Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Deichwege.

der  die  Qualifikation  eines  Regierungsbaumeisters

  haben  muß  (§  36  das.).  Unter  ihnen

stehen  der  Deichrentmeister  und  die  erforderlichen
  Unterbeamten,  sowie  die  Deichschöppen
  (Deichgeschworenen)  als  lokale  Organe
der  Deichaufsicht.  Die  korporative  Vertretung
des  D.  ist  das  Deichamt,  das  über  alle  nicht
ausschließlich  dem  Deichhauptmann  oder  Deichinspektor
  überwiesenen  Angelegenheiten  beschließt
  (6§  48  ff.  das.).  Die  Wahlen  des  Deichgauptmanns
  und  Deichinspektors  bedürfen  der
estätigung  des  Regierungspräsidenten  (88  29,
36  das.).  Der  Deichhauptmann  und  die  übrigen
Beamten  des  D.  sind  mittelbare  Staatsbeamte.
Der  Deichhauptmann  hat  wegen  deichpolizeilichen
  Ubertretungen  das  Recht  der  vorläufigen
Straffestsetzung  nach  dem  G.  vom  23.  April
1883  —  GS.  65  (Allg.  Bestimmungen  von  1853
§  34).  Die  Organisation  der  D.  in  den  oben
bezeichneten  Marschgebieten  ist  im  ganzen  eine
ähnliche.  Vgl.  auch  den  Artikel  Deichpolizei.
III.  Unterhaltung  und  Schutz  der  Deiche.
Wan  unterscheidet  Kommuniondeichung,  d.  h.
die  gemeinschaftliche  Unterhaltung  durch  den
D.,  und  Pfanddeichung,  d.  h.  Unterhaltung
der  einzelnen  Deichstrechen  (Pfänder,  Kaveln,
Lose)  durch  die  anliegenden  Gemeinden  oder
Grundbesitzer.  Das  zweite  System  ist  das
ältere  und  besteht  für  die  gewöhnliche  Deichunterhaltung
  (die  ordentliche  Deichlast,  im
Gegensatz  zu  großen  Wiederherstellungsarbeiten
und  Hauptreparaturen,  der  außerordentlichen
Peichlalh  noch  jetzt  nach  den  Deichordnungen
r

stfriesland,  Lüneburg,  Schleswig-Holstein

und  einigen  anderen  älteren  Deichreglements.
Das  Deichgesetz  von  1848  und  die  Allg.  Bestimmungen
  von  1853  haben  das  System  der
Kommuniondeichung  allgemein  durchgeführt,
nur  in  Motfällen  besteht  eine,  nicht  auf  die
Mitglieder  des  D.  beschränkte,  Verpflichtung
4  aturalhilfsleistungen  (Allg.  Bestimmungen
13  ff.;  Deichgesetz  §  25).  Wegen  Verteilung
der  Deichlast  auf  die  Deichgenossen  und  der
rechtlichen  Natur  dieser  Verpflichtung  s.  Deichoflicht.
  Die  Verantwortung  für  die  technische
Unterhaltung  der  Deiche  liegt  dem  Deichinspektor
  ob;  verweigert  das  Deichamt  die
Genehmigung  zur  Ausführung  der  von  ihm
lür  notwendig  befundenen  Arbeiten,  so  muß
die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  eingeholt
werden  (Allg.  Bestimmungen  von  1853  38).
m  Interesse  der  Deichunterhaltung  sind  gewisse
  Eigentumsbeschränkungen  sowohl
rt  die  eingedeichten  Ländereien  wie  für  die
orlande  eingeführt  (Deichgesetz  von  1848
15e,  21;  Allg.  Bestimmungen  von  1853
19—22).  Die  Aufsichtsbehörde  kann  eine
enutzung  der  Deiche,  welche  deren  Widergandssähiggeit
  zu  schwächen  geeignet  ist,  nach
des  Deichgesetzes  von  1848  untersagen.
b  em  Schutze  der  Deiche  gegen  vorsätzliche  und
ahrlässige  Beschädigungen  dienen  die  strafgeseblichen
  Vorschriften  der  88  305,  312—314,
21.  325,  326  StCB.
nan-  Staatsaufsicht.  Sie  liegt  der  Regel
ach  dem  Regierungspräsidenten  als  Landes-5
  eibehörde,  in  zweiter  Instanz  dem  Wi.
Ceichgesetz  von  1848  §  15  d;  Allg.  Bestimungen
  von  1853  §  24:  AE.  vom  26.  Nov.

