Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

—  172

.  11.  Außer  den  Posten  imd  Ertraposten  und  Estaffetten  darf  Niemand,
auch  wonn  er  von  der  Abgabe  frei  wäre,  eine  Chausseestelle  passiren,  ohne  anzuhalten,
  bei  Strafe  von  einem  halben  Thaler.

*.  12.  Wer  einen  Schlagbaum  eigenmächtig  öffnek,  verfällt,  auch  wenn

keine  Kürzung  der  Abgabe  dadurch  bezweckt  isi,  in  eine  Strafe  von  Drei  Thaleru.

§.  13.  Wer  es  unterläßt  sich  einen  Chausseczektel  reichen  zu  lassen,  soll

an  der  folgenden  Hebesielle  die  Abgabe  für  die  zurückgelegte  Strecke  noch  einmal
bezahlen.

K.  11.  Verfälschung  eines  Chausseezettels  zieht  eine  Strafe  von  Fünf
bis  Zehn  Thalern  und  unter  erschwerenden  Umständen  die  härtere  Strafe  der
allgemeinen  Gesetze  nach  sich.

§.  15.  Wer  sich  weigert  den  Chaussecbeamten,  die  ihn  anblten  oder
pfaͤnden  wollen,  zu  willfahren,  oder  die  gesetzliche  Etrafe  an  der  naͤchsien  Hebestelle
  gegen  Empfangschein  zu  deponiren,  soll,  wenn  er  nicht  gekannt  oder  unsicher
ist,  festgehalten  und  an  die  zuständige  Behörde  abgeliefert  werden.

§.  16.  Ist  ein  Chaussee-Vergehen  mit  ungebührlichem  Betragen  gegen
Beamte  verbunden,  so  soll  die  Strafe  um  ein  Drittheil  geschärft,  bei  grôöberen
Beleidigungen,  bei  Widersetzlichkeiren  und  Gewaltthätigkeiten  aber  soll  der  Thäter,
  wenn  er  nicht  gekannt  oder  unsicher  ist,  festgehalten  und  dem  Richter  überliefert
  werden.

§  17.  .  Der  Reisende  haftet  für  den  Fuhrmann  nur,  wenn  er  an  dessen
Vergehen  Theil  genommen  hat,  oder  dessen  Diensiherr,  oder  Eigenthümer  des
Fuhrwerks  ili.

Gegeben  Berlin,  den  29slen  Mai  1822.

Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  Graf  v.  Bälow.

Vorstehender  Tarif  nebst  Anhang  soll  in  der  ganzen  Monarchie  diesseits
und  jenseits  des  Rheins  vom  Isien  Juli  1822.  an,  da  überall  Anwendung  finden,
wo  bisher  die  Erhebung  der  Chausseegelder  nach  dem  Tarif  vom  31ien  Januar
1810.,  in  dessen  Stelle  er  tritt,  für  Rechnung  des  Fiskus  geschehen  ist.

Berlin,  den  1  gten  Juni  1822.

Ministerium  des  Handels.
v.  Bülow.