I.
Nord- und Süddeutschland.
1. Preußen und der norddeutsche Bund — der deutsche Zollverein.
22. Dec. 1868. (Nordd. Bund). Eine Verordnung des. Bundes-
präsidenten befiehlt die „Einführung der in Preußen bezüglich der
Heranziehung der Militärpersonen zu Communalauflagen geltenden
Vorschriften im ganzen Bundesgebiete“.
Demnach sind alle servisberechtigten Militärpersonen des activen Dienst-
stands sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens von
allen directen Communalauflagen gänzlich befreit. Sie haben nur, wenn sie
Grundbesitzer sind, zu den auf den Grundbesitz gelegten Steuern oder, wenn
sie ein stehendes Gewerbe treiben, zu den hieraus fließenden Steuern beizu-
tragen. Militärärzte genießen für ihr Einkommen aus der Civilpraxis keine
Befreiung. Dagegen brauchen die auf Inactivitätsgehalt oder zur Disposition
gestellten Offiziere hinsichtlich ihres Gehalts und sonstiger Amtsbezüge zu den
Communalsteuern nichts beitragen.
Anf. Jan. (Nordd. Bund). Nachdem die vom Bundeskanzler ge-
wünschte vorschußweise Einzahlung von Matricularbeiträgen im
Bundesrathe gescheitert, setzt derselbe wenigstens die monatliche statt
vierteljährliche Ablieferung der Zolleinnahmen durch, um dem drän-
genden Bedürfnisse der Bundeskassen zu entsprechen.
Leg.-Rath Schlözer in Rom wird zum diplom. Vertreter des
Bundes in Mexico, wo bisher nur die Ver. Staaten vertreten sind,
ernannt.
Capt. Weickmann wird zum Bundescommissär für das Aus-
wanderungswesen mit dem Sitz in Hamburg ernannt.
9. „ (Mecklenburg). Schluß des Landtags unter Verkündigung
der beiderseitigen Landtagsabschiede. Die Steuerreform, über die
eine Einigung nicht stattgefunden hat, soll demnächst Gegenstand
„commissarisch-deputatischer“ Verhandlungen sein.