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benachrichtigt werden können, die deutschen, in den westlicheren Gewässern befindlichen
Kriegsschiffe zurück. Die Prisen, welche nach dem Abschlusse und vor der Anzeige
des Waffenstillstandes gemacht sind, werden herausgegeben, desgleichen die Gefangenen,
welche gegenseitig in den, während des ebenbezeichneten Zeitraums vorkommenden Ge-
fechten eingebracht werden. Die Kriegsoperationen in den Departements Doubs,
Jura und Cote d'Or, wie Belforts Belagerung werden fortgesetzt unabhängig vom
Waffenstillstande bis zu dem Augenblicke, wo man sich über die Demarkationslinie
verständigt, deren Lauf durch die drei erwähnten Departements einer späteren Ver-
ständigung vorbehalten ist.
Art. 2. Der also verabredete Waffenstillstand hat den Zweck, der Regierung
der Nationalvertheidigung die Berufung einer frei gewählten Versammlung zu ge-
statten, die über die Frage zu entscheiden haben wird, ob der Krieg fortgesetzt oder
unter welchen Bedingungen Frieden geschlossen werden soll. Die Versammlung tritt
in Bordeaux zusammen. Alle Erleichterungen zur Wahl und zum Zusammentritt
der Abgeordneten werden Seitens der Befehlshaber der deutschen Heere gewährt werden.
Art. 3. Dem deutschen Heere werden durch die französische Militärbehörde
alle Forts der äußeren Vertheidigungslinie von Paris, wie ihr Kriegsmaterial über-
geben. Die außerhalb dieses Umkreises, oder zwischen den Forts liegenden Gemeinden
und Häuser können von den deutschen Truppen bis zu einer von militärischen Kom-
missaren zu ziehenden Linie besetzt werden. Das Terrain, das zwischen dieser Linie
und der befestigten Enceinte der Stadt Paris liegt, ist den bewaffneten Streitkräften
beider Parteien untersagt. Die Form der Uebergabe der Forts und die Ziehung der
erwähnten Linie werden den Gegenstand eines dieser Uebereinkunft anzuschließenden
Protokolls bilden.
belret Art. 4. Während des Waffenstillstandes wird das deutsche Heer Paris nicht
etreten.
Art. 5. Die Enceinte wird von ihren Geschützen entwaffnet, deren Lafetten
in die von einem Bevollmächtigten des deutschen Heeres bezeichneten Forts gebracht werden.
Art. 6. Die Besatzungen (Linienheer, Mobilgarden, Seetruppen) von Paris
und der Forts sind kriegsgefangen, bis auf eine Division von 12,000 Mann, welche
die Militärbehörde in Paris für den inneren Dienst behält. Die kriegsgefangenen
Truppen geben ihre Waffen ab, welche in den bezeichneten Orten gesammelt und her-
gebrachter Maßen abgeliefert werden. Diese Truppen bleiben in der Stadt und dürfen
die Enceinte während des Waffenstillstandes nicht überschreiten. Die französischen
Behörden haben die Verpflichtung, darüber zu wachen, daß jede dem Heere oder der
Mobilgarde angehörende Person im Innern der Stadt konsignirt bleibt. Die Offi-
ziere der gefangenen Truppen werden in einem, den deutschen Behörden einzureichenden
Verzeichnisse namhaft gemacht. Bei Ablauf des Waffenstillstandes haben sich alle zu
dem in Paris konsignirten Heere gehörigen Militärs dem deutschen Heere als Kriegs-
gefangene zu stellen, wenn der Frieden bis dahin nicht abgeschlossen ist. Die gefange-
nen Offiziere behalten ihre Waffen.
Art. 7. Die Nationalgarde behält ihre Waffen und versieht die Bewachung
von Paris und die Aufrechterhaltung der Ordnung, ebenso die Gensd'armerie und
die zum Stadtdienst verwandten gleichartigen Truppen, wie die republikanische Garde,
Zollbeamien und Feuerwehren. Die Gesammtzahl dieser Kategorien darf die Zahl
3500 nicht Übersteigen. Alle Francs-tireurs-Corps werden durch Befehl der französi-
schen Regierung aufgelöst.
Art. 8. Gleich nach Unterzeichnung dieses und vor der Besitznahme der Forts
wird der Oberbefehlshaber der deutschen Heere den Bevollmächtigten alle Erleichterungen
gewähren, welche die französische Regierung in die Departements oder ins Ausland
abschicken wird, um die Ernährung der Stadt vorzubereiten und die der Stadt be-
stimmten Waaren heranschaffen zu lassen.
Art. 9. Nach Uebergabe der Forts und Entwaffnung der Enceinte und Be-
satzung (Art. 5 und 6) wird die Ernährung von Paris auf den Eisenbahnen und
Flüssen freigegeben. Die zu diesem Zweck ersehenen Lebensmittel dürfen aus den von
Deutschen besetzten Gebietstheilen nicht genommen werden und die französische Regierung
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