Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

 
84      Deutschland. 
Reformacte (Feststellung des Bundesfinanzhaushalts) in seiner ursprünglichen 
Fassung. 2) Die Wiederannahme des Grundsatzes (Art. 11), daß bei Ab- 
änderungen der Bundesverfassung und Zusätzen zu derselben 17 Stimmen 
unter 21 genügen. 3) Festsetzung einer zweijährigen Periode für die regel- 
mäßigen Versammlungen der Bundesabgeordneten anstatt einer dreijährigen. 
4) Die Aufnahme einer Bestimmung, wodurch die regelmäßige Thätigkeit der 
Versammlung der Bundesabgeordneten auch in dem Falle der Auflösung der- 
selben gesichert wird, namentlich durch Feststellung des Grundsatzes, daß die 
Neuwahlen binnen bestimmter Zeit vorzunehmen sind. 
28. Okt. (Zollverein). Bayern richtet eine neue Denkschrift an sämmt- 
 
 
 
 
liche Zollvereinsregierungen, um sie zu gleichzeitiger Behandlung der 
Erneuerung der Zollvereinsverträge und der österr. Propositionen 
aufzufordern. 
29.   „ (Bundestag). Erklärung des dänischen Gesandten am Bunde 
in Antwort auf den Executionsbeschluß vom 1. Okt.: 
       „ . . . Und was die übrigen in der genannten Bekanntmachung v. 30. März 
enthaltenen Bestimmungen betrifft, so ist die königliche Regierung vollkommen 
bereit, in Verhandlungen mit dem Durchlauchtigsten Bund einzutreten, um 
sich mit demselben über Veränderungen in diesem Act zu verständigen, wel- 
chem die königliche Regierung also insofern nur einen provisorischen Charakter 
beilegt. Alles was der deutsche Bund durch eine Execution in Holstein und 
Lauenburg würde erreichen können, kann sonach auf dem Wege der ruhigen 
Verständigung leichter und vollständiger herbeigeführt worden...." 
„   „  (Hessen-Darmstadt). Die l. Kammer spricht sich einstim- 
mig gegen den franz.-preuß. Handelsvertrag aus. 
30.  „  (Fürstencongreß). Oesterreichische Antwort auf die Ableh- 
nung der Reformacte durch Preußen: 
       Weisung an den österr. Gesandten in Berlin:„ . . . Gestützt auf die 
gewichtigen Einwendungen, welche sie den drei Vorbedingungen Preußens 
entgegenstellt, muß die kaiserliche Regierung die Ueberzeugung aussprechen, 
daß eine auf der Grundlage dieser Bedingungen geführte Unterhandlung dem 
föderativen Princip, auf dessen Anerkennung und unverbrüchlicher Geltung 
Deutschlands Integrität, Sicherheit und Wohlfahrt beruhen, schon in ihren 
Ausgangspunkten widerstreiten würde. Entweder müßte ein Verständigungs- 
versuch auf Basis jener drei Punkte alsbald zum Bruch führen, oder er müßte 
die beiden deutschen Mächte von dem Ziel einer normalen Entwicklung der 
Bundesverfassung in der bedenklichsten Weise ablenken. In eine solche Unter- 
handlung einzutreten vermag die kaiserliche Regierung sich nicht zu entschließen. 
. . . Se. Maj. der Kaiser hat zur freiesten gemeinsamen Berathung der Vor- 
schläge Oesterreichs den Anlaß gegeben, sämmtliche Theilnehmer an der Fürsten- 
conferenz sind auf diese Berathung rückhaltslos eingegangen, von keiner Seite 
sind irgendwelche besondere Bedingungen oder Anforderungen als präjudiciell 
für die Mitwirkung zur gemeinsamen Aufgabe bezeichnet worden. Es fällt 
uns schwer, anzunehmen, daß Preußen unter diesen Umständen glauben sollte, 
einen hinlänglichen Beweis bundesfreundlichen Entgegenkommens abgelegt zu 
haben, wenn es, allein von allen deutschen Regierungen, dabei beharrte, vor 
seinem Eintritt in die Verhandlung die Gewährung einzelner bestimmter Zu- 
geständnisse zu verlangen. . . “ 
      Memorandum: „. . . Ein Veto Oesterreichs und Preußens für den 
Fall eines nicht durch einen Angriff auf das Bundesgebiet veranlaßten Bundes- 
kriegs — formelle Gleichstellung Preußens mit Oesterreich in der Leitung der 
Bundesangelegenheiten — Schaffung einer aus directen Wahlen nach dem 
Maßstab der Bevölkerung hervorgehenden Vertretung — dies sind die dreierlei
	        
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