202 Die sũddeutschen Staaten.
Steuer vom einheimischen Salze mit dem Betrage der auf den Salzwerken
erwachsenden Erhebungs= und Aussichtskosten. Der Ertrag der Steuer vom
inländischen Tabak wird gemeinschaftlich und nach dem Verhältnisse der Be-
völkerung zwischen dekt contrahirenden Staaten vertheilt werden, sobald der-
selbe einer gleichmäßigen Besteuerung unterworfen sein wird. § 7. Die Er-
hebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchsteuern bleibt jedem der
contrahirenden Staaten, so weit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb
seines Gebietes überlassen. Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei
dieser Erhebung und Verwaltung hat das Präsidium nach Vernehmung mit
den contrahirenden Staaten in geeigneter Weise Sorge zu tragen. § 8.
Preußen wird den Beitritt der übrigen Mitglieder des norddeutschen Bundes
zu dieser Uebereinkunft vermitteln. Sobald derselbe erfolgt sein wird, sollen
Bevollmächtigte der betheiligten Staaten zusammentreten, um den auf Grund-
lage dieser Uebereinkunft abzuschließenden Vertrag festzustellen. Sollte dieser
Vertrag bis zum 31. Oct. 1. J. nicht allseitig zur Ratification gelangt sein,
so erlöschen alle Verbindlichkeiten aus der gegenwärtigen Uebereinkunft im
Verhältnisse zu denjenigen Staaten, welche die Ratification nicht ertheilt
haben. § 9. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt, und es sollen die
Ratificationen spätestens am 25. Juni 1867 in Berlin ausgetauscht werden.
3.—4. Juni. (Hessen). II. Kammer: Debatte über die Vorlage der
Regierung bez. Annahme der nordd. Bundesverfassung für Ober-
hessen und den Antrag von Goldmann-Hallwachs bez. Eintritt des
ganzen Großherzogthums in den nordd. Bund. Die Regierung läßt
eine Erklärung gegen den Eintritt verlesen:
„Es sind für den Eintritt des ganzen Großherzogthums in den nord-
deutschen Bund Gründe verschiedener Art angeführt worden. Man hat be-
hauptet, daß die Erhaltung der Einheit des Bundes einen solchen Eintritt
ganz unerläßlich mache. Man hat auf Gefahren hingedentet, die Oberhessen
und seinem Zusammenhange mit den südlichen Provinzen drohen könnten,
wenn ein solcher Eintritt nicht bald erfolge. Dieses Motiv dürfte von allen
das schwächste sein. Die großh. Regierung hat bereits gerade in den Punkten,
auf die es zur Erhaltung des Zusammenhangs der drei Provinzen wesentlich
ankommt, mit Preußen Vereinbarungen getroffen oder wird solche Verträge
in der Kürze abschließen. Eine Militär-Convention und ein Schutz= und
Trutzbündniß mit Preußen für das ganze Großberzogthum liegt vor. Die
Verhandlungen über einen neuen Zollvereinsvertrag auf dauernder Grund-
lage werden in der Kürze beginnen. Das Post= und Telegraphenwesen ist
in den drei Provinzen des Landes gleichmähßig an Preußen abgetreten.
„Es kann sich also nur noch von der Einführung von Werken der Gesetz-
gebung oder gemeinsamer Einrichtungen des norddeutschen Bundes auch in
den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen handeln. Und hier muß man
fragen, was uns abhalten kann, solche Einrichtungen und Gesetze auch südlich
vom Maine selbstständig oder im Wege besonderer Vereinbarungen mit dem
norddeutschen Bunde einzuführen, wenn wir sie gut und nützlich finden, oder
was uns bestimmen könnte, sie anzunehmen, wenn wir glauben, daß sie
unseren Interessen nicht zusagen? — Hat Rheinhessen etwa weniger zum
Großherzogthum gehört, weil seine Gesetze und Institutionen in vieler Be-
ziehung von denen der rechtsrheinischen Provinzen abweichen? Endlich kommt
das Consulatswesen in Frage. Unsere Consuln haben seither den Erwart-
ungen der großh. Regierung vollständig entsprochen. Ob unsere Interessen
besser werden gewahrt werden, wenn die preußischen theilweise hoch besoldeten
Consulate an deren Stelle treten, läßt sich bezweifeln. Die großh. Regierung
kann wenigstens vorerst keinen Grund finden, den südlichen Theilen des
Landes eine Ausgabe für eine Verkretung anzusinnen, die bis dahin in be-
friedigendster Weise unentgeltlich geleistet worden ist.