Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebzehnter Jahrgang. 1876. (17)

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 29—31.) 57 
die deutsche Reichspartei, die Conservativen und 2 vereinzelte Mit- 
glieder, mit Nein die Fortschrittspartei, das ultramontane Centrum 
und 5 vereinzelte Mitglieder. 
29. Januar. (Preußen.) Das Organ der kurhessischen 
Orthodoxen und Particularisten, die „Hessischen Blätter", bringen 
einen förmlichen Absagebrief dieser Partei an die hessische Fürsten- 
Familie, die des Großherzogthums Hessen -Darmstadt nicht aus- 
genonmen 
Das Blatt will sich Angesichts des über das Fideikommiß-Vermögen 
abgeschlossenen Vertrages nicht verhehlen, daß dieser Vertrag das ruhmlose 
Ende des bisherigen präsumtiven Thronfolgers, sowie der ganzen zur Suc- 
resiion im ehemaligen Kurstaate berechtigten Dynastie bedeute, da keiner der 
Agnaten auch nur ein Wort der Rechtsverwahrung gegen die polilische Seite 
des Abkommens gefunden hat. „Und so müssen wir uns — heißt es wört- 
lich — schon eingestehen, daß jener Vertrag das politische Erlöschen der bis- 
her im Kurstaate erbberechtigt gewesenen Dynastie bedeutet.“ Schließlich 
wird der bezeichneten Fürstenfamilie, die den Sperling in der Hand dem 
Paar Tauben auf dem Dache vorgezogen hat, das Prognostikon gestellt, in den 
„zweifellos wiederkehrenden Tagen des Glückes“ vom hessischen Volke eben- 
falls verlassen zu werden. 
29. Januar. (Preußen.) Der Cultusminister erläßt eine 
Verfügung, 
in welcher die von einzelnen katholischen Genneindevortänden der 
Diöcese Paderborn geführte Beschwerde über die von dem Staatscommissär 
für die bischöfliche Vermögensverwaltung vorläufig erlassene Instruction der 
Kirchenvorstände für nicht begründet erachtet wird, da nach dem Gesetze die 
den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse, solange dieses Amt nicht 
in gesetzmäßiger Weise besetzt oder verwaltet ist, auf die betreffende Staats- 
behörde übergehen sollen“, zu welcher zweifellos auch der Commissär für die 
bischöfliche Vermögensverwaltung gehört. Bei der Ausführung des Gesetzes 
über die Vermögensverwaltung in den kalholischen Kirchengemeinden werden 
die in der Verordnung vom 27. September bestimmten Staatsbehörden und 
der Commissär für die bischöfliche Vermögensverwaltung jeder für sich, aber, 
wo das Gesetz es vorschreibt, im Einvernehmen mit einander, die ihnen zu- 
gewiesenen Befugnisse wahrzunehmen haben. 
31. Januar. (Lippe-Detmold.) Der neue Fürst verfügt 
die Einberufung eines außerordentlichen Landtags behufs Lösung 
der Verfassungswirren. 
Dieser Landtag soll zu dem alleinigen Zwecke der verfassungsmäßigen 
Berathung eines Wahlgesetzes für den Landtag und eines damit zusammen- 
hängenden Gesetzes, die Zusammensetzung des Landtages und die Ausübung 
der ständischen Rechte betreffend, abgehalten werden. „Trotz aller Bemüh- 
ungen“, wird gesagt, „ist es uns nicht gelungen, einen andern Weg, zu 
ordneten verfassungsmäßigen Zuständen zu gelangen, aufzufinden als  den 
noch einmal nach der Verfassung von 1836 eine Landesvertretung wählen 
und mit ihr ein neues Wahlgesetz vereinbaren zu lassen, da wir ihn für den 
allein gesetzmäßigen  erachten müssen.“ Diese Auffassung sei auch in der 
Entscheidung des Bundesrathes über ein ihm zur Prüfung vom Reichstage 
 
	        
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