Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

Peilagen. 465 
benachrichtigt werden können, die deutschen, in den westlicheren Gewässern befindlichen 
Kriegsschiffe zurück. Die Prisen, welche nach dem Abschlusse und vor der Anzeige 
des Waffenstillstandes gemacht sind, werden herausgegeben, desgleichen die Gefangenen, 
welche gegenseitig in den, während des ebenbezeichneten Zeitraums vorkommenden Ge- 
fechten eingebracht werden. Die Kriegsoperationen in den Departements Doubs, 
Jura und Cote d'Or, wie Belforts Belagerung werden fortgesetzt unabhängig vom 
Waffenstillstande bis zu dem Augenblicke, wo man sich über die Demarkationslinie 
verständigt, deren Lauf durch die drei erwähnten Departements einer späteren Ver- 
ständigung vorbehalten ist. 
Art. 2. Der also verabredete Waffenstillstand hat den Zweck, der Regierung 
der Nationalvertheidigung die Berufung einer frei gewählten Versammlung zu ge- 
statten, die über die Frage zu entscheiden haben wird, ob der Krieg fortgesetzt oder 
unter welchen Bedingungen Frieden geschlossen werden soll. Die Versammlung tritt 
in Bordeaux zusammen. Alle Erleichterungen zur Wahl und zum Zusammentritt 
der Abgeordneten werden Seitens der Befehlshaber der deutschen Heere gewährt werden. 
Art. 3. Dem deutschen Heere werden durch die französische Militärbehörde 
alle Forts der äußeren Vertheidigungslinie von Paris, wie ihr Kriegsmaterial über- 
geben. Die außerhalb dieses Umkreises, oder zwischen den Forts liegenden Gemeinden 
und Häuser können von den deutschen Truppen bis zu einer von militärischen Kom- 
missaren zu ziehenden Linie besetzt werden. Das Terrain, das zwischen dieser Linie 
und der befestigten Enceinte der Stadt Paris liegt, ist den bewaffneten Streitkräften 
beider Parteien untersagt. Die Form der Uebergabe der Forts und die Ziehung der 
erwähnten Linie werden den Gegenstand eines dieser Uebereinkunft anzuschließenden 
Protokolls bilden. 
belret Art. 4. Während des Waffenstillstandes wird das deutsche Heer Paris nicht 
etreten. 
Art. 5. Die Enceinte wird von ihren Geschützen entwaffnet, deren Lafetten 
in die von einem Bevollmächtigten des deutschen Heeres bezeichneten Forts gebracht werden. 
Art. 6. Die Besatzungen (Linienheer, Mobilgarden, Seetruppen) von Paris 
und der Forts sind kriegsgefangen, bis auf eine Division von 12,000 Mann, welche 
die Militärbehörde in Paris für den inneren Dienst behält. Die kriegsgefangenen 
Truppen geben ihre Waffen ab, welche in den bezeichneten Orten gesammelt und her- 
gebrachter Maßen abgeliefert werden. Diese Truppen bleiben in der Stadt und dürfen 
die Enceinte während des Waffenstillstandes nicht überschreiten. Die französischen 
Behörden haben die Verpflichtung, darüber zu wachen, daß jede dem Heere oder der 
Mobilgarde angehörende Person im Innern der Stadt konsignirt bleibt. Die Offi- 
ziere der gefangenen Truppen werden in einem, den deutschen Behörden einzureichenden 
Verzeichnisse namhaft gemacht. Bei Ablauf des Waffenstillstandes haben sich alle zu 
dem in Paris konsignirten Heere gehörigen Militärs dem deutschen Heere als Kriegs- 
gefangene zu stellen, wenn der Frieden bis dahin nicht abgeschlossen ist. Die gefange- 
nen Offiziere behalten ihre Waffen. 
Art. 7. Die Nationalgarde behält ihre Waffen und versieht die Bewachung 
von Paris und die Aufrechterhaltung der Ordnung, ebenso die Gensd'armerie und 
die zum Stadtdienst verwandten gleichartigen Truppen, wie die republikanische Garde, 
Zollbeamien und Feuerwehren. Die Gesammtzahl dieser Kategorien darf die Zahl 
3500 nicht Übersteigen. Alle Francs-tireurs-Corps werden durch Befehl der französi- 
schen Regierung aufgelöst. 
Art. 8. Gleich nach Unterzeichnung dieses und vor der Besitznahme der Forts 
wird der Oberbefehlshaber der deutschen Heere den Bevollmächtigten alle Erleichterungen 
gewähren, welche die französische Regierung in die Departements oder ins Ausland 
abschicken wird, um die Ernährung der Stadt vorzubereiten und die der Stadt be- 
stimmten Waaren heranschaffen zu lassen. 
Art. 9. Nach Uebergabe der Forts und Entwaffnung der Enceinte und Be- 
satzung (Art. 5 und 6) wird die Ernährung von Paris auf den Eisenbahnen und 
Flüssen freigegeben. Die zu diesem Zweck ersehenen Lebensmittel dürfen aus den von 
Deutschen besetzten Gebietstheilen nicht genommen werden und die französische Regierung 
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