294 XI.II.
7.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. August 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Ruppert.
Verordunung.
(Vom 10. August 1914.)
Ausnahmen von Beschäfti beschränkungen gewerblicher Arbeiter betreffend.
r
Zum Vollzug des iricsazee —u- Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen
gewerblicher Arbeiter vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 333) wird auf Grund des
§ 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung verordnet, was folgt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 des Gesetzes ist das Bezirksamt
Karlsruhe, den 10. August 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Ruppert.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.