Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art.  81.
Insoferne  die  Beweisaufnahme  nicht  schon  während  der  mündlichen  Verhandlung  erfolgt
ist  oder  nach  Lage  der  Sache  nicht  sofort  erfolgen  kann,  ist  in  der  Beweisverfügung  sofort
die  Tagfahrt  zu  bestimmen,  in  welcher  dieß  geschehen  soll  (zu  vergl.  übrigens  Art.  84).

Art.  82.

Das  Recht  des  Fiskus,  von  dem  Beklagten  auch  ohne  besonderen  Verpflichtungsgrund
die  Vorlegung  aller  auf  den  einzelnen  Rechtsstreit  sich  beziehenden  Urkunden  zu  verlangen
und  in  einem  zwischen  Dritten  anhängigen  Rechtsstreite  gemeinschaftliche  Urkunden  nur  gegen
Sicherheitsleistung,  daß  der  Antragsteller  sie  nicht  wiver  den  Staat  und  den  Fiskus  gebrauchen
  wolle,  vorlegen  zu  dürfen,  wird  für  vor  die  Handelsgerichte  gehörige  Rechtsstreitigkeiten
  außer  Wirkung  gesetzt.

Dritter  Abschnitt.
Aulfnahme  und  Ausführung  des  Beweisec.

Art.  83.

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  in  der  Sitzung  des  Handelgerichts.

Ausnabmsweise  kann  für  einzelne  Beweismittel  bestimmt  werden,  daß  die  Aufnahme
derselben  durch  den  Referenten  oder  eine  aus  dem  Referenten  und  zwei  Handelsrichtern
bestehende  Deputation  oder  durch  Requifition  anderer  Gerichte  erfolgt.  Für  die  Deputation
find  wo  möglich  Handelsrichter  zu  bestimmen,  welche  der  bisherigen  Verhandlung  angewohnt
  haben.

Gegen  die  richterliche  Verfügung,  welche  die  Art  der  Beweisaufnahme  festsetzt,  ist  ein
Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Art.  84.

Kann  bei  Verfügung  der  Beweisaufnahme  durch  den  Referenten  oder  eine  aus  dem
Referenten  und  zwei  Handelerichtern  bestehende  Deputation  nicht  sofort  auch  die  Tagfahrt
zur  Beweisaufnahme  bestimmt  werden,  so  erfolgt  die  Festsetzung  derselben  und  die  Benachrichtigung
  der  Parteien  durch  den  Referenten.

Ergeben  sich  erst  im  Laufe  des  Verfahrens  besondere  Gründe,  den  Beweis  durch
Requisition  anderer  Gerichte  aufnehmen  zu  lassen,  so  kann  der  Referent  diese  Reguisition
verfügen.