Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Deutschland. 65 
dadurch erreicht werden, daß einige Hauptbestimmungen des Entwurfs, für 
deren Annahme sich vielleicht bereits eine allgemeine Geneigtheit in der Mitte der 
versammelten Fürsten ausgesprochen hat, von der Fürstenconferenz nicht nur im 
Grundsatze, sondern auch dem Wortlaute nach genehmigt, sonach in den 
Ministerconferenzen als bereits feststehend keiner weitern Discussion unter- 
zogen würden. Se. k. k. Majestät geben anheim, ob nicht unter den Be- 
stimmungen des Entwurfs namentlich Art. 2, Art. 4, Art. 5 Alinea 1 bis 
3, Art. 6, Art. 14 Alinea 2, 4 und 5, Art. 16, Art. 18 Alinea 1, Art. 20 
bis 22, Artikel 23 Alinea 1, Art. 24, Art. 26, Art. 36 von der erhabenen 
Versammlung geeignet gefunden werden könnten, unverändert angenommen 
zu werden. Solchen Falles würde den Ministern nur die Aufgabe bleiben, 
die hier nicht genannten Artikel des Entwurfs zu revidiren und nach Prü- 
fung der zur Vorlage kommenden Aenderungsanträge vorbehaltlich der Ra- 
tification der Souveräne textuell festzustellen, auch vielleicht, wenn etwa Lücken 
bemerkt werden sollten, ergänzende Bestimmungen zu beantragen. 
      „Um übrigens zugleich allen Anständen zuvorzukommen, welche je nach den 
Verfassungsverhältnissen der einzelnen deutschen Staaten bei den hohen Mitglie- 
dern der Conferenz gegen Erklärungen von definitiv verpflichtendem Charakter 
obwalten könnten, glauben Se. k. k. apostolische Majestät mit den im Obigen 
entwickelten Vorschlägen schließlich noch die weitere Bemerkung verbinden zu 
sollen, daß es sich empfehlen dürfte, bei allen in der Fürstenconferenz erfol- 
genden Erklärungen von bindendem Charakter, insofern dieselben nach den 
Einrichtungen des betreffenden Staates den Vorbehalt der Zustimmung der 
constitutionellen Körperschaften erforderlich erscheinen lassen sollten, allgemein 
und ohne daß dies jedes Mal noch besonders ausgedrückt werden müßte, 
diesen Vorbehalt als einen selbstverständlichen zu betrachten." 
21.—22. Aug. (Abgeordnetentag). Versammlung des Abgeord- 
netentages in Frankfurt. Es nehmen daran mehr als 300 Ab- 
geordnete aus den verschiedenen deutschen Staaten (Oesterreich aus- 
genommen) Theil. Bericht Häussers über den österr. Entwurf 
einer Reformacte des deutschen Bundes. Einstimmige Beschlüsse 
bezüglich der deutschen und der schleswig-holstein'schen Frage: 
Beschluß bezüglich der deutschen Frage. 1) Der Abgeordnetentag 
erblickt in Oesterreichs Initiative und in der Theilnahme fast aller Bundes- 
mitglieder ein erfreuliches Zeugniß der allerwärts siegreichen Ueberzeugung 
von der Unzulänglichkeit der bestehenden Bundesformen und der dringenden 
Nothwendigkeit der Neugestaltung; ob zugleich die Bürgschaft, daß das gute Recht 
des deutschen Volkes auf eine seiner würdige Verfassung endlich zur Erfüllung 
kommt, ist von weiterem Entgegenkommen der deutschen Fürsten abhängig. 2) Der 
Abgeordnetentag kann nur von einer bundesstaatlichen Einheit, wie sie in der 
Reichsverfassung von 1849 rechtlichen Ausdruck gefunden hat, die volle Be- 
friedigung des Freiheits-, Einheits-, Sicherheits- und Machtbedürfnisses der 
Nation hoffen; indessen ist der inneren Krisis und den äußeren Fragen gegen- 
über der Abgeordnetentag nicht in der Lage, zu Oesterreichs Ent- 
wurf sich lediglich verneinend zu verhalten. 3) Er muß aber eine 
Reihe von Einzelbestimmungen der Reformacte, insbesondere die Zusammen- 
setzung und Competenz der Delegirtenvertretung, für höchst bedenklich 
erachten und muß vielmehr die Bildung einer von der Nation er- 
wählten Vertretung als unerläßliche Vorbedingung des Gelingens bezeichnen. 
4) Der Abgeordnetentag betrachtet die Anerkennung der Gleichberechtigung 
beider Großmächte im Staatenbund als ein Gebot der Gerechtigkeit und der 
Politik, ebenso den Eintritt der nichtdeutschen preußischen Provinzen. 5) Unter 
allen Umständen erklärt der Abgeordnetentag: daß von einem einseitigen 
Vorgehen der Regierungen eine gedeihliche Lösung der Nationalreform nicht zu 
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