Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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975.  Ueber  jede  Zahlung  auf  Capital  erhält  der  Schuldner  eine  regulativmäßige  Quit=  Quittung,  Hytung.
  Soll  dieselbe  zu  Löschung  der  Hypothek  geeignet  sein,  so  muß  sie  von  zwei  Directoren  pothekenverzicht
und  dem  Syndicus  vollzogen  werden  und  eine  ausdrückliche  Hypothekenverzicht  enthalten.

#–—  76.  So  lange  als  der  Schuldner  diese  Hypothekenverzicht  noch  nicht  gefordert  und  Zulässigkeit
erhalten  hat,  verbleibt  ihm  das  Recht,  neue  Darlehne  innerhalb  des  ihm  eröffneten  Credits  neuer  Darlehne.
bei  der  Bank  aufzunehmen.

Für  die  Anfertigung  neuer  Pfandbriefe  oder  Ausreichung  neuer  Gelddarlehne  hat  er  jedoch
die  gewöhnliche  Gebühr  (§  60)  an  die  Casse  der  Bank  zu  entrichten.

§  77.  Für  die  Eintragung  jeder,  auch  der  letzten  Zahlung  auf  Capital  und  die  darüber  Eintragungsdem

  Schuldner  auszuhändigende  Quittung  hat  derselbe  bei  Rückzahlungen:  gebühr.
a)  von  Einhundert  Thalern  —  —  und  darüber  ein  Zehntel  Procent  der  gezahlten  Summe,
b)  von  unter  Einhundert  Thalern—  —  ohne  Unterschied  zwei  Neugroschen  —  Eintragungsgebühr

  an  die  Casse  der  Bank  zu  entrichten.
Dagegen  erfolgt  die  Ausstellung  der  Hypothekenverzicht  unentgeldlich.

§  77.  Eine  Kündigung  der  von  der  Bank  gegen  Hypothek  gewährten  Darlehne  durch  Kündigung  der
das  Directorium  findet  nur  Statt:  Darlehne.
a)  wenn  die  Bank  nach  Beschluß  der  Stände  des  Landkreises  und  mit  Genehmigung  der
Regierung  wiederum  aufgelöst  werden  soll;
b)  wenn  eine  Erhöhung  des  Zinsfußes  bereits  gewährter  Darlehne  von  den  Ständen  des
Landkreises  beschlossen  werden  sollte;
I)  wenn  sich  nach  erfolgter  Creditbewilligung  Unrichtigkeiten  in  den  von  dem  Schuldner
ertheilten  Nachweisungen  ergeben  sollten;
4)  wenn  bei  der  Bewilligung  des  Credits  offenbare  Verletzungen  der  Statuten  von  dem
Directorium  verhangen  worden  sein  sollten;
e)  bei  allen  Darlehnen  über  #1#0  des  Grundsteuereinheitswerths  nach  Ermessen  des  Directoriums

)  wenn  es  von  dem  Revisionsausschusse  verlangt  wird;  (§  83)
Die  Kündigung  in  den  Fällen  unter  a  und  d  umfaßt  eine  einjährige,  die  Kündigung
unter  b,  c,  e  und  f  eine  halbjährige  Frist.
§  79.  Von  selbst  und  ohne  vorausgegangene  Kündigung  (ipso  facto)  tritt  die  sofor-  Zahlbarkei
tige  Zahlbarkeit  der  Schuld  ein,  ohn  Kundis—
a)  wenn  der  Schuldner  die  Zinsen  nicht  richtig  bezahlt,
b)  sobald  Concurs  zu  seinem  Vermögen  ausbricht,
c)  in  den  88  45  und  46  gedachten  Fällen.
1850.  21