Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

 
72    Deutschland. 
ordneten. Wo die Abgeordnetenzahl nicht durch drei theilbar ist, wird die 
betreffende Regierung bestimmen, wie die Zahl der Vertreter unter beide 
Kammern zu vertheilen sei. Art. 18. Alinea 1. In der Fassung des Ent- 
wurfs angenommen. Art. 20. Der Versammlung der Bundesabgeordneten 
steht das Recht beschließender Mitwirkung zur Ausübung gesetzgebender Ge- 
walt des deutschen Bundes zu. Die gesetzgebende Gewalt des Bundes erstreckt 
sich: 1) auf Abänderungen der Bundesverfassung und Zusätze zu derselben; 
2) auf den Bundeshaushalt; 3) auf Feststellung allgemeiner Grundzüge für 
die Gesetzgebung der Einzelstaaten über die Angelegenheiten der Presse und 
der Vereine, über literarisches und künstlerisches Eigenthumsrecht, über Hei- 
matrecht, Ansässigmachung und allgemeines deutsches Bürgerrecht, über gegen- 
seitige Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse, über Auswanderungen, sowie 
über diejenigen Gegenstände von gemeinsamem Interesse, deren allgemeine 
Regelung etwa künftig der gesetzgebenden Gewalt des Bundes durch ver- 
fassungsmäßige Beschlüsse des Directoriums (Art. 11) und der Abgeordneten- 
versammlung würde übertragen werden. Gesetzesvorschläge, welche eine Abände- 
rung der Bundesverfassung bezwecken, oder der gesetzgebenden Gewalt des Bundes 
einen neuen seither der Gesetzgebung der Einzelstaaten angehörigen Gegenstand 
überweisen, können in der Versammlung der Bundesabgeordneten nur mit 
einer Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen der Stimmen angenommen 
werden. Wie das Directorium, so besitzt auch die Abgeordnetenversammlung 
das Recht, Bundesgesetze in Vorschlag zu bringen. Betreffen solche Vorschläge 
eine Abänderung der Bundesverfassung oder einen Zusatz zu derselben oder 
die Ueberweisung eines neuen seither der Gesetzgebung der Einzelstaaten an- 
gehörigen Gegenstandes an die gesetzgebende Gewalt des Bundes, so können 
sie von der Abgeordnetenversammlung nur mit einer Mehrheit von wenigstens 
drei Viertheilen der Stimmen beschlossen werden. Art. 21. In der Fassung 
des Entwurfs angenommen. Art. 22. In der Fassung des Entwurfs an- 
genommen. 
      Abschnitt IV. Die Fürstenversammlung. Art. 23. In der Regel 
wird nach dem Schlusse der ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen der 
Versammlung der Bundesabgeordneten eine Versammlung der souveränen 
Fürsten und der obersten Magistrate der freien Städte Deutschlands sich ver- 
einigen. Der Kaiser von Oesterreich und der König von Preußen erlassen 
gemeinschaftlich die Einladungen zur Fürstenversammlung. Die nicht persönlich 
erscheinenden Souveräne können sich durch einen Prinzen ihres oder eines andern 
deutschen Hauses als Alter ego vertreten lassen. (Die Berathung des Alinea 4 dieses 
Artikels wurde den Ministerconferenzen überwiesen.) Art. 24. In der Fassung 
des Entwurfs angenommen. Art. 26. In der Fassung des Entwurfs ange- 
nommen. Art. 27. Punkt 3. (Es wurde beschlossen, die Worte „den Sou- 
verän“ zu streichen.) Art. 28. Punkt 3. . . . . 3) Streitigkeiten zwischen der 
Regierung eines Bundesstaats und einzelnen Berechtigten, Corporationen oder 
ganzen Classen, wenn dieselben wegen Verletzung der ihnen durch die Bundes- 
verfassung (Art. 13 bis 18 der Bundesacte) gewährleisteten Rechte Klage 
führen, so weit das betreffende Rechtsverhältniß nicht vor dem 1. Jan. 1863 
durch Bundesbeschluß oder durch die einschlägige Landesgesetzgebung geregelt 
ist. Gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit stehende Verfassungen können 
durch Klagführung bei dem Bundesgericht nicht angefochten werden. Art. 36. 
In der Fassung des Entwurfs angenommen. 
       Schlußerklärung des Großherzogs von Baden: „In den Er- 
klärungen zu den einzelnen zur Discussion gebrachten Artikeln der Reform- 
acte sind die Bedenken niedergelegt, welche dieselben hervorrufen, und mittel- 
bar ergeben sich daraus auch die positiven Anschauungen über Art und Um- 
fang der Reform, welche auf der gegebenen Grundlage des Staatenbundes 
möglich und rathsam erscheint.  
       „Da der Bund, so lange er seine gegenwärtige Natur als ein bloßer
	        
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