Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Deutschland. 59 
Hamburg je einen Abgeordneten, und zwar alle diese Staaten aus der Mitte 
ihrer Vertretungskörper.*) In denjenigen Staaten, in welchen das Zwei- 
kammersystem besteht, wählt die erste Kammer ein Drittheil, die zweite Kam- 
mer zwei Drittheile der Bundesabgeordneten. Wo die Abgeordnetenzahl nicht 
durch 3 theibar ist, wird die betreffende Regierung bestimmen, wie die Zahl 
der Vertreter unter beide Kammern zu vertheilen sei. Art. 17. Nähere 
Bestimmungen über die Art der Bildung der Versammlung. 
Die Wahl der Bundesabgeordneten erfolgt in jedem Staate sogleich nach dem 
Zusammentritt der betreffenden Landesvertretung. Sie erfolgt für die Dauer 
des Mandats der wählenden Körperschaft, bleibt jedoch nach Ablauf dieses 
Mandats oder nach Auflösung der wählenden Körperschaft bis zur erfolgten 
Neuwahl der nächstfolgenden Versammlung wirksam. Die persönliche Fähig- 
keit zur Mitgliedschaft der wählenden Körperschaft entscheidet zugleich über die 
persönliche Fähigkeit der Mitgliedschaft der Versammlung der Bundesabge- 
ordneten. Für je 3 Bundesabgeordnete wird ein Ersatzmann gewählt. Die- 
jenigen Wahlkörperschaften, die weniger als 3 Bundesabgeordete zu ernennen haben, 
wählen je einen Ersatzmann. Die Landesvertretungen der Einzelstaaten kön- 
ner ihre Abgeordneten zum Bunde nicht an Instructionen binden. Die 
Bundesabgeordneten beziehen gleichmäßige Taggelder und Reise-Entschädi- 
gungen aus der Bundeskasse. Art. 18. Einberufung, Vertagung, 
Auflösung der Versammlung. Die Versammlung der Bundesabgeord- 
neten wird regelmäßig in jedem dritten Jahre im Monat Mai nach Frank- 
furt a. M. einberufen. Sie kann vom Directorium mit Zustimmung des 
Bundesrathes jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. 
Eine Vertagung der Versammlung kann vom Directorium höchstens für eine 
Zeit von zwei Monaten ausgesprochen werden. Durch eigenen Beschluß kann 
sich die Versammlung höchstens auf acht Tage vertagen. Im Falle einer Auf- 
lösung der Versammlung wird das Directorium unverzüglich die Bundes- 
regierungen auffordern, die Neuwahlen, sobald als thunlich vornehmen zu 
lassen. Sobald die Neuwahlen erfolgt sind, wird das Directorium zur Wieder- 
einberufung der Versammlung schreiten. Die Regierungen werden in der 
Regel dafür sorgen, daß die Ständekammern der einzelnen Staaten nicht 
gleichzeitig mit der Versammlung der Bundesabgeordneten tagen. Art. 19. 
Innere Einrichtung der Versammlung. Die Versammlung der 
Bundesabgeordneten wählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schrift- 
führer. Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich. Die Geschäfts- 
ordnung wird bestimmen, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen 
stattfinden kömmen. Die Versammlung prüft die Vollmachten ihrer Mitglieder 
und entscheidet über die Zulassung derselben. Zur Beschlußfähigkeit der Ver- 
sammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der Mitglieder 
erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, 
sofern nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen von diesem Grundsatz an- 
ordnen. Die Versammlung wird mit Genehmigung des Directoriums ihre 
Geschäftsordnung feststellen. Art. 20. Beschließende Befugniß der 
Versammlung. Der Versammlung der Bundesabgeordneten steht das 
Recht beschließender Mitwirkung zur Ausübung der gesetzgebenden Gewalt des 
deutschen Bundes zu. Die gesetzgebende Gewalt des Bundes erstreckt sich: 
1) auf Abänderungen der Bundesverfassung; 2) auf die bestehenden oder neu 
zu errichtenden organischen Einrichtungen des Bundes; 3) auf den Bundes- 
haushalt; 4) auf Feststellung allgemeiner Grundzüge für die Gesetzgebung 
der Einzelstaaten, über die Angelegenheiten der Presse und der Vereine, über 
literarisches und künstlerisches Eigenthumsrecht, über Heimathrecht, Ansässig- 
machung und allgemeines deutsches Bürgerrecht, über gegenseitge Vollstreckung 
  
     *) Hessen-Homburg ist hier übergangen, da es keine Landesvertretung besitzt.
	        
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