Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  extraktweise  mitzutheilen  und  zugleich
im  Amtsblatt  eine  vierwoͤchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher
das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorstaͤnden  und  dem  Re-Fierungs-Rommisarius
  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  letzterem  angeracht
  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  obigen  Grundsätze
der  Katastrirung  gerichtet  werden  können,  sind  vom  Kommissarins  unter  Zuziehung
  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen
  Sachverständigen  zu  untersuchen.  Diese  Sachversländigen  sind  hinsichtlich
  der  Grenzen  des  Inundationsgebiets  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein
vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der
Bonikät  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der
1Uleberschwemmungs-Berhältniss  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  weren

  kann.  .

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.  Mit  dem
Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  ndmlich  der.  Beschwerdesührer
  einerseits,  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt  gemacht;
sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden
  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  eingercicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.  Wird
die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulassig.

Nach  erfolgter  Feslstellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Die  Kosten  der  Aufsiellung  des  Kataslers  sind  rücksichtlich  der  Vermessung
  von  den  Interessenten,  im  Uebrigen  von  dem  gesammten  Deichverbande
zu  kragen.

S.  7.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  für  jetzt  auf  vier  Silbergroschen
für  den  Normalmorgen  (I.  Beitragsklasse)  und  die  Höhe  des  anzusammelnden
Reservefonds  auf  dreitausend  Rehlr.  festgesetzt.

K.  8.

Wenn  ein  Deichgenosse  durch  Brandunglück  nach  dem  Urtheile  des  Deichamtes
  in  seiner  Leistungsfähigkeit  erheblich  geschwächt  ist,  so  kann  ihm  die  gewäöhnliche
  Deichpflicht  bis  zum  Betrage  einer  Jahresleislung  erlassen  werden.

g.  9.

Die  Faschinen  werden  nicht  aus  der  Deichkasse  bezahlt,  sondern  von  den

Deichgenossen  unentgeltlich  geliefert.

Der  Deichverband  hat  fuͤr  die  Unterbringung  der  Wachmannschaften,
Fuhrwerke  u.  s.  w.  waͤhrend  der  Deichvertheidigung  zu  sorgen.

(Nr.  4150.)  g.  10.