Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

so  radicalen  Absichten  war  die  Mehrheit  allerdings  weit  entfernt;  sie  gab
vielmehr  zu,  daß  die  kurze  Amtsdauer  der  städtischen  Aemter  viele  tüchtige
Kräfte  von  der  Communalverwaltung  fern  halte,  die  städtischen  Beamten
allzusehr  der  Volksgunst  unterwerfe,  und  beantragte  daher  lebenslängliche
Anstellung  der  besoldeten  Stadträthe.

Unter  allen  Sätzen  der  Städteordnung  ward  keiner  so  leidenschaftlich
angefeindet  wie  die  Eintheilung  der  Städte  in  Ortsbezirke.  Die  modische
Vorliebe  für  deutschrechtliche  Stände  und  Corporationen  wollte  in  dieser
Vorschrift  nichts  als  mechanische  Willkür  sehen.  Ancillon  hatte  schon  1819
in  seiner  Verfassungsdenkschrift  bitter  getadelt,  daß  die  Städteordnung
„alle  Bürger  ohne  Unterschied  in  eine  Kategorie  werfe“.  Aber  auch
Humboldt,  J.  G.  Hoffmann  und  sogar  die  Liberalen  Dahlmann  und
F.  v.  Raumer  wünschten,  die  alten  Corporationen  der  Gewerbsgenossen
in  freieren  Formen  wieder  zu  beleben  und  diesen  das  städtische  Wahlrecht
anzuvertrauen.  Die  Lehre  Niebuhr's:  „ohne  Einungen  und  Corporationen
kann  keine  städtische  Wahl  und  keine  Bürgerversammlung  gedeihen“  entsprach
  den  Durchschnittsansichten  dieser  romantischen  Epoche.  Stein  selber
neigte  sich  zu  Zeiten  der  Meinung  Niebuhr's  zu,  obwohl  ihm  sein  staatsmännischer
  Instinkt  sagte,  wie  schwierig  die  Ausführung  sei.  Die  Commission
  dagegen  hielt  die  nachbarschaftlichen  Stadtbezirke  des  Stein'schen
Gesetzes  aufrecht;  sie  wußte,  daß  die  Gemeindeverwaltung  die  Bürger  als
Bürger  vereinigen,  nicht  als  Gewerbsgenossen  trennen  soll.  In  der  That
hatte  sich  die  Städteordnung  gerade  in  den  großen  Städten,  wo  die  Nachbarschaft
  so  wenig  bedeutet,  am  besten  bewährt;  und  auch  späterhin  ist
jeder  Versuch,  die  Communal-Verfassung  auf  gewerbliche  Corporationen
zu  stützen,  an  der  bunten  Mannigfaltigkeit  des  modernen  städtischen
Gewerbslebens  regelmäßig  zu  Schanden  geworden.  —

Aus  allen  diesen  Vorschlägen  sprach  ein  lebendiges  Verständniß  für
deutsche  Selbstverwaltung.  In  auffälligem  Gegensatze  dazu  stand  der
bureaukratische  Geist  des  Kreisordnungs-Entwurfes,  der  lebhaft  an  das
unselige  Gensdarmerie-Edikt  erinnerte.  Als  nach  dem  Jahre  1807  die
Reform  der  Kreisordnung  zuerst  erwogen  wurde,  da  begegneten  sich  Stein,
Vincke,  Schrötter  und  Friese  selbst  in  der  Einsicht,  daß  die  Kreiseingesessenen
  bei  der  Verwaltung  des  Kreises  selber  Hand  anlegen  müßten.
Sie  Alle  wollten  den  Kreis  in  kleinere  Bezirke  gliedern,  da  ein  Gebiet
von  durchschnittlich  35,000  Einwohnern  für  die  Wirksamkeit  von  Selbstverwaltungsbeamten
  offenbar  zu  groß  war,  und  in  diesen  Bezirken  einen
Theil  der  Verwaltungsgeschäfte  an  Kreiseingesessene  übertragen.  Dieser
fruchtbare  Gedanke,  der  allein  weiter  führen  konnte,  wurde  jetzt  leider  aufgegeben.
  Wie  wunderbar  nachhaltig  ist  doch  die  Wirksamkeit  des  Genius.
Dem  Städtewesen  hatte  Stein's  gewaltiger  Wille  den  Grundsatz  „Selbstverwaltung
  ist  Selbsthandeln“  so  unvertilgbar  eingeprägt,  daß  keiner
seiner  Nachfolger  daran  noch  viel  ändern  konnte.  Die  Kreisverwaltung