Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Beförderungs
zeit.

Postillone.

Auf  Stationen,  wo  selten  Extraposten  vorkommen  und  wo  zu  deren  Beförderung

Bostpferde  nicht  besonders  unterhalten  werden  können,  müssen  sich  die  Reisenden  den  Aufenthalt

  gefallen  lassen,  der  zur  Beschaffung  der  Pferde  nothwendig  ist.

8  68.

Die  Beförderung  der  Extraposten  muß  innerhalb  der  durch  die  Postbehörde  vorgeschriebenen
  Fristen  erfolgen.  Eine  Uebersicht  der  Beförderungsfristen  befindet  sich  im  Postdienstzimmer
  bei  seder  Extrapoststation  und  wird  dem  Reisenden  auf  Verlangen  zur  Einsicht
vorgelegt.

DHat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,  daß  die  Beförderung
  durch  eine  geringere  Anzahl  von  Pferden  erfolgt,  als  nach  dem  Umfange  der
Ladung  und  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen  eigentlich  erforderlich  waren,
so  kann  der  Reisende  auf  das  Einhalten  der  vorgeschriebenen  Beförderungszeit  keinen  Anspruch
ruachen.

I!  Betragt  die  zurückzulegende  Entfernung  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der
Postillon  ohne  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung
ist  ihm  zwar  gestattet,  zur  Erholung  der  Pferde  einmal  höchstens  eine  Viertelstunde  anzuhalten,
  die  vorgeschriebene  Beförderungszeit  muß  jedoch  auch  in  diesem  Falle  eingehalten
werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der  Postillon  die  Pferde  nicht  ohne  Aussicht  lassen.

8  69.

Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  dem  Posthorne
versehen  sein.  Die  Hilfsanspänner  haben  zu  ihrem  Ausweis  ein  von  der  Postbehörde  festgesetztes
  Abzeichen  zu  tragen.

1  Bei  zweispännigem  Fuhrwerke  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem  Wagen.
Ist  daselbst  kein  Platz  für  ihn  vorhanden,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.
Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerk  und,  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem  Reisenden
besetzt  ist,  der  kein  umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  geringen  Entfernungen
eine  zweispannige  Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom  Sattel  fahren
must.  Bei  drei  oder  vierspännigem  Fuhrwerke  muß  der  Postillon  vom  Sattel  fahren,  wenn
ihm  der  Reisende  keinen  Platz  auf  dem  Wagen  einräumt.  Bei  einer  Bespannung  mit  mehr
als  vier  Pferden  muß  stets  lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren  werden,  sofern  nicht
der  Reisende  das  Fahren  vom  Beocke  verlangt.

il  Ein  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  ist  nicht  zulässig.  Bei
sich  begegnenden  Extraposten  dürfen  die  Pferde  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der
Reisenden  gewechselt  werden.  Der  entstehende  Aufenthalt  ist  bei  der  Fahrt  wieder  einzuholen.
Das  Trinkgeld  erhält  derjenige  Postillon,  welcher  den  Reisenden  auf  die  Station  bringt.