Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Jo. 1037.) Allerhöchste Kablnetsorder vom 25 sten November 1826., wegen wirksamerer 
Verbreikung der durch das Gesetz vom 30sten September 182 1. einge- 
führten neuen Scheidemünze in die Westlichen Provinzen der Monarchle. 
#a die bisher ergangenen Anordnungen, zur allgemeinen Verbreitung der 
durch das Gesetz vom 30 sten September 1821. eingeführten neuen Scheidemünze 
in den wesllichen Provinzen der Monarchie, nicht ausreichend befunden sind, indem 
dort noch immer nicht nur die von der Annahme bei den öffentlichen Kassen und 
im gemeinen Verkehr ausgeschlossenen alten Landes-Scheidemünzen, sondern auch 
die durch Meinen Befehl vom 22sten Juni 1823. außer Cours gesetzten fremden 
Silber= und Kupfer-Scheidemünzen, sich im Umlaufe finden, und die Berech- 
nungsarten nach gemein Courant, gemein Geld, Frankfurter und Klevischen 
Thalern, nach Stübern u. s. w. zu einer, die arbeitende und untere Volksklasse 
besonders drückenden Agiotage Veranlassung geben; so will Ich, nach den Vor- 
schlägen des Scaatsministeriums, für die westlichen Provinzen Folgendes bestimmen: 
1) die durch Meinen Befehl vom 22sten Juni 1823. auf die Einbringung 
fremder silberner und kupferner Scheidemünze gesetzten Strafen der Konfis- 
kation und resp. der Konfiskation und Zahlung des doppelten Nenmwerthes, 
soll auch in den Fällen zur Anwendung kommen, wo diese Münzen im Tausch 
oder gemeinen Verkehr gebraucht und angetroffen werden, und denjenigen 
treffen, der solche ausgiebt. 
Eine Ausnahme hiervon wird nur für den nachbarlichen Verkehr in 
den Grenzstädten und Ortschaften, welche in den durch die Zollordnung 
bestimmten Grenzbezirken bis zur Binnenlinie belegen sind und in den vom 
Jollverbande ausgeschlossenen Landestheilen gestatter. 
2) Es ist zwar schon den Unterthanen alle Gelegenheit gegeben, sich der alten 
Landes-Scheidemünze in Silber (Billon) und Kupfer, zu ihrem vollen Renn- 
werthe durch Einzahlung und selbst durch Verwechselung bei den Königlichen 
Kassen zu entledigen; da diese Gelegenheit aber von ihnen nicht überall gehö- 
rig benutzt ist, und damit dieselben sich gegen den Nachtheil, welcher mit der 
fernern Ausgabe dieser Münzen verbunden seyn soll, verwahren können, 
will Ich nachgeben, daß noch eine Frist von drei Monaten bestimmt werde, 
binnen welcher diese Münzen, bei den ndher durch die Regierung zu bestim- 
menden Kassen, zum Nennwerthe in jedem Betrage umgewechselt werden 
können. Dagegen sollen die alten Landes-Scheidemünzen, einschließlich 
der fremden Konventions-Zweigroschenstücke, von nun an verrufen und 
außer Cours gesetzt seyn, und, wo sie im Tausch oder gemeinen Verkehr 
angetroffen werden, konfiszirt werden. 
3) Im Handel und Verkehr im Innern soll keine andere Berechnungsart, als 
im Preußischen Gelde, den Thaler zu 30 Silbergroschen und den Silber- 
groschen
	        
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