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einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich
im Amtsblatt eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher
das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorstaͤnden und dem Re-Fierungs-Rommisarius
eingesehen und Beschwerde dagegen bei letzterem angeracht
werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsätze
der Katastrirung gerichtet werden können, sind vom Kommissarins unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen
Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachversländigen sind hinsichtlich
der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen ein
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der
Bonikät zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der
1Uleberschwemmungs-Berhältniss ein Wasserbauverständiger beigeordnet weren
kann. .
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem
Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, ndmlich der. Beschwerdesührer
einerseits, und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt gemacht;
sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Bewenden
und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls werden die
Akten der Regierung eingercicht zur Entscheidung über die Beschwerden. Wird
die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
zulassig.
Nach erfolgter Feslstellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
Die Kosten der Aufsiellung des Kataslers sind rücksichtlich der Vermessung
von den Interessenten, im Uebrigen von dem gesammten Deichverbande
zu kragen.
S. 7.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf vier Silbergroschen
für den Normalmorgen (I. Beitragsklasse) und die Höhe des anzusammelnden
Reservefonds auf dreitausend Rehlr. festgesetzt.
K. 8.
Wenn ein Deichgenosse durch Brandunglück nach dem Urtheile des Deichamtes
in seiner Leistungsfähigkeit erheblich geschwächt ist, so kann ihm die gewäöhnliche
Deichpflicht bis zum Betrage einer Jahresleislung erlassen werden.
g. 9.
Die Faschinen werden nicht aus der Deichkasse bezahlt, sondern von den
Deichgenossen unentgeltlich geliefert.
Der Deichverband hat fuͤr die Unterbringung der Wachmannschaften,
Fuhrwerke u. s. w. waͤhrend der Deichvertheidigung zu sorgen.
(Nr. 4150.) g. 10.