gelungen wäre. Zwar hatte
er so viel erreicht, daß für das eigentliche Dänemark die näher Berechtig-
ten sowohl als der dänische Reichstag dem Abkommen beipflichteten und
für das eigentliche Dänemark mochte ihm denn auch Prinz Christian un-
bestritten folgen. Aber für die deutschen Herzogthümer war das keines-
wegs der Fall. Sobald daher König Friedrich die Augen geschlossen hatte,
erhob der Erbprinz von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg als
nächster Agnat seine Ansprüche auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein
und Lauenburg. Schon am 16. November erklärte er seinen Regierungs-
antritt als Herzog Friedrich VIII. von Schleswig-Holstein und suchte sein
Recht zunächst beim deutschen Bunde zur Geltung zu bringen. Inzwischen
war Prinz Christian in Kopenhagen nicht bloß als König von Dänemark,
sondern auch als Herzog von Schleswig, Holstein und Lauenburg ausge-
rufen worden und vorerst waren diese wie jene in seinem Besitz.
Der Tod des Königs" Friedrich erfolgte in einem für Dänemark
besonders gefährlichen Momente. Der langjährige Streit zwischen Däne-
mark und Deutschland über die Rechte und Ansprüche der. Herzogthümer
war, ganz abgesehen von der Erbfolgefrage, gerade zu einem Punkte ge-
diehen, wo alle weiteren diplomatischen Unterhandlungen fruchtlos und dem
deutschen Bunde nichts anderes übrig zu bleiben schien, als zu Zwangs-
mitteln zu greifen. Durch die Vereinbarungen von 1851—52 zwischen Däne-
mark und den beiden deutschen Großmächten als Mandataren des deutschen
Bundes, auf deren Grund allein Preußen und Oesterreich dem Londoner
Vertrage beigetreten waren, hatte sich Dänemark verpflichtet, nicht bloß die
Provinzialverfassungen der deutschen Herzogthümer wieder herzustellen, son-
dern dem Reiche durch Vereinbarung mit den verschiedenen Ständever-
sammlungen seiner einzelnen Bestandtheile eine Gesammtverfassung zu
geben, durch welche die Herzogthümer nicht minder als das eigentliche
Dänemark ihren berechtigten Antheil an den gemeinsamen Angelegenheiten
nehmen und einen billigen Einfluß auf dieselben sollten ausüben können;
außerdem hatte Dänemark die ausdrückliche Verpflichtung übernommen,
das Herzogthum Schleswig niemals dem eigentlichen Dänemark einzurer-
leiben. Weder der einen noch der andern Verpflichtung war Dänemark
nachgekommen, und es hatte sich deßhalb zwischen dem deutschen Bunde
und der dänischen Regierung ein Streit über die auf jene Vereinbarungen