Deutschland. 69
Promemoria den sofortigen Beginn von Conferenzen der in Frank-
furt anwesenden Minister:
„ . . . Auf das innigste vertraut mit der hochwichtigen Frage des Augen-
blicks, sowie nicht minder mit den Gedanken ihrer Fürsten über deren Inhalt
und Gestaltung zum wahren Wohl des gemeinsamen Vaterlandes, werden die
in Berathung tretenden Minister eingehender Instructionen nicht bedürfen;
nach Sr. Majestät Erachten wären jedoch deren Gränzen bestimmt zu ziehen
und zwar insbesondere die Bevollmächtigten in den Stand zu setzen, die von
der Fürstenversammlung ihrer Prüfung zugewiesenen Entwurfsartikel so weit
zu erledigen, daß nur noch die Ratification der Souveräne vorbehalten bliebe.
Zugleich wären die Minister anzuweisen, keine derjenigen Bestimmungen, welche
seitens der Fürsten nach gemeinsamer reiflicher Erörterung bereits festgestellt
worden sind, in den Ministerconferenzen zum Gegenstand abermaliger Dis-
cussion zu nehmen, und überhaupt von dem Grundsatz auszugehen: es seien
die ausgesetzten Artikel im Geist jener angenommenen auszufüllen und in
diesem Sinn das Reformwerk zu ergänzen und abzuschließen."
1. Sept. (Fürstencongreß). Schluß des Fürstencongresses. Die
Reformacte wird zu Ende berathen und von der Mehrheit definitiv
festgestellt, so daß keine Ministerconferenzen stattfinden. Baden
stimmt nicht zu. Zweites Collectivschreiben an den König von
Preußen. Schlußrede des Kaisers von Oesterreich.
Officielle Zusammenstellung der von der Conferenz der souve-
ränen Fürsten und freien Städte Deutschlands theils mit Stimmeneinhelligkeit,
theils mit überwiegender Stimmenmehrheit genehmigten Bestimmungen
des Entwurfs einer Reformacte:
Abschnitt I. Allgemeine Verfügungen. Art. 1. In der Fassung
des Entwurfs angenommen. Art. 2. In der Fassung des Entwurfs ange-
nommen. Art. 3. Das Directorium des deutschen Bundes besteht aus sechs
Stimmen: 1) aus dem Kaiser von Oesterreich; 2) aus dem König von
Preußen; 3) aus dem König von Bayern; 4) aus den Königen von Sach-
sen, Hannover und Württemberg, in jährlichem Wechsel durch einen aus ihrer
Mitte, insofern nicht eine andere gemeinschaftliche Vereinbarung unter ihnen
eintritt; 5) aus einem durch den Großherzog von Baden, den Kurfürsten von
Hessen, den Großherzog von Hessen, den König von Dänemark als Herzog
von Holstein und Lauenburg, den König der Niederlande als Großherzog von
Luxemburg, den Herzog von Braunschweig, die Großherzoge von Mecklenburg-
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz und den Herzog von Nassau zu wäh-
lenden Bundesmitgliede; 6) aus einem durch den Großherzog von Sachsen-
Weimar, den Großherzog von Oldenburg, die Herzoge von Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha und Anhalt, die Fürsten von
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Liechtenstein, Waldeck,
Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe, den
Landgrafen von Hessen-Homburg und die freien Städte Lübeck, Frankfurt,
Bremen und Hamburg zu wählenden Bundesgliede. Die Wahlen unter 5
und 6 geschehen auf drei Jahre und unter Anwendung des im Art. 6 der
Bundesacte festgestellten Stimmverhältnisses, insofern nicht unter den unter 5
genannten Staaten eine andere gemeinschaftliche Vereinbarung eintritt. Die
Mitglieder des Directoriums werden sich in der Regel durch Bevollmächtigte
am Bundessitze vertreten lassen. Es bleibt ihnen jedoch vorbehalten, sich bei
wichtigeren Veranlassungen zu vereinigen, um die Befugnisse des Directoriums
in Person auszuüben. Art. 4. In der Fassung des Entwurfs angenommen.
Art. 5. Den Vorsitz im Directorium und im Bundesrath führt Oesterreich.
Im Falle der Verhinderung des österreichischen Bevollmächtigten geht der Vor-