Peilagen. 467
sie längs der Grenzen der Gemeinden Vionville, Bouxières und Onville durchschneidet
folgt der Südwest= resp. Südgrenze des Arrondissements Metz, der Westgrenze des
Arrondissements Chateau-Salins bis zur Gemeinde Pettoncourt, von der sie die West-
und Südgrenze einschließt, und folgt dann dem Kamme der zwischen der Seille und
Moncel gelegenen Berge bis zur Grenze des Arrondissements Saarburg südlich von
Garde. Sodann fällt die Demarkationslinie mit der Grenze dieses Arrondissements
bis zur Gemeinde Tanconville zusammen, deren Nordgrenze sie berührt. Von dort folgt
sie dem Kamme der zwischen den Quellen der Sarre blanche und der Vezouze befind-
lichen Bergzüge bis zur Grenze des Kantons Schirmeck, geht entlang der westlichen
Grenze dieses Kantons, schließt die Gemeinde Saales, Bourg-Bruche, Colroy-la-Roche,
Plaine, Ranrupt, Saulxures und St. Blaise-la-Roche im Kanton Saales ein und
fällt dann mit der westlichen Grenze der Departements Nieder= und Oberrhein bis
zum Kanton Belfort zusammen. Sie verläßt dessen Südgrenze unweit von Vour-
venans, durchschneidet den Kanton Delle bei der Südgrenze der Gemeinden Bourogne
und Froide-Fontaine und erreicht die Schweizergrenze, indem sie längs der Ostgrenzen
der Gemeinden Jonchery und Delle hinläuft. Das Deutsche Reich wird diese Gebiete
für immer mit vollem Souveränetäts= und Eigenthumsrechte besitzen. Eine inter-
nationale Kommission, die beiderseits aus der gleichen Zahl von Vertretern der hohen
kontrahirenden Theile gebildet wird, soll unmittelbar nach dem Austausche der Rati-
fikationen des gegenwärtigen Vertrages beauftragt werden, an Ort und Stelle die
neue Grenzlinie in Gemäßheit der vorstehenden Stipulationen festzustellen. Diese
Kommission wird die Vertheilung des Grund und Bodens, sowie der Kapitalien leiten,
welche bis jetzt gemeinschaftlich Distrikten oder Gemeinden angehört haben, die durch
die neue Grenze getrennt werden; im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die
Grenze und die Ausführungs-Bestimmungen werden die Kommissionsmitglieder die
Entscheidung ihrer respektiven Regierungen einholen. Die Grenze ist, so wie sie
vorstehend festgesetzt ist, mit grüner Farbe auf zwei gleichen Exemplaren der Karte
von den „Gebietstheilen, welche das General-Gouvernement des Elsaßes bilden“, ver-
merkt, die im September 1870 in Berlin durch die geographische und statistische Ab-
theilung des Großen Generalstabes veröffentlicht worden ist. Ein Exemplar derselben
wird jeder der beiden Ausfertigungen des gegenwärtigen Vertrages angefügt. Die
angegebene Grenzlinie hat indessen mit Uebereinstimmung beider kontrahirenden Theile
folgende Abänderungen erfahren: Im ehemaligen Mosel-Departement werden die
Dörfer Marie-aux-Chéênes bei St. Privat-la-Montagne und Vionville, westlich von
Rezonville, an Deutschland abgetreten. Dagegen werden die Stadt und die Festungs-
werke von Belfort mit einem später festzusetzenden Rayon bei Frankreich verbleiben.
Art. 2. Frankreich wird Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser die Summe von
5 Milliarden Francs zahlen. Mindestens eine Milliarde Francs wird im Laufe des
Jahres 1871 gezahlt und der ganze Rest im Laufe dreier Jahre von der Ratifikation
des gegenwärtigen Vertrags ab.
Art. 3. Die Räumung der französischen, durch die deutschen Truppen besetzten
Gebiete wird nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages Seitens der in
Bordeaux tagenden Nationalversammlung beginnen. Unmittelbar nach der Ratifi-
kation werden die deutschen Truppen das Innere der Stadt Paris, sowie die am
linken Ufer der Seine belegenen Forts verlassen. Sie werden in möglichst kurzer
Frist, die durch ein Einvernehmen zwischen den Militärbehörden beider Länder fest-
gestellt wird, die Departements Calvados, Orne, Sarthe, Eure et Loir, Loiret, Loir
et Cher, Indre et Loire, Yonne gänzlich und weiter die Departements Seine inferieure,
Eure, Seine et Oise, Seine et Marne, Aube, Cote d'or bis zum linken Ufer der
Seine räumen. Die französischen Truppen werden sich gleichzeitig hinter die Loire
zurückziehen, die sie vor Unterzeichnung des definitiven Friedensvertrages nicht werden
Überschreiten dürfen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Garnison von
Paris, deren Stärke die Zahl von 40,000 Mann nicht überschreiten darf, und die
zur Sicherheit der festen Plätze unerläßlich erforderlichen Garnisonen. Die Räumung
der zwischen dem rechten Ufer der Seine und der Ostgrenze gelegenen Departements
wird seitens der deutschen Truppen schrittweise nach der Ratifikation des definitiven
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