Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Frankreich. 391 
24. Febr. Jahrestag der Februarrevolution. Eine Reihe von Blättern er- 
28. 
hält dadurch Gelegenheit, sich mehr oder weniger offen für die 
Republik auszusprechen. 
„ Prinz Napoleon tritt eine Reise nach Berlin an, um sich per- 
sönlich von den Zuständen Norddeutschlands zu unterrichten. 
2. März. Gesetzgeb. Körper: Neuer Scandal zwischen Ollivier und Cas- 
sagnac. 
Die Commission legt die neue Fassung des Preßgesetzes vor, wie 
sie aus den derselben überwiesenen Amendements hervorgegangen ist. 
Die Commission hat aus denselben alles ausgewählt, was die Lage der 
Presse verschlimmern muß, und alles zurückgewiesen, was dieselbe hätte be- 
günstigen können. Die wesentlichsten Bestimmungen sind: Art. 3 behält, trotz 
des Amendements, den Zeitungsstempel von 5 Cent. für die Departements 
der Seine und der Oise bei; in allen übrigen Departements beträgt er 2 
Cent. Die Maueranschläge für Wahlen, sowie die Circulare und Stimm- 
zettel der Wahlcandidaten sind stempelfrei. Die Flugschrifsten von nicht über 
6 Bogen zahlen einen Stempel von 4 Cent. per Vogen. Als stempelflichtig 
werden nach Art. 4 die zu Annoncen dienenden Umschläge oder Beiblätter 
eines Journals angesehen, das eben durch diesen Umstand selber stempel- 
pflichtig wird, wenn es auch an und für sich keinen Stempel zu zahlen hatte. 
Die Beilagen von Journalen und Zeitschristen bezahlen keinen Stempel, wenn 
sie keine Annoncen enthalten und zur Hälfte wenigstens mit offiziellen Docu- 
menten angefüllt sind. Art. 6 bestimmt, daß in keinem Fall die Geldstrafe 
über ein Drittel der geleisteten oder für politische Journale vorgeschriebenen 
Caution hinausgehen dürse. Artikel 11 lautet wörtlich: „Jede auf eine 
Handlung des Privatlebens bezügliche Veröffentlichung einer 
periodisch erscheinenden Schrift bildet eine mit einer Geld- 
buße von 500 Fr. zu bestrafende Zuwiderhandlung. Die Ver- 
solgung kann nur auf Klage der betheiligten Partei eingeleitet werden. Ar- 
tikel 12 bestimmt, daß das wiederholt wegen Preßvergehens bestrafte Indi- 
viduum durch richterliches Erkenntniß auf höchstens 5 Jahre seiner Wähler- 
rechte beraubt werden kann. Nach Art. 14 kann durch eine besondere Be- 
stimmung die völlige oder zeitweilige Unterdrückung eines Journals sofort 
nach Fällung des Urtheils erster Instanz, ohne Rücksicht auf die Berufung 
an eine höhere Instanz, angeordnet werden, insofern diese Berufung nicht 24 
Stunden nach der amtlichen Eröffnung des Urtheils erfolgt ist. In letzterem 
Fall wird innerhalb dreier Tage in zweiter Instanz entschieden. Ein Cassa- 
tionsgesuch vermag die provisorische Vollstreckung der Unterdrückung oder 
Suspension nicht aufzuhalten. Die Geranten eines Jeurnals haben das 
Recht, ausschließlich zum Druck desselben, eine Druckerei zu errichten. 
„ Gesetzgeb. Körper: Preßgesetz. Der von der Commission vorge- 
schlagene Artikel zum Schutze des Privatlebens wird mit 135 gegen 
105 Stimmen angenommen. 
„ Gesetzgeb. Körper: Preßgesetz. Die Aburtheilung des Wahlrechts 
wegen Preßvergehen wird mit 134 gegen 72 Stimmen verworfen, 
dagegen werden die Bestimmungen wegen Suspension und Unter- 
drückung eines Blattes mit 182 gegen 56 Stimmen bewilligt. 
„ Gesetzgeb. Körper: Preßgesetz. Ein Antrag von Jules Simon, 
wenigstens das Gewerbe der Buchhändler künftig freizugeben, wird
	        
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