Das drulsche Reich und seine rinzelnen Glieder. (Jan. 30—31.) 53
und meint, das einzige Mittel, der Nolh dauernd abzuhelfen, sei
jeden Handelzjuden, der den Spessart betritt, lodt zu schießen. Redner will
nicht eine Judenhetze auregen, aber die Handelsiuden seien das Unglück und
Verderben des Spessarts. Er findet es unerhört, daß ein Landrathsbeschluß
die Auswanderung, eventuell zwangsweise, befürwortet. Der Minister des
Innern erwidert, der Nothstand im Spessart sei durch das thätige Ein-
greifen der Negierung und der Sammelcomités rasch gelindert worden. Nicht
rine, Krankheitserscheinung sei aus dem Nothstand entstanden, woraus her-
gehe, wie ausgezeichnet abgeholfen worden. Ueber die vorgeschlagenen
Mister zu entscheiden, sei Sache der Kreisregierung und des Landraths.
30. Jannar. (Baden.) II. Kammer: die Commission für
das Examen-Gesetz beschließt mit allen 10 liberalen Stimmen gegen
eine conservative und zwei ultramontane zu beantragen, die Kam-
mer möge in die Berathung der Gesetzesvorlage nicht eintreten, da
in den bischöflichen Erklärungen die Voraussetzungen, welche die
Abänderung des bestehenden Gesetzes ermöglicht hätten, nicht gegeben
seien, auch eine Amendirung des Gesetzes von der Commission nach
der Sachlage nicht für thunlich erachtet werde.
30. Januar. (Preußen.) Herrenhaus: gibt in erneuter
Berathung des Cultuskostengesetzes dem sog. Glockenparagraphen
(vgl. 20. Jannar) schließlich eine Fassung, mit welcher auch der
Minister des Innern „aus rechtlichen und practischen Gründen“
sich einverstanden erklärt. Der Paragraph lautet nunmehr:
„Den bürgerlichen Gemeindebehörden steht die Benutzung der Kirchen-
Ulocken bei feierlichen oder festlichen Gelegenheiten, bei Unglücksfällen oder
ähnlichen Beranlassungen zu, ingleichen die Fortbenutzung der in kirchlichen
Gebänden befindlichen, feuerpolizeilichen Zwecken dienenden Locale. Zur
Sicherstellung und Regelung dieser Befugnisse trifft der Oberpräsident dee
erforderlichen Anordnungen und seßt diejenigen feierlichen und festlichen
legenheiten nichtkirchlichen Characters fest, bei welchen die Alcchenglocken
zu benutzen sind.“
30. Januar. (Hessen.) II. Kammer: genehmigt schließlich
doch, in Abänderung ihres früheren Beschlusses und in Ueberein-
stimmung mit der I. Kammer, den Verkauf des hessischen Antheils
an der Main-Weser-Bahn mit 24 gegen 24 Stimmen.
31. Januar. (Preußen.) Abg.-Haus: genehmigt in dritter
Lesung das Feld= und Forstpolizeigesetz vorwiegend nach den Be-
schlüssen der zweiten Lesung oder mit weiteren mildernden Amende-
ments.
Der sog. Beeren= und Pilzparagraph wird mit 176 gegen 174 Stim-
men mit einem Amendement Windthorsts angenommen, wonach die Bestrafung
des Sammelns von Kräutern, Beeren und Pilzen besonderer gesetzlicher Re-
gelung vorbehalten bleibt. Minister Lucius hatte dieses Amendement, sowie
den Beschluß der zweiten Lesung: daß das Sammeln nur da, wo dasselbe
nicht auf Herkommen beruhe, verboten werden dürfe, als unannehmbar be-