Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

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Uebersicht der Ertignisse des Zahrts 1867. 
Vod Beseitigung der bisherigen particularistischen Buntscheckigkeit, obwohl 
sich daran achtungswerthe Erinnerungen knüpfen mochten, Verpflich- 
tung aller Bundestruppen durch den Fahneneid, den Befehlen des 
Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten, Ernennung der Höchst- 
commandirenden und aller Festungscommandanten durch diesen, das 
Recht der Bestätigung bei Ernennung von Generalen oder Offizieren 
mit Generalsstellung, das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die 
Garnisonen zu bestimmen 2c., so daß den Bundesfürsten nur noch 
das Recht blieb, die unteren Offiziere zu ernennen, Rapporte u. dgl. 
sich erstatten zu lassen, ihre Truppen zu inspiziren und über sie zu 
Polizeizwecken zu verfügen. So empfindlich die Gewährung dieser 
Forderungen ihnen sein mochte, die Kleinfürsten konnten sich der- 
selben nach der ganzen Lage der Dinge unmöglich entziehen: die 
Schwere der finanziellen Last, die durch die neue Organisation auf 
ihre Staaten gewälzt wurde und die nicht sofort durch Entlastung 
nach anderen Seiten hin aufgewogen werden konnte, trat dagegen 
in erste Linie; aber hierin war Preußen sofort bereit, ihnen hilf- 
reiche Hand zu bieten und schon am 4. Febr., also noch bever die 
Bevollmächtigten der Regierungen den Entwurf der Bundesverfassung 
angenommen und unterzeichnet hatten, schloß Preußen mit Weimar 
eine besondere Militärconvention ab, durch welche der jährliche Militär= 
kostenbeitrag von 225 Thlr. pro Kopf vorerst auf 162 Thlr. er- 
mäßigt und erst im Jahre 1874 auf die volle Summe ansteigen 
sollte, wogegen Preußen die Reorganisation des weimar'schen Con- 
tingents in seine eigene Hand nahm, eine Convention, der später 
auch die übrigen thüringischen und andere Kleinstaaten beitraten. 
Größere Schwierigkeiten, nicht in finanzieller, sondern in militärisch- 
politischer Beziehung bot Sachsen, aber auch mit ihm kam und 
zwar gleichfalls noch vor Unterzeichnung des Bundesverfassungs- 
Entwurfs durch die Regierungen, am 7. Febr., eine besondere Con- 
vention zu Stande, die beide Theile zufrieden stellte: die k. sächsi- 
schen Truppen sollten demnach ein in sich geschlossenes Armeecorps 
gleich den preußischen, das 12. des Bundesheeres bilden und ihre 
eigenen Fahnen und Feldzeichen führen, im übrigen aber trotz einiger 
Milderung sich im Wesentlichen doch ganz den Bestimmungen des 
Verfassungsentwurfs unterziehen.
	        
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