9. Däncmark.
4. Jan. Wiedereröffnung beider Thinge des Reichstags. Der Justiz-
31.
minister legt denselben das neue Wehrpflichtgesetz vor, das auf die
allgemeine Wehrpflicht gegründet ist und nur die ordinirten Geist-
lichen von derselben befreit.
„ Beide Thinge des Reichstags haben den Verkauf der beiden west-
indischen Inseln S. Thomas und S. Juan an die Vereinigten
Staaten genehmigt, der König unterzeichnet daher den Vertrag und
sofort geht ein Courier mit demselben nach Washington ab.
Die Angelegenheit ist im Reichstag mit äußerster Eile beschleunigt wor-
den und die beiden Inseln haben auch bereits in allgemeiner Abstimmung
ihre Einwilligung ausgesprochen, S. Thomas am 9. Jan. mit 1039 Stim-
men gegen 22, S. Juan am 10. einstimmig mit 205 Stimmen. Die Ver-
einigten Staaten beeilen sich inzwischen mit der Ratification nicht ebenso;
obgleich der dänische Kriegsminister Naslöss, früherer Gesandter Dänemarks
in Washington und daher dort bekannt, sich selbst dahin verfügte, um die
Ratification zu betreiben, ist dieselbe bis zum Mai 1869 vom Senat noch
nicht ausgesprochen worden.
9. März. Dänemark lehnt das Anerbieten Preußens, ihm in Ausfüh-
rung der Bestimmung des Prager Friedens Nordschleswig bis zur
Gjennerbucht abzutreten, ab und zieht seine früheren Zugeständnisse
zurück. (s. Preußen.)
Osficiös wird der Gang der Unterhandlungen und die nunmehrige
Lage Dänemarks etwas später folgendermaßen geschildert: „In Folge der
Erklärung, welche Graf Bismarck am 18. März 1867 im Reichstag ab-
gab, erhielt der preußische Gesandte Anfangs Mai den Austrag, dem Grasen
Frijs in allgemeiner Weise die Eröffnung zu machen, daß Preußen demnächst
eine vertrauliche Verhandlung bezüglich der Ausführung des Artikels V des
Prager Vertrags anregen werde. Am 23. ergriff das preußische Cabinet in
der That diese Initiative: der preußische Gesandte in Kopenhagen hatte den
Wunsch seiner Regierung auszudrücken, „sich mit dem königlich dänischen
Cabinet in freundschaftlicher Weise über gewisse Vorfragen zu verständigen,
welche die nothwendige Voraussetzung der Abtretung eines Theiles des Her-
zogthums Schleswig zu bilden haben“, und er bezeichnete als diese Vorfragen