Die süddeutschen Staaten. 165
vorbehaltlich der Abstimmung über verschiedene dabei hinzugefügte Anträge,
dem Ministerium für 1868 zur Disposition gestellt werden sollten, mit 21
gegen 21 Stimmen bejaht. Der erste dieser Zusatzanträge: zu erklären, daß
eine in Aussicht genommene Erhöhung der Geldverpflegungsgage der Offiziere
und Löhnung der Soldaten — der Truppen nach preußischem Reglement —
durch die „Militärconvention mit Preußen nicht als geboten erscheine“, wird
mit 33 gegen 9 Stimmen bejaht. Als zweite Voraussetzung wird mit 41
gegen 1 Stimme bezeichnet, daß im Laufe des Jahrs 1868 von einer Er-
höhung der Gagen und Löhne nach preußischem Modus abgesehen werde;
als dritte, mit 41 gegen 1 Stimme, daß für 1869 der Kammer ein specia-
lisirtes Budget vorgelegt werde; als vierte, einstimmig, daß die Frage der
Pensionen dann gleichzeitig mit dem Budget gesetzlich geregelt werde, als
fünfte endlich, ebenfalls einstimmig, daß die Rechenschaft über die Militär-
ausgaben des Jahrs 1868 vor der gewöhnlichen Zeit, also nicht dem 21.,
sondern dem 20. Landtag zur Prüfung vorgelegt werde. Es wird ferner der
Antrag des Abg. Dumont: ausdrückliche Verwahrung dagegen einzulegen,
daß k. preußische Gesetze über das Militärwesen und die einschlägigen Gesetze
des norddeutschen Bundes ohne besondere ständische Genehmigung Geltung
für das Großherzogthum haben sollen, daher die Erwartung auszusprechen,
daß die auf Grund des Art. 5 der Militärconvention auf den Verordnungs-
wege eingeführten Gesetze der Kammer zur nachträglichen Genehmigung so-
fort vorgelegt werden, mit 22 gegen 20 Stimmen verneint, während der
Antrag des Ausschusses, welcher diese Verwahrung nur gegen eine Geltung
für das „ganze“ Großherzogthum aussprach (weil man sie bezügl. Oberhessens
nicht aussprechen will) mit 39 gegen 3 Stimmen bejaht wird. — Endlich
wird mit 28 gegen 14 Stimmen ein Antrag des Abg. Metz angenommen:
die Regierung wiederholt aufzufordern, den Ständen bei dem nächsten Zu-
sammentritt wegen durchgreifender Vereinfachung der Staatsverwaltung die
geeignete Vorlage zu machen.
27 Juni. (Hessen). Die II. Kammer genehmigt einen Gesetzesentwurf
über Aufhebung der Schuldhaft, der in seiner Fassung mit dem
betreffenden Gesetz des nordd. Bundes übereinstimmt.
30.6. (Hessen). Die II. Kammer genehmigt die von der Regierung
mit Preußen abgeschlossenen Eisenbahnverträge betr. Abtretung der
Verwaltung und des Betriebs der Main-Weserbahn etc. etc.
30.6. (Baden). Die Militär-Reorganisation wird als im Wesent-
lichen durchgeführt betrachtet.
Die vollständig auf preußischem Fuß bewirkte Umformung der badischen
Division kann mit der bereits Ende Mai erfolgten Errichtung der Stämme
zu den 12 badischen Landwehrbataillonen jetzt als völlig abgeschlossen ange-
sehen werden. Thatsächlich besitzt diese Division indeß eine weit über die
Benennung hinausreichende Stärke, indem sie nicht, wie die preußischen Di-
visionen, aus 4, sondern aus 6 Infanterie-Regimentern à 3 Bataillone be-
steht, so daß sie eigentlich einer und einer halben preußischen Division oder
3 Brigaden entsprechen würde. Außerdem gehören dazu noch 3 Dragoner-
Regimenter à 5 Escadrons, 7 Feldbatterien, 3 Festungsartillerie- und 2
Pionier-Compagnien. Zweifelsohne darf zugleich aber auch der unbedingte
Anschluß dieser durchaus analog organisirten Truppen an die norddeutsche
Macht als vollkommen gesichert erachtet werden, und mit der aus 10 Ba-
taillonen, 10 Escadrons, 5 Feldbatterien und 1 Pionier-Compagnie bestehen-
den darmstädtischen Division, von der eigentlich nur 1 Infanterie-Regiment
à 2 Bataillone zu der norddeutschen Armee gehört, welche sich jedoch derselben
durch Militärconvention verbunden befindet, ist es somit schon ein sehr starkes