Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Verwaltungen  vereinbarten  Instruktion.  Der  Aufwand  für  diese  Geschäftsbesorgung
wird  von  sämmtlichen  Telegraphen-Verwaltungen  gemeinschaftlich,  nach  Verhältniß  ihres
Antheils  an  der  Gebühren-Einnahme,  getragen.
Artikel  10.
Zum  Behufe  der  Fortbildung  der  Beziehungen  zwischen  den  Telegraphen-Verwaltungen
  der  hohen  kontrahirenden  Theile  findet  zeitweise  nach  Bedürfniß  ein  Zusammentritt

  von  Abgeordneten  statt.
Artikel  11.

Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Juli  1869  in  Wirksamkeit,  jedoch  mit
Ausnahme  der  in  Art.  5  und  6  enthaltenen  neuen  Tarifbestimmungen,  welche  spätestens
am  1.  Juli  1870  in  Anwendung  kommen.

Bis  zur  Anwendung  des  neuen  Tarifs  bleiben  die  Tarifbestimmungen  des  Telegraphenvereins-Vertrags
  d.A.  Schwerin,  30.  September  1865  in  Kraft.

Artikel  12.

Dieser  Vertrag  ist  von  Jahr  zu  Jahr  kündbar.  Die  Kündigung  kann  jedoch  nur
zum  1.  Januar  eines  jeden  Jahres  erfolgen,  dergestalt,  daß  der  Vertrag  demnächst  noch
bis  zum  31.  Dezember  desselben  Jahres  in  Kraft  bleibt.

Artikel  13.

Der  Deutsch-Oesterreichische  Telegraphen-Vereins-Vertrag  vom  30.  September  1865

erlischt  mit  dem  Inslebentreten  des  gegenwärtigen  Vertrags.
Artikel  14.

Die  Ratificationen  des  gegenwärtigen  Vertrags  sollen  in  möglichst  kurzer  Frist  in
Carlsruhe  ausgetauscht  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterschrieben
  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Baden-Baden  den  25.  Oktober  1868.
(L.  S.)  Ludwig  von  Klein.
(L.  S.)  Franz  von  Chauvin.
(L.  S.)  Heinrich  Gumbart.
(L.  S.)  Hermann  Zimmer.
(L.  S.)  Carl  Brunner.
(L.  S.)  Johann  von  Takäecs.
(L.  S.)  Wilhelm  Constantin  Arnold  Staring.