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Verwaltungen vereinbarten Instruktion. Der Aufwand für diese Geschäftsbesorgung
wird von sämmtlichen Telegraphen-Verwaltungen gemeinschaftlich, nach Verhältniß ihres
Antheils an der Gebühren-Einnahme, getragen.
Artikel 10.
Zum Behufe der Fortbildung der Beziehungen zwischen den Telegraphen-Verwaltungen
der hohen kontrahirenden Theile findet zeitweise nach Bedürfniß ein Zusammentritt
von Abgeordneten statt.
Artikel 11.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1869 in Wirksamkeit, jedoch mit
Ausnahme der in Art. 5 und 6 enthaltenen neuen Tarifbestimmungen, welche spätestens
am 1. Juli 1870 in Anwendung kommen.
Bis zur Anwendung des neuen Tarifs bleiben die Tarifbestimmungen des Telegraphenvereins-Vertrags
d.A. Schwerin, 30. September 1865 in Kraft.
Artikel 12.
Dieser Vertrag ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann jedoch nur
zum 1. Januar eines jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch
bis zum 31. Dezember desselben Jahres in Kraft bleibt.
Artikel 13.
Der Deutsch-Oesterreichische Telegraphen-Vereins-Vertrag vom 30. September 1865
erlischt mit dem Inslebentreten des gegenwärtigen Vertrags.
Artikel 14.
Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags sollen in möglichst kurzer Frist in
Carlsruhe ausgetauscht werden.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben
und besiegelt.
So geschehen zu Baden-Baden den 25. Oktober 1868.
(L. S.) Ludwig von Klein.
(L. S.) Franz von Chauvin.
(L. S.) Heinrich Gumbart.
(L. S.) Hermann Zimmer.
(L. S.) Carl Brunner.
(L. S.) Johann von Takäecs.
(L. S.) Wilhelm Constantin Arnold Staring.