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Gesetz vorgeschriebenen Operationen können einer Handelegesellschaft, welche
im eigenen Namen das glückliche Eingehen des Betrages der Taxe sicher stellt,
gegen eine Provision, die 3 Procent nicht übersteigt, überlassen werden.
Art. 12. In Folge der Verfügungen dieses Gesetzes sind im großen Buch
der öffentlichen Schuld die Renteninscriptionen zu Gunsten der Verwaltung
des Cultusfonds, welche den Renten, die von den durch das Gesetz vom 7.
Juli 1866 aufgelösten religlösen Körperschaften an den Fiscus übergegangen
sind, entsprechen, zu tilgen. In Ausführung des Artikels 11 dieses Gesetzes
findet keine neue Inscription statt.
26. Mai. Da Rothschild und Frémy die Natification des von ihrem
Bevollmächtigten abgeschlossenen Vertrags behufs Liquidirung der
Kirchengüter verweigern, so wird derselbe nunmehr mit dem Hause
Erlanger abgeschlossen und unterzeichnet.
3. Juni. II. Kammer: Die Regierung legt ihr den Vertrag Erlanger
vor, scheint sich aber von vornherein keine Illusionen darüber zu
machen, daß ihr Gesetzesentwurf vom 14. Mai und ihr Vertrag
mit Erlanger vom 26. Mai von der Kammer eher angenommen
würden, als der Gesetzesentwurf Ricasoli's vom 17. Januar und
sein Vertrag mit Langrand vom 16. Januar.
Die Herren Erlanger verpflichten sich einen Monat nach Genehmigung
des Vertrags durch das Parlament eine anonyme Gesellschaft unter dem
Namen „Banca fondiaria d’Italia“ zu bilden mit einem Kapital von 50
Millionen in 100,000 Actien, jede zu 500 Franks. Diese Gesellschaft wird
die sämmtlichen Operationen behuss der Erhebung der auf das Kirchengut
gelegten außerordentlichen Steuern vernehmen, und dafür 3 Procent Commissionsgebühr
erhalten; um aber die Operationen zu erleichtern, wird die
Gesellschaft für Rechnung der Regierung so viele Obligationen ausgeben als
dem Betrag der außerordentlichen Steuer entsprechen. Die Obligationen
werden zum Curs von 77 emittirt, und sind innerhalb 25 Jahren zum
Nominalwerth rückzahlbar, d. h., da jede Obligation auf 500 Franks lautet,
so hat der Zeichner nur 385 Franken, und zwar in 12 monatlichen Raten
einzuzahlen, und erhält dafür innerhalb 25 Jahren 500 Franks, also einen
Vortheil von 115 Franks am Kapital; außerdem werden ihm die Zinsen
mit 35 Franks jährlich bezahlt. Mit andern Worten, der Staat nimmt ein
Anlehen auf zu mehr als 11 Procent, während selbst heute die consolidirte
Rente nicht ganz 10 Procent trägt. Rechnet man gar die Commissionsgebühr
von 3 Procent hinzu, so zahlt der Staat mehr als 14 Procent
insen. «
8 Die Mailänder „Perseveranza“ stellt folgenden Vergleich an zwischen den
Projecten Scialoja's und Ferrara's bez. der Behandlung des Kirchenvermögens:
„Scialoja begnügte sich 600 Millionen in sechs Jahren zu haben;
Ferrara nimmt sogleich 158 durch den Verkauf der dem Cultusfonds angehörigen
Rente, und verlangt vom Clerus weitere 430 in vier Jahren. Scialoja
wollte, daß das ganze kirchliche Eigenthum in Staatsrente verwandelt
oder wenigstens mobilisirt werde, indem er dem Clerus Freiheit ließ das
Kapital im Staat oder im Ausland anzulegen. Ferrara schafft die Verpflichtung
zur Conversion in Rente für diejenigen geistlichen Güter ab, welchen
dieselbe kraft des Gesetzes vom 7. Juli 1866 obliegt (Gesetz über die Aufhebung
der geistlichen Genossenschaften), und legt sie den übrigen nicht auf.
Scialoja wendete sich, um die 600 Millionen zu haben, an die Gesammtheit
des italienischen Clerus, und überließ es ihm zu beurtheilen, in welcher Weise
er sie auf die verschiedenen geistlichen Institute vertheilen könnte, und welche