 

 

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1849  —  GS.  1850,  3).  Bei  Wassergelahr  ist
auch  der  Landrat  zu  Anordnungen  an  Ort  und
Stelle  befugt  (Allg.  Bestimmungen  §  26).  In
der  Prov.  Hannover  sind  in  unterer  Instanz
als  Organe  des  Regierungspräsidenten  die
Landräte  gemeinsam  mit  den  Wasserbauinspektoren
  zuständig  (Hann  V.  über  das  Wasserbauwesen
  §8  3,  4;  HannkrO.  vom  16.  Mai  1884  824;
vgl.  auch  Art.  1  Ziff.  1  des  G.  vom  11.  April
1872).  Aach  §  97  36.  können  die  Aussichtsbefugnisse
  des  Regierungspräsidenten  durch
Statut  oder  Statutenänderung  den  Kreis-(Stadt-hausschüssen,
  den  Bezirksausschüssen
oder  Provinzialräten  übertragen  werden,  eine
Vorschrift,  von  der  kaum  Gebrauch  gemacht
werden  wird.  Inhalt  und  Umfang  der  Aufsicht
  sind  dieselben  wie  bei  der  Aufsicht  über
die  Gemeinden  (Allg.  Bestimmungen  §  24).  Der
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  bedürfen
  Projekte  über  den  Bau  neuer  Schleusen
und  Deiche,  über  Erhöhung  und  Abtragung
von  Deichen  und  über  den  Verschluß  von
Deichbrüchen  (Allg.  Bestimmungen  §  57  Abs.  2),
ferner  die  in  §  57  der  Allg.  Bestimmungen  bezeichneten
  Deichamtsbeschlüsse.  In  den  Deichordnungen
  der  Marschdistrikte  ist  zum  Teil  eine
weitergehende  Mitwirkung  der  Staatsbehörden.
in  der  Richtung  einer  unmittelbaren  Leitung
und  Beaufsichtigung  der  Deichverbandangelegenheiten
  vorgesehen;  diese  Befugnisse  sollen

bei  Aeuregelung  der  Statuten  auf  das  Recht

der  Oberaufsicht  beschränkt  werden  (Art.  4  des
G.  vom  11.  April  1872).

V.  Die  Bildung  von  D.  Sie  erfolgt  durch
landesherrlich  zu  erlassendes  Statut,  wenn  die
Ausführung  einer  Deichvorlage  zur  Abwendung
  gemeiner  Gefahr  oder  zur  erheblichen
Förderung  der  Landeskultur  erforderlich  ist.
Eine  Zustimmung  der  beteiligten  Grundbesitzer
ist,  abweichend  von  den  Vorschriften  für  die
Wassergenossenschaften,  hier  nicht  erforderlich
Ceichgesetz  von  1848  §8  11  ff.).  In  den  Prov.
Schleswig-Holstein  und  Hannover  bedarf
  es  jedoch  nach  Art.  1  Ziff.  4  des  G.  vom
11.  April  1872  der  Zustimmung  der  Mehrheit
der  Grundbesitzer  nach  der  Fläche,  sofern  die
Bildung  des  D.  lediglich  im  Interesse  der
Landeskultur  erfolgt.  Regelmäßig  sollen  die
Besitzer  aller  der  Uberschwemmung  auggesetzten
Grundstüche  einer  Aiederung  zu  einem  D.
vereinigt  werden  (Deichgesetz  von  1848  88  11,
13).  In  derselben  Weise  können  mehrere  D.,
die  ein  gemeinsames  Interesse  haben,  zu  einem
D.  verbunden  oder  unter  eine  gemeinsame  Deichverwaltung
  gestellt  und  zur  gegenseitigen  Unterstützung
  verpflichtet  werden  (Deichgesetz  von
1848  §  14  und  mit  einer  Abweichung  Art.  1
Ziff.  5  des  G.  von  1872).  In  dem  Deichstatut
  sind  die  im  §  15  des  Deichgesetzes  bezeichneten
  Punkte  zu  regeln.  Für  das  Verfahren
  zur  Bildung  von  D.  bestehen  besondere
gesetzliche  Borschriften  nicht,  maßgebend  ist  die
nicht  publizierte  Instr.  des  MfL.  vom  24.  August
1850.

Deichwege.  Deiche  und  Dämme,  welche  nach

den  Deichordnungen  und  Deichstatuten  zugleich

als  Verkehrswege  dienen,  sind  in  der  Regel  keine
öffentlichen  Wege  (Wegeerdnung  für  Sachsen
vom  11.  Juli  1891  —  SS.  316  —  §8.  14;  Wege-