6 Das deutsche Reich und seine einelnen Glieder. (Januar 8.—9.)
men, zum Beschluß erhoben; es kommt sonach über die Präsenzziffer gar
kein Beschluß zu stande, trotzdem wird der Titel des Gesetzes „Entwurf eines
Gesetzes betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres“ beibehalten.
Der in der ersten Lesung zu § 4 der Vorlage als § 3a angenommene An-
trag v. Huene (Befreiung der Theologie-Studierenden vom Militärdienst)
mit dem Unterantrag v. Maltzahn, die Befreiung auf die kathol. Theo-
logen zu beschränken, wird abgelehnt und zum Schlusse das ganze Gesetz
(die beiden Sozialdemokraten stimmen auf Ersuchen der Freisinnigen mit
„Ja“, damit nicht ein völliges Vacuum entstehe) in folgender Fassung mit
14 gegen 12 Stimmen angenommen:
§ 1. Vom 1. April 1887 ab werden die Infanterie in 518 Ba-
taillonen, die Kavallerie in 465 Eskadronen, die Feldartillerie in 364 Bat-
terien, die Fußartillerie in 31, die Pioniere in 19 und der Train in 18
Bataillonen formiert. Außerdem können von dem gleichen Tage an bis zum
1. April 1888 16 Bataillone Infanterie formiert werden. § 2. Die Ar-
tikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1880, betreffend Ergänzungen und
Anderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und die noch in
Geltung befindlichen, auf die Zahl der Truppenteile Bezug habenden Be-
stimmungen des § 2 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, treten
mit dem 31. März 1887 außer Kraft. § 3. Gegenwärtiges Gesetz kommt
in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. Novem-
ber 1870, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär-Konvention
vom 21./25. November 1870 zur Anwendung.
8. Januar. (Marschalls-Inseln.) Der kaiserliche Kom-
missar für die Schutzgebiete der Marschalls-Inseln, einschließlich der
Brown- und Providence-Gruppen, Dr. Knappe in Jaluit, bringt
die von ihm vollzogene Übernahme der Verwaltung des Landes zur
Kenntnis und veröffentlicht eine Reihe von Verordnungen, von denen
die wichtigsten sind:
Es bleibt bis auf weiteres verboten, von Eingebornen der Schutzge-
biete Grundeigentum auf irgendeine Art, sei es durch Kauf, Tausch, Schen-
kung oder sonst ein Rechtsgeschäft zu erwerben; die dieser Bestimmung ent-
gegen abgeschlossenen Verträge sollen nicht anerkannt oder geschützt werden.
Sämtliche fremde Grundeigentümer werden aufgefordert, ihre Ansprüche bis
1. Juli d. J. beim kaiserlichen Kommissar zur Prüfung anzumelden; später
eingehende Anmeldungen finden keine Berücksichtigung. Es wird ferner ver-
boten, Eingebornen ohne Genehmigung des kaiserlichen Kommissars mehr als
50 Dollars Kredit zu geben; zur Zeit bestehende höhere Forderungen müssen
beim kaiserlichen Kommissar zur Prüfung bis 1. Juli d. J. angemeldet
werden. Nicht angemeldete Forderungen verlieren das Recht auf Schutz.
Alle im Hafen von Jaluit einlaufenden Schiffe haben sich zu melden; die
Meldegebühr beträgt 13/4 Cts. für jede englische Register-Tonne. Schiffe,
welche nicht im Schutzgebiete stationiert und im Inselverkehr thätig sind,
haben beim Einlaufen in den Hafen von Jaluit und beim Verlassen des-
selben sich des vom kaiserlichen Kommissar bestellten Lotsen zu bedienen. Die
Lotsen-Gebühr beträgt sowohl für das Einlaufen als auch für das Auslau-
fen 1 Dollar für jeden Fuß Tiefgang.
9. Januar. (Preußen: Katholische Kirche.) Bischof
Redner von Kulm erläßt bei Gelegenheit seiner Weihe einen Hirten-
brief, in dem er nach dem Gebote Christi: „Gebet dem Kaiser, was