Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 29—31.) 57
die deutsche Reichspartei, die Conservativen und 2 vereinzelte Mit-
glieder, mit Nein die Fortschrittspartei, das ultramontane Centrum
und 5 vereinzelte Mitglieder.
29. Januar. (Preußen.) Das Organ der kurhessischen
Orthodoxen und Particularisten, die „Hessischen Blätter", bringen
einen förmlichen Absagebrief dieser Partei an die hessische Fürsten-
Familie, die des Großherzogthums Hessen -Darmstadt nicht aus-
genonmen
Das Blatt will sich Angesichts des über das Fideikommiß-Vermögen
abgeschlossenen Vertrages nicht verhehlen, daß dieser Vertrag das ruhmlose
Ende des bisherigen präsumtiven Thronfolgers, sowie der ganzen zur Suc-
resiion im ehemaligen Kurstaate berechtigten Dynastie bedeute, da keiner der
Agnaten auch nur ein Wort der Rechtsverwahrung gegen die polilische Seite
des Abkommens gefunden hat. „Und so müssen wir uns — heißt es wört-
lich — schon eingestehen, daß jener Vertrag das politische Erlöschen der bis-
her im Kurstaate erbberechtigt gewesenen Dynastie bedeutet.“ Schließlich
wird der bezeichneten Fürstenfamilie, die den Sperling in der Hand dem
Paar Tauben auf dem Dache vorgezogen hat, das Prognostikon gestellt, in den
„zweifellos wiederkehrenden Tagen des Glückes“ vom hessischen Volke eben-
falls verlassen zu werden.
29. Januar. (Preußen.) Der Cultusminister erläßt eine
Verfügung,
in welcher die von einzelnen katholischen Genneindevortänden der
Diöcese Paderborn geführte Beschwerde über die von dem Staatscommissär
für die bischöfliche Vermögensverwaltung vorläufig erlassene Instruction der
Kirchenvorstände für nicht begründet erachtet wird, da nach dem Gesetze die
den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse, solange dieses Amt nicht
in gesetzmäßiger Weise besetzt oder verwaltet ist, auf die betreffende Staats-
behörde übergehen sollen“, zu welcher zweifellos auch der Commissär für die
bischöfliche Vermögensverwaltung gehört. Bei der Ausführung des Gesetzes
über die Vermögensverwaltung in den kalholischen Kirchengemeinden werden
die in der Verordnung vom 27. September bestimmten Staatsbehörden und
der Commissär für die bischöfliche Vermögensverwaltung jeder für sich, aber,
wo das Gesetz es vorschreibt, im Einvernehmen mit einander, die ihnen zu-
gewiesenen Befugnisse wahrzunehmen haben.
31. Januar. (Lippe-Detmold.) Der neue Fürst verfügt
die Einberufung eines außerordentlichen Landtags behufs Lösung
der Verfassungswirren.
Dieser Landtag soll zu dem alleinigen Zwecke der verfassungsmäßigen
Berathung eines Wahlgesetzes für den Landtag und eines damit zusammen-
hängenden Gesetzes, die Zusammensetzung des Landtages und die Ausübung
der ständischen Rechte betreffend, abgehalten werden. „Trotz aller Bemüh-
ungen“, wird gesagt, „ist es uns nicht gelungen, einen andern Weg, zu
ordneten verfassungsmäßigen Zuständen zu gelangen, aufzufinden als den
noch einmal nach der Verfassung von 1836 eine Landesvertretung wählen
und mit ihr ein neues Wahlgesetz vereinbaren zu lassen, da wir ihn für den
allein gesetzmäßigen erachten müssen.“ Diese Auffassung sei auch in der
Entscheidung des Bundesrathes über ein ihm zur Prüfung vom Reichstage