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Testamente oder andere Disposition, Tausch oder Vergleich zergliedern,
trennen oder alieniren — Vud wofern Wir Vns
diesen Revers zu wieder zu handeln bewegen laßen würden, Soll
die Landschaft an ihre izige Bewilligung keineswegs gebunden
sein 2c.“
Es ist dies das letztemal, daß hinsichtlich der Geldbewilligung
von den Ständen eine so selbstbewußte Sprache geführt wird. In
den späteren landesherrlichen Reversen sind dergleichen beschränkende
Vorbehalte nicht weiter zu finden.
Das ganze achtzehnte Jahrhundert hindurch und im ersten
Drittheil des neunzehnten bis zum Aufhören der alten Ständeverfassung
war die Activität der Stände wesentlich geringer, ihre
autoritative Stellung stark herabgedrückt. Die Landtagsordnung
von 1728, welche den mit der Zeit eingerissenen weitschichtigen
und schwerfälligen Formalismus in der Geschäftsbehandlung, statt
die hierunterfallenden Mißbräuche zu beseitigen und durch Rückkehr
zu den alten einfachen Formen früherer Zeiten dem ständischen
Wesen neue Lebensimpulse zu geben, im Gegentheile
legislatorisch sanctionirte, hat nach dieser Seite hin entschieden
maßgebend gewirkt. Im Sinne der damaligen Regierungsleiter
mochte dies wol sein — manchen Rathgebern der Kurfürsten-Könige
Friedrich August J. und II. war thunlichste Herabdrückung des
Ansehens der altständischen Vertreter des Landes gewiß erwünscht,
wenn es auch, — was immerhin für die Bedeutsamkeit der moralischen
Machtstellung spricht, welche auch in dieser dem ständischen
Wesen nicht blos in Sachsen, sondern auch in anderen deutschen
Staaten wenig günstigen Zeitperiode die sächsischen Stände fort
und fort zu behaupten verstanden — keiner derselben gewagt hat,
sich, wie es in andern deutschen Staaten in dieser Zeit nicht selten
geschah, der ihren Plänen unbequemen ständischen Controle, sei
es durch förmliche Aufhebung der altständischen Verfassung, sei
es auf dem glimpflicheren, aber thatsächlich nicht minder zum
Ziele führenden Wege des allmäligen Einschlafenlassens durch