Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

202                         Die sũddeutschen Staaten. 
Steuer vom einheimischen Salze mit dem Betrage der auf den Salzwerken 
erwachsenden Erhebungs= und Aussichtskosten. Der Ertrag der Steuer vom 
inländischen Tabak wird gemeinschaftlich und nach dem Verhältnisse der Be- 
völkerung zwischen dekt contrahirenden Staaten vertheilt werden, sobald der- 
selbe einer gleichmäßigen Besteuerung unterworfen sein wird. § 7. Die Er- 
hebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchsteuern bleibt jedem der 
contrahirenden Staaten, so weit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb 
seines Gebietes überlassen. Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei 
dieser Erhebung und Verwaltung hat das Präsidium nach Vernehmung mit 
den contrahirenden Staaten in geeigneter Weise Sorge zu tragen. § 8. 
Preußen wird den Beitritt der übrigen Mitglieder des norddeutschen Bundes 
zu dieser Uebereinkunft vermitteln. Sobald derselbe erfolgt sein wird, sollen 
Bevollmächtigte der betheiligten Staaten zusammentreten, um den auf Grund- 
lage dieser Uebereinkunft abzuschließenden Vertrag festzustellen. Sollte dieser 
Vertrag bis zum 31. Oct. 1. J. nicht allseitig zur Ratification gelangt sein, 
so erlöschen alle Verbindlichkeiten aus der gegenwärtigen Uebereinkunft im 
Verhältnisse zu denjenigen Staaten, welche die Ratification nicht ertheilt 
haben. § 9. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt, und es sollen die 
Ratificationen spätestens am 25. Juni 1867 in Berlin ausgetauscht werden. 
3.—4. Juni. (Hessen). II. Kammer: Debatte über die Vorlage der 
Regierung bez. Annahme der nordd. Bundesverfassung für Ober- 
hessen und den Antrag von Goldmann-Hallwachs bez. Eintritt des 
ganzen Großherzogthums in den nordd. Bund. Die Regierung läßt 
eine Erklärung gegen den Eintritt verlesen: 
„Es sind für den Eintritt des ganzen Großherzogthums in den nord- 
deutschen Bund Gründe verschiedener Art angeführt worden. Man hat be- 
hauptet, daß die Erhaltung der Einheit des Bundes einen solchen Eintritt 
ganz unerläßlich mache. Man hat auf Gefahren hingedentet, die Oberhessen 
und seinem Zusammenhange mit den südlichen Provinzen drohen könnten, 
wenn ein solcher Eintritt nicht bald erfolge. Dieses Motiv dürfte von allen 
das schwächste sein. Die großh. Regierung hat bereits gerade in den Punkten, 
auf die es zur Erhaltung des Zusammenhangs der drei Provinzen wesentlich 
ankommt, mit Preußen Vereinbarungen getroffen oder wird solche Verträge 
in der Kürze abschließen. Eine Militär-Convention und ein Schutz= und 
Trutzbündniß  mit Preußen für das ganze Großberzogthum liegt vor. Die 
Verhandlungen über einen neuen Zollvereinsvertrag auf dauernder Grund- 
lage werden in der Kürze beginnen. Das Post= und Telegraphenwesen ist 
in den drei Provinzen des Landes gleichmähßig an Preußen abgetreten. 
„Es kann sich also nur noch von der Einführung von Werken der Gesetz- 
gebung oder gemeinsamer Einrichtungen des norddeutschen Bundes auch in 
den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen handeln. Und hier muß man 
fragen, was uns abhalten kann, solche Einrichtungen und Gesetze auch südlich 
vom Maine selbstständig oder im Wege besonderer Vereinbarungen mit dem 
norddeutschen Bunde einzuführen, wenn wir sie gut und nützlich finden, oder 
was uns bestimmen könnte, sie anzunehmen, wenn wir glauben, daß sie 
unseren Interessen nicht zusagen? — Hat Rheinhessen etwa weniger zum 
Großherzogthum gehört, weil seine Gesetze und Institutionen in vieler Be- 
ziehung von denen der rechtsrheinischen Provinzen abweichen? Endlich kommt 
das Consulatswesen in Frage. Unsere Consuln haben seither den Erwart- 
ungen der großh. Regierung vollständig entsprochen. Ob unsere Interessen 
besser werden gewahrt werden, wenn die preußischen theilweise hoch besoldeten 
Consulate an deren Stelle treten, läßt sich bezweifeln. Die großh. Regierung 
kann wenigstens vorerst keinen Grund finden, den südlichen Theilen des 
Landes eine Ausgabe für eine Verkretung anzusinnen, die bis dahin in be- 
friedigendster Weise unentgeltlich geleistet worden ist.
	        
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