Contents : Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

Itallen.  375

Gesetz  vorgeschriebenen  Operationen  können  einer  Handelegesellschaft,  welche
im  eigenen  Namen  das  glückliche  Eingehen  des  Betrages  der  Taxe  sicher  stellt,
gegen  eine  Provision,  die  3  Procent  nicht  übersteigt,  überlassen  werden.
Art.  12.  In  Folge  der  Verfügungen  dieses  Gesetzes  sind  im  großen  Buch
der  öffentlichen  Schuld  die  Renteninscriptionen  zu  Gunsten  der  Verwaltung
des  Cultusfonds,  welche  den  Renten,  die  von  den  durch  das  Gesetz  vom  7.
Juli  1866  aufgelösten  religlösen  Körperschaften  an  den  Fiscus  übergegangen
sind,  entsprechen,  zu  tilgen.  In  Ausführung  des  Artikels  11  dieses  Gesetzes
findet  keine  neue  Inscription  statt.

26.  Mai.  Da  Rothschild  und  Frémy  die  Natification  des  von  ihrem
Bevollmächtigten  abgeschlossenen  Vertrags  behufs  Liquidirung  der
Kirchengüter  verweigern,  so  wird  derselbe  nunmehr  mit  dem  Hause
Erlanger  abgeschlossen  und  unterzeichnet.

3.  Juni.  II.  Kammer:  Die  Regierung  legt  ihr  den  Vertrag  Erlanger
vor,  scheint  sich  aber  von  vornherein  keine  Illusionen  darüber  zu
machen,  daß  ihr  Gesetzesentwurf  vom  14.  Mai  und  ihr  Vertrag
mit  Erlanger  vom  26.  Mai  von  der  Kammer  eher  angenommen
würden,  als  der  Gesetzesentwurf  Ricasoli's  vom  17.  Januar  und
sein  Vertrag  mit  Langrand  vom  16.  Januar.

Die  Herren  Erlanger  verpflichten  sich  einen  Monat  nach  Genehmigung
des  Vertrags  durch  das  Parlament  eine  anonyme  Gesellschaft  unter  dem
Namen  „Banca  fondiaria  d’Italia“  zu  bilden  mit  einem  Kapital  von  50
Millionen  in  100,000  Actien,  jede  zu  500  Franks.  Diese  Gesellschaft  wird
die  sämmtlichen  Operationen  behuss  der  Erhebung  der  auf  das  Kirchengut
gelegten  außerordentlichen  Steuern  vernehmen,  und  dafür  3  Procent  Commissionsgebühr
  erhalten;  um  aber  die  Operationen  zu  erleichtern,  wird  die
Gesellschaft  für  Rechnung  der  Regierung  so  viele  Obligationen  ausgeben  als
dem  Betrag  der  außerordentlichen  Steuer  entsprechen.  Die  Obligationen
werden  zum  Curs  von  77  emittirt,  und  sind  innerhalb  25  Jahren  zum
Nominalwerth  rückzahlbar,  d.  h.,  da  jede  Obligation  auf  500  Franks  lautet,
so  hat  der  Zeichner  nur  385  Franken,  und  zwar  in  12  monatlichen  Raten
einzuzahlen,  und  erhält  dafür  innerhalb  25  Jahren  500  Franks,  also  einen
Vortheil  von  115  Franks  am  Kapital;  außerdem  werden  ihm  die  Zinsen
mit  35  Franks  jährlich  bezahlt.  Mit  andern  Worten,  der  Staat  nimmt  ein
Anlehen  auf  zu  mehr  als  11  Procent,  während  selbst  heute  die  consolidirte
Rente  nicht  ganz  10  Procent  trägt.  Rechnet  man  gar  die  Commissionsgebühr
  von  3  Procent  hinzu,  so  zahlt  der  Staat  mehr  als  14  Procent

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8  Die  Mailänder  „Perseveranza“  stellt  folgenden  Vergleich  an  zwischen  den
Projecten  Scialoja's  und  Ferrara's  bez.  der  Behandlung  des  Kirchenvermögens:
  „Scialoja  begnügte  sich  600  Millionen  in  sechs  Jahren  zu  haben;
Ferrara  nimmt  sogleich  158  durch  den  Verkauf  der  dem  Cultusfonds  angehörigen
  Rente,  und  verlangt  vom  Clerus  weitere  430  in  vier  Jahren.  Scialoja
  wollte,  daß  das  ganze  kirchliche  Eigenthum  in  Staatsrente  verwandelt
oder  wenigstens  mobilisirt  werde,  indem  er  dem  Clerus  Freiheit  ließ  das
Kapital  im  Staat  oder  im  Ausland  anzulegen.  Ferrara  schafft  die  Verpflichtung
  zur  Conversion  in  Rente  für  diejenigen  geistlichen  Güter  ab,  welchen
dieselbe  kraft  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1866  obliegt  (Gesetz  über  die  Aufhebung
  der  geistlichen  Genossenschaften),  und  legt  sie  den  übrigen  nicht  auf.
Scialoja  wendete  sich,  um  die  600  Millionen  zu  haben,  an  die  Gesammtheit
des  italienischen  Clerus,  und  überließ  es  ihm  zu  beurtheilen,  in  welcher  Weise
er  sie  auf  die  verschiedenen  geistlichen  Institute  vertheilen  könnte,  und  welche