148 Preußen und der norddeutsche Bund.
nicht vertretenen Städte größere Güter, welche nach den Grundsätzen des
Gesetzes über die Amtsvertretung Virilstimmen führen würden, so sind die
Eigenthümer in gleichem Maße auf den Kreistagen stimmberechtigt. Das-
selbe gilt von denjenigen Gütern und Höfen in den bremen'schen Marschen,
welche zu mindestens 120 Thlrn. jährlicher Grundsteuer, nach Abzug der
Wasserbau-Kostenvergütung, beschrieben sind. § 21. Die städtischen Ab-
geordneten sind von dem Magistrate und sämmtlichen Bürger-Vorstehern
(Gemeinde-Vorstand und Gemeinde-Ausschuß) aus der Zahl der Mitglieder
dieser Collegien zu erwählen. § 22. Die Abgeordneten der Landgemeinden
werden von den Vertretern derselben in den Amtsversammlungen aus ihrer
Mitte gewählt. Für jeden Amtsbezirk sind in der Regel vier Abgeordnete
zu wählen. § 23. Die Wahlen der Abgeordneten für die Städte und für
die Landgemeinden geschehen auf sechs Jahre. § 27. Der Kreishauptmann
beruft den Kreistag, führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen
und hat die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Er ist befugt, mit
Zustimmung des Kreistages ordnungsstörende Mitglieder nach fruchtloser
Erinnerung für die Dauer der Sitzung von der Versammlung auszuschließen.
§ 29. Die Beschlüsse des Kreistages werden nach einsacher Stimmenmehr-
heit gesaßt. Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung des
Kreises mit Ausgaben oder Leistungen ohne bereits bestehende Verpflichtung
bewirkt werden soll (insbesondere § 12, Nr. 3), ist jedoch eine Stimmen-
mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich. In
solchem Falle muß außerdem, sobald zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
eines Standes es verlangen, eine Abstimmung nach Ständen eintreten, und
es gilt die Bewilligung als abgelehnt, wenn zwei Stände sich dagegen er-
klären. § 30. Findet ein ganzer Stand sich durch einen Kreistagsbeschluß
in seinen Interessen verletzt, so steht ihm frei, mittels Einreichung eines Se-
paratvotums die Provinzial-Behörde und in den Fällen des § 33 Nr. 1 die
Minister des Innern und der Finanzen anzurufen. Diese Anrufung muß
noch vor dem Schlusse des Kreistages beim Kreishauptmann angemeldet
und das Separatvotum binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist ein-
gereicht werden. Bis zur ergangenen Entscheidung bleibt die Ausführung
des Kreistagsbeschlusses ausgesehi § 32. Die Genehmigung der Staats-
Reglerung ist erforderlich zu solchen Beschlüssen des Kreistages, durch welche
1) Ausgaben und Leistungen für den Kreis ohne bestehende Verpflichtung
neu übernommen werden; 2) der Beitragsfuß für Aufbringung der Kreis-
lasten aufgestellt oder der bestehende abgeändert wird; 3) Veräußerungen
vom Grund= oder vom Capitalbestande des Kreisvermögens, so weit letzterer
nicht etwa nur aus ersparten Einkünften der letzten fünf Jahre herrührt,
vorgenommen werden. § 37. Ueber die Gewährung von Diäten und Reise-
kosten an die Vertreter der Gemeinden auf dem Kreistage zu bestimmen,
bleitt geer Kreisversammlung mit Genehmigung der Provinzial-Behörde
überlassen.
12.—149. Sept. (Preußen: Schleswig-Holstein). Berathungen der schles-
wig-holsteinschen Vertrauensmänner unter dem Vorsitze des Ministers
des Innern.
14. Sept. (Preußen: Hannover). Graf Otto v. Stolberg-Wernigerode
wird zum Oberpräsidenten der Provinz ernannt und der Pro-
vinziallandtag auf den 21. Sept. einberufen. Zum Landtags-
marschall wird Graf Münster, zum Vicemarschall (eine neu creirte
Würde) Hr. v. Bennigsen ernannt. ·
15. „ (Preußen: Schleswig-Holstein). Das Zollgesetz, die Zollordnung
und das Zollstrafgesetz des Zollvereins treten mit diesem Tage in