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ordneten. Wo die Abgeordnetenzahl nicht durch drei theilbar ist, wird die
betreffende Regierung bestimmen, wie die Zahl der Vertreter unter beide
Kammern zu vertheilen sei. Art. 18. Alinea 1. In der Fassung des Ent-
wurfs angenommen. Art. 20. Der Versammlung der Bundesabgeordneten
steht das Recht beschließender Mitwirkung zur Ausübung gesetzgebender Ge-
walt des deutschen Bundes zu. Die gesetzgebende Gewalt des Bundes erstreckt
sich: 1) auf Abänderungen der Bundesverfassung und Zusätze zu derselben;
2) auf den Bundeshaushalt; 3) auf Feststellung allgemeiner Grundzüge für
die Gesetzgebung der Einzelstaaten über die Angelegenheiten der Presse und
der Vereine, über literarisches und künstlerisches Eigenthumsrecht, über Hei-
matrecht, Ansässigmachung und allgemeines deutsches Bürgerrecht, über gegen-
seitige Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse, über Auswanderungen, sowie
über diejenigen Gegenstände von gemeinsamem Interesse, deren allgemeine
Regelung etwa künftig der gesetzgebenden Gewalt des Bundes durch ver-
fassungsmäßige Beschlüsse des Directoriums (Art. 11) und der Abgeordneten-
versammlung würde übertragen werden. Gesetzesvorschläge, welche eine Abände-
rung der Bundesverfassung bezwecken, oder der gesetzgebenden Gewalt des Bundes
einen neuen seither der Gesetzgebung der Einzelstaaten angehörigen Gegenstand
überweisen, können in der Versammlung der Bundesabgeordneten nur mit
einer Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen der Stimmen angenommen
werden. Wie das Directorium, so besitzt auch die Abgeordnetenversammlung
das Recht, Bundesgesetze in Vorschlag zu bringen. Betreffen solche Vorschläge
eine Abänderung der Bundesverfassung oder einen Zusatz zu derselben oder
die Ueberweisung eines neuen seither der Gesetzgebung der Einzelstaaten an-
gehörigen Gegenstandes an die gesetzgebende Gewalt des Bundes, so können
sie von der Abgeordnetenversammlung nur mit einer Mehrheit von wenigstens
drei Viertheilen der Stimmen beschlossen werden. Art. 21. In der Fassung
des Entwurfs angenommen. Art. 22. In der Fassung des Entwurfs an-
genommen.
Abschnitt IV. Die Fürstenversammlung. Art. 23. In der Regel
wird nach dem Schlusse der ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen der
Versammlung der Bundesabgeordneten eine Versammlung der souveränen
Fürsten und der obersten Magistrate der freien Städte Deutschlands sich ver-
einigen. Der Kaiser von Oesterreich und der König von Preußen erlassen
gemeinschaftlich die Einladungen zur Fürstenversammlung. Die nicht persönlich
erscheinenden Souveräne können sich durch einen Prinzen ihres oder eines andern
deutschen Hauses als Alter ego vertreten lassen. (Die Berathung des Alinea 4 dieses
Artikels wurde den Ministerconferenzen überwiesen.) Art. 24. In der Fassung
des Entwurfs angenommen. Art. 26. In der Fassung des Entwurfs ange-
nommen. Art. 27. Punkt 3. (Es wurde beschlossen, die Worte „den Sou-
verän“ zu streichen.) Art. 28. Punkt 3. . . . . 3) Streitigkeiten zwischen der
Regierung eines Bundesstaats und einzelnen Berechtigten, Corporationen oder
ganzen Classen, wenn dieselben wegen Verletzung der ihnen durch die Bundes-
verfassung (Art. 13 bis 18 der Bundesacte) gewährleisteten Rechte Klage
führen, so weit das betreffende Rechtsverhältniß nicht vor dem 1. Jan. 1863
durch Bundesbeschluß oder durch die einschlägige Landesgesetzgebung geregelt
ist. Gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit stehende Verfassungen können
durch Klagführung bei dem Bundesgericht nicht angefochten werden. Art. 36.
In der Fassung des Entwurfs angenommen.
Schlußerklärung des Großherzogs von Baden: „In den Er-
klärungen zu den einzelnen zur Discussion gebrachten Artikeln der Reform-
acte sind die Bedenken niedergelegt, welche dieselben hervorrufen, und mittel-
bar ergeben sich daraus auch die positiven Anschauungen über Art und Um-
fang der Reform, welche auf der gegebenen Grundlage des Staatenbundes
möglich und rathsam erscheint.
„Da der Bund, so lange er seine gegenwärtige Natur als ein bloßer