Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Deutschland. 55 
rium übertragen. Ein Bundesrath wird aus den Bevollmächtigten der Re- 
gierungen gebildet. Eine Versammlung der Bundesabgeordneten wird perio- 
disch einberufen werden. Eine Fürstenversammlung wird periodisch zusammen- 
treten. Ein Bundesgerichtshof wird errichtet. 
      Abschnitt II. Directorium und Bundesrath. Art. 3. Bildung 
des Directoriums. Das Directorium des deutschen Bundes besteht aus 
dem Kaiser von Oesterreich, dem König von Preußen, dem König von Bayern 
und zweien der am 8., 9. und 10. Bundesarmeecorps betheiligten Souve- 
räne. Letztere beide Directorialmitglieder werden in der Weise gewählt, daß 
diejenigen Regierungen, welche zusemmen eines der genannten Armeecorps 
aufzustellen haben, aus ihrer Mitte je ein Directorialmitglied für eine Pe- 
riode von 6 oder nach Umständen von 3 Jahren wählen, und abwechselnd 
in jedem- dritten Jahr die Vertretung eines dieser Corps im Directorium 
ruht*). Die am Directorium betheiligten Fürsten werden sich in der Regel 
durch Bevollmächtigte am Bundessitz vertreten lassen, es bleibt jedoch den 
Souveränen vorbehalten, sich bei wichtigern Veranlassungen zu vereinigen, 
um die Befugnisse des Directoriums in Person auszuüben. Art. 4. Bil- 
dung des Bundesraths. Der Bundesrath besteht aus den Bevollmäch- 
tigten der 17 Stimmen des engern Raths der Bundesversammlung. Oester- 
reich und Preußen führen im Bundesrath je drei Stimmen, so daß die Zahl 
der Stimmen sich auf 21 erhöht. Die für das Directorium ernannten Be- 
vollmächtigten werden in der Regel ihre Regierungen auch im Bundesrath 
vertreten. Art. 5. Vorsitz im Directorium und im Bundesrath. 
Art der Abstimmung. Verhältniß zu den vollmachtgebenden 
Regierungen. Hülfsbehörden. Den Vorsitz im Directorium und im 
Bundesrath führt Oesterreich. Im Fall der Verhinderung des österreichischen 
Bevollmächtigten geht der Vorsitz auf Preußen über. Mit dem Vorsitz sind 
keine andern Befugnisse als die zur formellen Leitung der Geschäfte erforder- 
lichen verbunden. Alle Beschlüsse des Directoriums werden mit einfacher 
Stimmenmehrheit gefaßt. Die Beschlüsse des Bundesraths werden mit ein- 
facher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die nachfolgenden Artikel Aus- 
nahmen von diesem Grundsatz anordnen. Die Directorialbevollmächtigten, 
sowie die Mitglieder des Bundesraths, sind an die Weisungen ihrer Regie- 
rungen gebunden. Doch sind die Regierungen und vorzugsweise die Direc- 
torialhöfe verpflichtet, ihre Bevollmächtigten mit thunlichst ausgedehnten In- 
structionen zu versehen, damit der Gang der Bundesgeschäfte durch den Ver- 
kehr zwischen den Bevollmächtigten und ihren Vollmachtgebern so wenig wie 
möglich aufgehalten werde. Die Beziehungen zwischen dem Directorium und 
den einzelnen Regierungen werden durch deren Bevollmächtigte im Bundes- 
rath vermittelt. Die Militärcommission ist dem Directorium untergeordnet. 
Als weitere Hülfsbehörden werden demselben eine Commission für Inneres 
und Justiz, eine Finanzcommission und eine Commission für Handels= und 
Zollsachen beigegeben. Directorium und Bundesrath haben ihren Sitz zu 
  
     *) Da die obige Bestimmung über die beiden durch Wahl zu besetzenden 
Stellen im Directorium keine Classe der deutschen Souveräne grundsätzlich von 
der Wahl ausschließen soll, so ist erläuternd zu bemerken, daß die vorgeschlagene 
Textirung auf der Unterstellung beruhe: es werde in Folge der noch schweben- 
nen Verhandlungen über die Reserve-Infanterie-Division des Bundesheeres 
die Auflösung dieses Truppenkörpers und die Wiedereintheilung der Contin- 
gente desselben in die drei gemischten Armeecorps beschlossen werden. Für 
den Fall des Fortbestehens der Reserve-Division bleibt die Frage offen, wie 
der Wechsel in der Besetzung jener beiden Stellen in dem Falle einzurichten 
wäre, wenn statt der gegenwärtig bestehenden drei gemischten Corps, deren 
vier gebildet oder eine andere neue Eintheilung vorgezogen würde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.