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Reformacte (Feststellung des Bundesfinanzhaushalts) in seiner ursprünglichen
Fassung. 2) Die Wiederannahme des Grundsatzes (Art. 11), daß bei Ab-
änderungen der Bundesverfassung und Zusätzen zu derselben 17 Stimmen
unter 21 genügen. 3) Festsetzung einer zweijährigen Periode für die regel-
mäßigen Versammlungen der Bundesabgeordneten anstatt einer dreijährigen.
4) Die Aufnahme einer Bestimmung, wodurch die regelmäßige Thätigkeit der
Versammlung der Bundesabgeordneten auch in dem Falle der Auflösung der-
selben gesichert wird, namentlich durch Feststellung des Grundsatzes, daß die
Neuwahlen binnen bestimmter Zeit vorzunehmen sind.
28. Okt. (Zollverein). Bayern richtet eine neue Denkschrift an sämmt-
liche Zollvereinsregierungen, um sie zu gleichzeitiger Behandlung der
Erneuerung der Zollvereinsverträge und der österr. Propositionen
aufzufordern.
29. „ (Bundestag). Erklärung des dänischen Gesandten am Bunde
in Antwort auf den Executionsbeschluß vom 1. Okt.:
„ . . . Und was die übrigen in der genannten Bekanntmachung v. 30. März
enthaltenen Bestimmungen betrifft, so ist die königliche Regierung vollkommen
bereit, in Verhandlungen mit dem Durchlauchtigsten Bund einzutreten, um
sich mit demselben über Veränderungen in diesem Act zu verständigen, wel-
chem die königliche Regierung also insofern nur einen provisorischen Charakter
beilegt. Alles was der deutsche Bund durch eine Execution in Holstein und
Lauenburg würde erreichen können, kann sonach auf dem Wege der ruhigen
Verständigung leichter und vollständiger herbeigeführt worden...."
„ „ (Hessen-Darmstadt). Die l. Kammer spricht sich einstim-
mig gegen den franz.-preuß. Handelsvertrag aus.
30. „ (Fürstencongreß). Oesterreichische Antwort auf die Ableh-
nung der Reformacte durch Preußen:
Weisung an den österr. Gesandten in Berlin:„ . . . Gestützt auf die
gewichtigen Einwendungen, welche sie den drei Vorbedingungen Preußens
entgegenstellt, muß die kaiserliche Regierung die Ueberzeugung aussprechen,
daß eine auf der Grundlage dieser Bedingungen geführte Unterhandlung dem
föderativen Princip, auf dessen Anerkennung und unverbrüchlicher Geltung
Deutschlands Integrität, Sicherheit und Wohlfahrt beruhen, schon in ihren
Ausgangspunkten widerstreiten würde. Entweder müßte ein Verständigungs-
versuch auf Basis jener drei Punkte alsbald zum Bruch führen, oder er müßte
die beiden deutschen Mächte von dem Ziel einer normalen Entwicklung der
Bundesverfassung in der bedenklichsten Weise ablenken. In eine solche Unter-
handlung einzutreten vermag die kaiserliche Regierung sich nicht zu entschließen.
. . . Se. Maj. der Kaiser hat zur freiesten gemeinsamen Berathung der Vor-
schläge Oesterreichs den Anlaß gegeben, sämmtliche Theilnehmer an der Fürsten-
conferenz sind auf diese Berathung rückhaltslos eingegangen, von keiner Seite
sind irgendwelche besondere Bedingungen oder Anforderungen als präjudiciell
für die Mitwirkung zur gemeinsamen Aufgabe bezeichnet worden. Es fällt
uns schwer, anzunehmen, daß Preußen unter diesen Umständen glauben sollte,
einen hinlänglichen Beweis bundesfreundlichen Entgegenkommens abgelegt zu
haben, wenn es, allein von allen deutschen Regierungen, dabei beharrte, vor
seinem Eintritt in die Verhandlung die Gewährung einzelner bestimmter Zu-
geständnisse zu verlangen. . . “
Memorandum: „. . . Ein Veto Oesterreichs und Preußens für den
Fall eines nicht durch einen Angriff auf das Bundesgebiet veranlaßten Bundes-
kriegs — formelle Gleichstellung Preußens mit Oesterreich in der Leitung der
Bundesangelegenheiten — Schaffung einer aus directen Wahlen nach dem
Maßstab der Bevölkerung hervorgehenden Vertretung — dies sind die dreierlei