Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

11. Rußland. 
— Jan. (Polen). Die „Nordische Post“, das Organ des Ministeriums 
6 
des Innern, legt die Politik der Regierung gegenüber der kath. 
Kirche Polens folgendermaßen dar: 
„Die Erledigung der polnischen Frage ist unmöglich ohne die Trennung 
des Katholiciomus vom Polonismus durch die Einführung der russischen 
Sprache an Stelle der polnischen beim katholischen Gottesdienste. Die An- 
wendung der lateinischen Sprache bei der Liturgie ist gefahrlos und bildet 
gleichsam ein dogmatisches Zubehör der lateinischen Kirche. Nur mächtige 
Staaten haben National-Institutionen und eine Nationalkirche; hier jedoch 
sehen wir die Nationalkirche eines nicht existirenden Polenreiches. Inmitten 
einer russischen Bevölkerung und eines russischen Gouvernements unterhält 
die Regierung eine polnische Nationalkirche.“ 
„ (Westl. Gouvernements). Der Zwangsverkauf der Güter 
der polnischen Edelleute, die von denselben nicht verkauft werden 
konnten und die demgemäß am 22. (10.) Dec. 1867 von der 
Kronverwaltung übernommen wurden, wird vorerst größtentheils ver- 
schoben, da sich nur wenige Kauflustige finden. Die Vorschüsse für 
Käufer solcher Güter werden vom Reichsrath von einem auf zwei 
Drittel des Schätzungspreises erhöht. 
„ (Polen). Eine allerh. Verordnung bestätigt das Gutachten des 
Ministerrathes, durch welches die Amnestie vom 29. Mai v. J. 
wiederum sehr wesentlich eingeschränkt und fast illusorisch gemacht wird, 
indem jene Amnestie nur auf diejenigen Anwendung finde, die sich ledig- 
lich heimliche Entfernung aus dem Lande haben zu Schulden kommen lassen, 
daß aber auf denjenigen, welche dieß gethan, nachdem sie vorher zum letzten 
polnischen Aufstande thätig mitgewirkt, ein besonderes Verbrechen laste, für 
welches sie auf Begnadigung, so weit sie sich auf jenes Amnestiedecret stützt, 
keinen Anspruch haben. 
„ (Westl. Gouvernements). Durch kais. Ukas wird der Ukas 
vom 26. Mai v. J. wieder aufgehoben. Derselbe hatte den com- 
promittirten und exilirt gewesenen Bewohnern der niederen Volks- 
klasse aus diesen Gouvernements erlaubt, nach dem Königreiche Polen 
überzusiedeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.