478
Uebersicht der Ertignisse des Zahrts 1867.
Vod Beseitigung der bisherigen particularistischen Buntscheckigkeit, obwohl
sich daran achtungswerthe Erinnerungen knüpfen mochten, Verpflich-
tung aller Bundestruppen durch den Fahneneid, den Befehlen des
Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten, Ernennung der Höchst-
commandirenden und aller Festungscommandanten durch diesen, das
Recht der Bestätigung bei Ernennung von Generalen oder Offizieren
mit Generalsstellung, das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die
Garnisonen zu bestimmen 2c., so daß den Bundesfürsten nur noch
das Recht blieb, die unteren Offiziere zu ernennen, Rapporte u. dgl.
sich erstatten zu lassen, ihre Truppen zu inspiziren und über sie zu
Polizeizwecken zu verfügen. So empfindlich die Gewährung dieser
Forderungen ihnen sein mochte, die Kleinfürsten konnten sich der-
selben nach der ganzen Lage der Dinge unmöglich entziehen: die
Schwere der finanziellen Last, die durch die neue Organisation auf
ihre Staaten gewälzt wurde und die nicht sofort durch Entlastung
nach anderen Seiten hin aufgewogen werden konnte, trat dagegen
in erste Linie; aber hierin war Preußen sofort bereit, ihnen hilf-
reiche Hand zu bieten und schon am 4. Febr., also noch bever die
Bevollmächtigten der Regierungen den Entwurf der Bundesverfassung
angenommen und unterzeichnet hatten, schloß Preußen mit Weimar
eine besondere Militärconvention ab, durch welche der jährliche Militär=
kostenbeitrag von 225 Thlr. pro Kopf vorerst auf 162 Thlr. er-
mäßigt und erst im Jahre 1874 auf die volle Summe ansteigen
sollte, wogegen Preußen die Reorganisation des weimar'schen Con-
tingents in seine eigene Hand nahm, eine Convention, der später
auch die übrigen thüringischen und andere Kleinstaaten beitraten.
Größere Schwierigkeiten, nicht in finanzieller, sondern in militärisch-
politischer Beziehung bot Sachsen, aber auch mit ihm kam und
zwar gleichfalls noch vor Unterzeichnung des Bundesverfassungs-
Entwurfs durch die Regierungen, am 7. Febr., eine besondere Con-
vention zu Stande, die beide Theile zufrieden stellte: die k. sächsi-
schen Truppen sollten demnach ein in sich geschlossenes Armeecorps
gleich den preußischen, das 12. des Bundesheeres bilden und ihre
eigenen Fahnen und Feldzeichen führen, im übrigen aber trotz einiger
Milderung sich im Wesentlichen doch ganz den Bestimmungen des
Verfassungsentwurfs unterziehen.