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Gesetzes zuwidergehandelt, diejenigen, welche eine Versammlung organisirt,
geleitet oder ihr vorgesessen haben, diejenigen, welche das Lokal dazu herge-
liehen oder vermiethet haben, diejenigen, welche das Bureau der Versamm-
lung bildeten, diejenigen, welche fremde Fragen zur Verhandlung gebracht
haben, diejenigen, welche einer Wahlversammlung beiwohnten, ohne die vor-
geschriebenen Bedingungen zu erfüllen. Alle diese unterliegen einer Geldstrafe
von 200—5000 Fr. und einer Gefängnißstrase von 6 Tagen bis zu 6 Mo-
naten, ohne Präjudiz für etwaige Versolgung wegen sonstiger in der Ver-
sammlung begangenen Verbrechen oder Vergehen und sonstiger Strafbestimm-
ungen bezüglich unerlaubter Versammlungen oder Vereine. Jedes Mitglied
des Bureau's einer Versammlung, welches nicht der Auflösung der Versamm-
lung durch den Vertreter der öffentlichen Behörde sofort Folge leistet, verfällt
in eine Geldstrase von 300— 6000 Fr. und eine Gesängnißstrafe von 11
Tagen bis zu 1 Jahr, ohne Präjudiz für die sonstigen im Strascodex be-
stimmten Strasen für Widersetzlichkeit, Ungehorsam oder andere Vergehen
gegen die öffentliche Obrigkeit. Wer mit offenbaren oder verborgenen Wassen
erscheint, wird mit Geldstrafe von 300—10,000 Fr. belegt. In allen diesen
Fällen können die Gerichte den Verurtheilten seiner Wahlrechte für wenigstens
4 und für höchstens 5 Jahre verlustig erklären. Der Polizeipräfect von Paris
und die Präfecten in den Provinzen können jede Versammlung vertagen,
welche ihnen für die Ordnung oder öffentliche Sicherheit gefährlich scheint;
verboten kann die Versammlung nur durch Entscheidung des Ministers des
Innern werden.
14. März. Prinz Napoleon verläßt Berlin wieder, um über Dresden nach
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Paris zurückzukehren. Die Aufnahme am preußischen Hof war eine
überaus entgegenkommende. Von den zu Ehren des Prinzen ver—
anstalteten Festlichkeiten hat sich der russische Gesandte überall aus-
geschlossen.
„ Gesetzgeb. Körper: Versammlungsgesetz. Die Gewährung des
Versammlungsrechts auch für die Wahlen der General= und Be-
zirksräthe wird mit 160 gegen 65 Stimmen abgelehnt.
„ Kaiserl. Broschüre: Les titres de la Dynastic Napoléoniennc.
„ Gesetzgeb. Körper: Versammlungsgesetz. Der Artikel 14, der
den Behörden das unbedingte Necht zum Verbot jeder Versammlung
vor behält, wird mit 191 gegen bloß 31 Stimmen angenommen.
22—.23. März. Unruhen in Bordeaux bei Gelegenheit der Revision für
die mobile Nationalgarde.
24. März. Der Senat genehmigt 2 Mill. Fr. für Linderung des Noth=
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standes in Algier. Nede Mac Mahon's über die Zustände.
„ Gesetzgeb. Körper: Das Versammlungsgesetz wird als Ganzes
mit 209 gegen 22 Stimmen angenommen.
„ Der Kaiser genehmigt den Bericht und Antrag des Kriegsmini-
sters Marschall Niel über die Organisation der mobilen National-
garde:
Die wesentlichen Bestimmungen des Organisationsplans sind folgende:
I. Grundlagen der Organisation. Der wahrscheinliche Effectivbestand der
mobilen Nationalgarde wird sich auf 550,000 Mann belaufen, die in Batail-
lone, Compagnien und Batterien sich vertheilen. Das Maximum des Ba-
taillonsbestandes ist auf 2000 Mann festgesetzt, und zwar auf diese Höhe,