Oesterrtich. 181
auch wenn der letzte seiner Soldaten den römischen Boden verlassen habe,
diesen Boden ausreichend zu schützen. Im Uebrigen werde natürlich dem
Papst sowie jeder anderen außerhalb der Convention stehenden Macht die
volle Freiheit der Entschließungen zu wahren sein, und wie der
Papst das unbedingte Recht habe, bei irgend welcher künftigen Bedrohung
den Schutz der katholischen Mächte in Anspruch zu nehmen, würden umgekehrt
die katholischen Mächte sich das unbedingte Recht vindiciren
müssen, innerhalb der Grenzen der politischen Convenienz und Oppor-
tunität ihm diesen Schutz zu gewähren, und Europa würde in einem
solchen Fall ohne Zweifel hoffen dürfen, Oesterreich und Frankreich in Ein-
tracht neben einander stehen zu sehen.
15. Oct. Depesche Rechbergs an den Gesandten in Rom.
Auch diese Depesche ist bis jetzt nicht veröffentlicht und nur folgende, mehr
oder minder genaue, Analyse bekannt geworden: Von einer Unterredung des
Nuntius in Wien, Msgr. Falcinelli, mit dem Grafen Rechberg, worin der
Erstere auf die im J. 1861 stattgefundenen Verhandlungen zwischen Rom,
Oesterreich, Frankreich und Spanien hingewiesen hatte, ausgehend, spricht die
Note die Ansicht aus, daß die durch die September-Convention herbeigeführte
Lage wohl nicht darnach angethan erscheine, auf jene Verhandlung jetzt
zurückzukommen, zumal dieselbe im Jahre 1861 daran gescheitert sei, daß
Frankreich damals als Ausgangspunkt die Anerkennung des factischen Zustandes
der Dinge in Italien gefordert habe; indessen, wird hinzugefügt, behalte sich
die kaiserl. Regierung vor, diesen Punkt in nähere Erwägung zu ziehen. Im
Uebrigen wird die Gelegenheit ergrissen, den dem Cabinet des Vaticans be-
kannten Gesinnungen der kaiserl. Regierung wiederholten Ausdruck zu ver-
leihen, Gesinnungen, denen zufolge der heil. Stuhl stets aller der Beihilfe
gewärtig sein könne, welche demselben Oesterreich den Umständen nach zu
leisten vermöge. Eine warme Anerkennung wird sodann der Haltung des
Cardinal-Staatssekretärs gegenüber dem Hrn. v. Sartiges in Bezug auf die
Aufklärungen ertheilt, welche der Letztere über die Convention zu geben beauf-
tragt war; namentlich wird rühmend hervorgehoben, daß der Cardinal-Staats-
sekretär, gemäß der Ruhe und Besonnenheit, die sein Verfahren allezeit kenn-
zeichne, nicht vorweg sich gegen die Convention erklärt, auch in Bezug auf
die Räumung Roms keinen Widerspruch erhoben und in Bezug auf die Neu-
bildung einer päpstlichen Armee eine Discussion zugelassen habe. Was den
dritten Hauptpunkt der Convention, die Uebernahme eines Theiles der päpst-
lichen Staatsschuld Seiten Italiens betrifft, so enthält sich die Note, hier-
über einen Rath zu ertheilen, wie sie überhaupt der bewährten Weisheit
und Umsicht des vaticanischen Cabinets gegenüber Urtheile wie Rathschläge
zu unterlassen sich bescheide, nimmt es indeß als selbstverständlich an, daß der
heil. Vater in dieser Krise wie stets keines seiner Rechte preisgibt und die
Integrität des heil. Stuhles nicht antasten läßt; bei aller Rücksicht auf den
Kaiser Napoleon und ohne durch ein provocirendes Auftreten denselben zu
reizen, könne hierdurch allen den möglichen Wechselfällen, welche sich inner-
habb der gestellten Frist von zwei Jahren ereignen mögen, Rechnung getragen
werden.
16. „ (Venetien). Aufstandsversuch bei Udine und bei Belluno.
22. „ Ein kaiserl. Patent beruft bloß den weiteren Reichsrath auf den
12. Nov. ein.
„ „ (Ungarn). Ernennung zahlreicher neuer Comitatsvorstände.
27. „ Graf Rechberg erhält die unter dem 21. d. M. nachgesuchte Ent-
lassung als Minister des Auswärtigen und wird durch den F.-M.-L.
Grafen Pouilly-Mensdorff, z. Z. Statthalter von Galizien, ersetzt.