Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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bb.)  Windmühlen  mie  ganz  beweglichem  Gebäude,
  nach  Berschiedenheit  des  Betriebs,
2  Thlr.  bis  6  Thlr.  —  gr.  —  pf.  jährlich;

xc.)  von  Mühlen,  welche  durch  andere  Kräfte  z.  B.  Dampf,  Pferde,  Ochsen  2c.,  betrieben
  werden,  ist  die  Gewerbesteuer  mit  1  Thlr.  —  —  von  jeder  Pferdekraft  zu  erlegen.


"  Bei  dem  Betriebe  von  Oelmühlwerken,  wird  jede  Presse  einem  Mahlgange,  bei

Schneidemühlen  jede  Säge  einem  halben  Mahlgange  gleich  geachtet.

Die  Gewerbesteuer  derjenigen  Erbpachts=  oder  Eigenthumsmüller,  welche  einen  Mühlenzwang
  ausüben,  steige,  wenn  der  Bannbezirk  bis  2,000  Seelen  enthälc,  um  ein  Sechstheil,
  wenn  er  mehr  enthält,  um  ein  Viercheil.

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Erläuterungen.

1.)  Enthält  eine  Mühle  verschiedene  Werke  in  solcher  Verbindung,  daß  sie  nur  wechselsweise
  benutzt  werden  können,  so  wird  die  Gewerbesteuer  nur  nach  denjenigen  Werken,
welche  gleichzeitig  im  Gange  sich  befinden  können,  berechnet.

2.)  Besitzer  von  Handmühlen  werden,  wenn  sie  Fabrikate  zum  Verkauf  fertigen,  als
Hämdler  (5.  5.)  angesehen.

3.)  Auf  die  Unternehmer  von  Bohr=  und  Hammer-Werken,  toh-,  Papier-,  Polir-,
Schleif=  und  Walk-Mühlen,  Tabak-,  Farbeholz=  und  andern  Stampfwerken,  überhaupt
von  solchen  Maschinen,  welche  nicht  zu  den,  im  Eingange  des  vorhergehenden  §.  benannten
  Zwecken  gebraucht  werden,  leiden  die,  für  die  't#e  Unterabtheilung  gegebenen  Bestimmungen
  keine  Anwendung.

4.)  Mühlen,  welche  nur  für  den  eignen  Wirthschaftsbedarf  eines  Gutes  gehalten
werden,  verpflichten  nicht  zu  Entrichtung  der  Gewerbesteuer.

8te  Unterabtheilung.

.  45.
Schiffer.

Diesenigen,  welche  auf  der  Elbe  Frachtschifffahrt  auf  eigne  Rechnung  betreiben,  haben
  an  Gewerbesteuer  zu  erlegen:

a.)  für  jedes  Fahrzeug  von  3  bis  6  tast  1  Thlr.  —.  —  jährlich,
b.)  für  jedes  Fahrzeug  von  6  bis  12  tast  2  Thlr.  —.  —  jährlich,
I.)  für  sedes  Fahrzeug  von  höherer  Tragbarkeik,  wird  die  Gewerbesteuer  mie  1  Thlr.
für  jede  6.  Last  erhoͤht.  «
Fahrzeuge,  welche  nicht  in  Gebrauch  gesetzt  werden,  bleiben  ausser  Berechnung.
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