Volltext : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Urheberrecht  (Literatur  und  Tonkunst.  Tonkunst. —  Bildende  Künste).  459

Rückwirkende  Kraft.

§  60.  Einem  nachgelassenen  Werke,  das  bei  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  noch  nicht  veröffentlicht  ist,  wird  die  im  8§  29  vorgesehene  Schutzfrist
auch  dann  zu  teil,  wenn  die  bisherige  Schutzfrist  bereits  abgelaufen  ist.

§  61.  Der  durch  dieses  Gesetz  gewährte  Schutz  gegen  Aufführung  kann
nach  dessen  Inkrafttreten  einem  Werke  der  Tonkunst,  für  welches  das  Aufführungsrecht
  bis  dahin  nicht  vorbehalten  war,  dadurch  gesichert  werden,  daß
das  Werk  nachträglich  mit  dem  Vorbehalte  versehen  wird.  Jedoch  ist  die  Aufführung
  eines  solchen  Werkes  auch  ferner  ohne  Einwilligung  des  Urhebers
zulässig,  sofern  nicht  bei  der  Aufführung  Noten  benutzt  werden,  die  mit  dem
Vorbehalte  versehen  sind.

Die  ausschließliche  Befugnis  zur  öffentlichen  Aufführung  eines  nach
diesen  Vorschriften  geschützten  Werkes  steht  dem  Urheber  zu.

§  62.  Die  ausschließlichen  Befugnisse  des  Urhebers  eines  geschützten
Werkes  bestimmen  sich  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  auch  wenn  das
Werk  vor  dessen  Inkrafttreten  entstanden  ist.  War  jedoch  eine  Uebersetzung  oder
sonstige  Bearbeitung  oder  eine  Sammlung,  welche  aus  den  Werken  mehrerer  Schriftsteller
  zum  Schulgebrauche  veranstaltet  ist,  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
erlaubterweise  ganz  oder  zum  Teil  erschienen,  so  bleibt  die  Befugnis  des  Bearbeiters
  zur  Vervielfältigung,  Verbreitung  und  öffentlichen  Aufführung  unberührt.

§  63.  Sovweit  eine  Vervielfältigung,  die  nach  dem  Inkraftreten  dieses
Gesetzes  unzulässig  ist,  bisher  erlaubt  war,  darf  der  bereits  begonnene  Druck  von
Exemplaren  vollendet  werden.  Die  vorhandenen  Vorrichtungen,  wie  Formen,
Platten,  Steine,  Stereotypen,  dürfen  noch  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Monaten
benutzt  werden.  Die  Verbreitung  der  gemäß  dieser  Vorschriften  hergestellten
sowie  der  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vollendeten  Exemplare
ist  zulässig.

16.  Gesetz,

betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste.
Vom  9.  Januar  1876.
(R.G.  Bl.  S.  4.)
(Auszug.)
Urheberrecht.
§  1.  Das  Recht,  ein  Werk  der  bildenden  Künste  ganz  oder  teilweise
nachzubilden,  steht  dem  Urheber  desselben  ausschließlich  zu.