Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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nicht  verloren  hat,  nicht  Beamter  des  Verbandes  ist  und  mindestens  einen
Besitzstand  von  zwanzig  Morgen  im  Verbande  hat;  ferner  die  Paͤchter  und
Verwalter  solcher  Verbandsgenossen,  welche  selbst  wahlbar  sind,  fuͤr  die  Dauer
dieses  Verhaͤltnisses.

Mit  dem  Aufhoͤren  der  Waͤhlbarkeit  erlischt  die  Wahl.

g.  9.

Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  Stellvertreter  (nach  §K.  7.  ad  b.)
erfolgt  unmittelbar  durch  die  Verbandsgenossen  nach  Stimmenmehrheit,  und
zwar  hat  ein  Jeder,  welcher  zwei  bis  dreißig  Normalmorgen  (d.  h.  auf  die
höchste  Beitragsklasse  des  Katasters  reduzirte  Fläche)  im  Verbande  besitzt,
Eine  Stimme,  wer  mehr  als  dreigig  Normalmorgen  besitzt,  für  je  dreißig
Normalmorgen  und  den  Ueberschuß  Eine  Stimme.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großjährige  Besitzer  eines  zum  Verbande
  gehörigen  Grundsöczs  von  mindestens  zwei  Normalmorgen,  welcher  mit
seinen  Beiträgen  zur  Verbandskasse  nicht  im  Rücksiande  ist  und  den  Vollbesitz
der  bürgerlichen  Rechte  nicht  verloren  hat.  So  lange  in  dem  Kataster  nicht
eine  Klassisikation  der  betheiligten  Grundsiücke  nach  verschiedenen  Beitragsklassen
bewirkt  worden,  ist  die  Stimmberechtigung  nach  der  wirklichen  Fläche  des  Besitzstandes
  zu  bemessen.  Das  Stimmrecht  von  moralischen  Personen,  Frauen  oder
Minderjahrigen  kann  durch  deren  gesetzliche  Vertreter  oder  Bevollmadchtigte
ausgeübt  werden.  Auch  andere  Wahlberechtigte  können  zur  Ausübung  des
Stimmrechts  ihre  Pächter  oder  Verwalter,  oder  einen  anderen  stimmfähigen
Genossen  bevollmächtigen.

Gemeinschaftliche  Besitzer  müssen  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  oder  einen
gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  das  Stimmrecht  ausüben.

S.  10.

Das  Wahlgeschäft  ist  durch  den  Landrath  des  Kreises  Neustadt  zu  leiten
und  abzuhalten;  derselbe  ist  jedoch  befugt,  ein  Mitglied  des  Vorstandes  oder
den  Schaudirektor  damit  zu  beauftragen.

Zum  Zwecke  der  Wahl  wird  eine  Liste  der  Wähler  mit  Angabe  der
Stimmenzahl  von  dem  Schaudirektor,  und  bis  dieser  bestellt  sein  wird,  von
dem  Reglerungskommissarius  aufgestellt  und  vierzehn  Tage  hindurch  auf  dem
landräthlichen  Büreau  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  ausgelegt.  Während
dieser  Zeit  kann  jeder  der  Betheiligten  Einwendungen  gegen  die  Liste  erheben.
Die  Emtscheidung  über  diese  Einwendungen,  sowie  die  Prüfung  der  Wahlen
steht  bei  der  ersten  Wahl  der  Regierung  zu  Danzig,  für  die  folgenden  Wahlen
aber  dem  Verbandsvorstande  zu.

g.  11.
Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen
un