Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

Peilagen. 467 
sie längs der Grenzen der Gemeinden Vionville, Bouxières und Onville durchschneidet 
folgt der Südwest= resp. Südgrenze des Arrondissements Metz, der Westgrenze des 
Arrondissements Chateau-Salins bis zur Gemeinde Pettoncourt, von der sie die West- 
und Südgrenze einschließt, und folgt dann dem Kamme der zwischen der Seille und 
Moncel gelegenen Berge bis zur Grenze des Arrondissements Saarburg südlich von 
Garde. Sodann fällt die Demarkationslinie mit der Grenze dieses Arrondissements 
bis zur Gemeinde Tanconville zusammen, deren Nordgrenze sie berührt. Von dort folgt 
sie dem Kamme der zwischen den Quellen der Sarre blanche und der Vezouze befind- 
lichen Bergzüge bis zur Grenze des Kantons Schirmeck, geht entlang der westlichen 
Grenze dieses Kantons, schließt die Gemeinde Saales, Bourg-Bruche, Colroy-la-Roche, 
Plaine, Ranrupt, Saulxures und St. Blaise-la-Roche im Kanton Saales ein und 
fällt dann mit der westlichen Grenze der Departements Nieder= und Oberrhein bis 
zum Kanton Belfort zusammen. Sie verläßt dessen Südgrenze unweit von Vour- 
venans, durchschneidet den Kanton Delle bei der Südgrenze der Gemeinden Bourogne 
und Froide-Fontaine und erreicht die Schweizergrenze, indem sie längs der Ostgrenzen 
der Gemeinden Jonchery und Delle hinläuft. Das Deutsche Reich wird diese Gebiete 
für immer mit vollem Souveränetäts= und Eigenthumsrechte besitzen. Eine inter- 
nationale Kommission, die beiderseits aus der gleichen Zahl von Vertretern der hohen 
kontrahirenden Theile gebildet wird, soll unmittelbar nach dem Austausche der Rati- 
fikationen des gegenwärtigen Vertrages beauftragt werden, an Ort und Stelle die 
neue Grenzlinie in Gemäßheit der vorstehenden Stipulationen festzustellen. Diese 
Kommission wird die Vertheilung des Grund und Bodens, sowie der Kapitalien leiten, 
welche bis jetzt gemeinschaftlich Distrikten oder Gemeinden angehört haben, die durch 
die neue Grenze getrennt werden; im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die 
Grenze und die Ausführungs-Bestimmungen werden die Kommissionsmitglieder die 
Entscheidung ihrer respektiven Regierungen einholen. Die Grenze ist, so wie sie 
vorstehend festgesetzt ist, mit grüner Farbe auf zwei gleichen Exemplaren der Karte 
von den „Gebietstheilen, welche das General-Gouvernement des Elsaßes bilden“, ver- 
merkt, die im September 1870 in Berlin durch die geographische und statistische Ab- 
theilung des Großen Generalstabes veröffentlicht worden ist. Ein Exemplar derselben 
wird jeder der beiden Ausfertigungen des gegenwärtigen Vertrages angefügt. Die 
angegebene Grenzlinie hat indessen mit Uebereinstimmung beider kontrahirenden Theile 
folgende Abänderungen erfahren: Im ehemaligen Mosel-Departement werden die 
Dörfer Marie-aux-Chéênes bei St. Privat-la-Montagne und Vionville, westlich von 
Rezonville, an Deutschland abgetreten. Dagegen werden die Stadt und die Festungs- 
werke von Belfort mit einem später festzusetzenden Rayon bei Frankreich verbleiben. 
Art. 2. Frankreich wird Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser die Summe von 
5 Milliarden Francs zahlen. Mindestens eine Milliarde Francs wird im Laufe des 
Jahres 1871 gezahlt und der ganze Rest im Laufe dreier Jahre von der Ratifikation 
des gegenwärtigen Vertrags ab. 
Art. 3. Die Räumung der französischen, durch die deutschen Truppen besetzten 
Gebiete wird nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages Seitens der in 
Bordeaux tagenden Nationalversammlung beginnen. Unmittelbar nach der Ratifi- 
kation werden die deutschen Truppen das Innere der Stadt Paris, sowie die am 
linken Ufer der Seine belegenen Forts verlassen. Sie werden in möglichst kurzer 
Frist, die durch ein Einvernehmen zwischen den Militärbehörden beider Länder fest- 
gestellt wird, die Departements Calvados, Orne, Sarthe, Eure et Loir, Loiret, Loir 
et Cher, Indre et Loire, Yonne gänzlich und weiter die Departements Seine inferieure, 
Eure, Seine et Oise, Seine et Marne, Aube, Cote d'or bis zum linken Ufer der 
Seine räumen. Die französischen Truppen werden sich gleichzeitig hinter die Loire 
zurückziehen, die sie vor Unterzeichnung des definitiven Friedensvertrages nicht werden 
Überschreiten dürfen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Garnison von 
Paris, deren Stärke die Zahl von 40,000 Mann nicht überschreiten darf, und die 
zur Sicherheit der festen Plätze unerläßlich erforderlichen Garnisonen. Die Räumung 
der zwischen dem rechten Ufer der Seine und der Ostgrenze gelegenen Departements 
wird seitens der deutschen Truppen schrittweise nach der Ratifikation des definitiven 
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