Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Okt.  27.)  109

schweigischen  Stimmen  einstimmig  mit  Ausnahme  von  Reuß  ä.  L.,
das  sich  der  Abstimmung  enthält  und  folgende  Erklärung  zu  Protokoll
  gibt:

„Die  fürstliche  Regierung  steht  auf  dem  Standpunkte  des  monarchisch
legitimistischen  Prinzips,  gemäß  dessen  dem  nach  den  betreffenden  Ordnungen
berufenen  legitimen  Thronfolger  des  Sonveräns  einer  erblichen  Monarchie
die  Regierungsrechte  mit  dem  Ableben  desselben  von  selbst  zufallen.  So  erwünscht
  der  fürstlichen  Regierung  die  Beteiligung  der  herzoglich  braunschweigischen
  Bevollmächtigten  an  den  Verhandlungen  des  Bundesrats  erscheint,
vermag  sie  doch  an  einer  Abstimmung  nicht  teilzunehmen,  die  ihres  Erachtens
ein  Abweichen  von  dem  eingenommenen  Standpunkte  involvieren  würde.“

Daß  Preußen  eine  Nachfolge  des  Hergogs  von  Cumberland  auf  den
Thron  von  Braunschweig  seinerseits  nie  und  nimmer  zugeben  wird  und  auch
nicht  kann,  so  lange  der  Herzog  nicht  rund  und  nett  und  in  der  bindendsten
Form  auf  Hannover  verzichtet,  erweisen  die  freikonservative  „Post“  —  durch
die  Berichte,  welche  s.  Z.  aus  dem  Kreise  der  Welfenpartei  in  Hannover  durch
Hietzing  und  Paris  erstattet  worden  sind  und  die  in  einer  jeden  Einwand
ausschließenden  Weise  zeigen,  daß  diese  Partei  die  Wiederherstellung  keineswegs
  nur  durch  gesetzliche  Mittel  anstrebt  —  und  ferner  die  „Nordd.  Allg.
Ztg.“  durch  eine  Reihe  von  Briefen  des  verstorbenen  letzten  Königs  von
Hannover  aus  den  JJ.  1866  und  1867,  zu  denen  das  offiz.  Blatt  bemerkt:
Es  dürfte  von  Interesse  sein,  die  Briefe,  in  welchen  König  Georg  die  Wege
und  Ziele  der  welfischen  Politik  dargelegt,  sowie  einige  in  gleicher  Richtung
charakteristische  Berichte  seiner  Agenten,  weiteren  Kreisen  zugänglich  zu  machen.
  Der  Herzog  von  Cumberland  habe  sich  in  seinem  Schreiben  vom  Juli
1878,  worin  er  dem  Kaiser  den  Tod  seines  Vaters  anzeigte,  vollständig  auf
den  Standpunkt  des  Königs  Georg  gestellt,  so  daß  der  Inhalt  dieser  Schriftstücke
  auch  für  ihn  gelte.  In  der  That  erklärte  der  Herzog  in  diesem  Schreiben
  dem  Kaiser  und  König  von  Preußen  wörtlich:  „In  Folge  dieses  Mich
und  Mein  Haus  tief  erschütternden  Todesfalles  sind  alle  Rechte,  Prärogative
und  Titel,  welche  dem  Könige,  Meinem  Vater,  überhaupt  und  insbesondere
in  Beziehung  auf  das  Königreich  Hannover  zustanden,  kraft  der  in  Meinem
Hause  bestehenden  Erbfolgeordnung  auf  Mich  übergegangen.  Alle  diese  Rechte,
Prärogative  und  Titel  halte  Ich  voll  und  ganz  aufrecht.  Da  jedoch  der
Ausübung  derselben  in  Beziehung  auf  das  Königreich  Hannover  thatsächliche
für  Mich  selbstverständlich  nicht    rechtsverbindliche  Hindernisse  entgegenstehen,
so  habe  Ich  beschlossen,  für  die  Dauer  dieser  Hindernisse,  den  Titel  „Hergog
von  Cumberland,  Herzog  zu  Branuschweige  und  Lüneburg“  mit  dem  Prädikat
„Königliche  Hoheit“  zu  führen.  Indem  ich  auch  hiervon  Mitteilung  mache,
wird  es  einer  besonderen  Erwähnung  nicht  bedürfen,  daß  Meine  und  Meines
in  voller  Selbständigkeit  verharrenden  Hauses  Gesamtrechte  durch  den  zeitweiligen
  Nichtgebrauch  der  dieselben  bezeichnenden  Titel  und  Würden  in
keinerlei  Weise  aufgehoben  oder  eingeschränkt  werden  können.“

In  Braunschweig  selbst  konzentriert  sich  nach  dem  Schlusse  des  Landtags
  das  Hauptinteresse  auf  das  Testament  des  verstorbenen  Herzogs.  Die
„Nordd.  Allg.  Ztg.“  läßt  sich  darüber  berichten:  Schon  am  Sonntag  begannen

  Mitteilungen  über  das  Testament  des  Herzogs  in  das  Publikum  zu
dringen.  Heute  bin  ich  im  stande,  Ihnen  folgendes  darüber  zu  melden,
und  ich  habe  Grund,  meine  Nachrichten,  so  seltsam  sie  klingen,  für  genau
zu  halten.  Das  ganze  Testament  steht,  von  der  Hand  Sr.  Hoheit  selbst  geschrieben
  und  ohne  irgendwelche  gerichtliche  Beglaubigung,  offenbar  auch  ohne
Rechtsbeistand  verfaßt,  auf  einem  gewöhnlichen  Oktavbriefbogen.  Der  Wortlaut
  des  Schriftstückes  ist  folgender:  „Ich,  Wilhelm,  Herzog  von  Braun-