Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g.  1I.

Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staats  ·  und  Kommunal  -
behörden  und  Beamten,  welchen  eine  richterliche  oder  Polizei-Gewalt  anvertraut
ist,  die  besondere  Verpflichtung,  alle  bei  ihrer  Amtsverwaltung  zu  ihrer  e
kommende  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  Behufs  Einleitung  des  Strafverfahrens
  (F.  10.)  zur  Anzeige  zu  bringen.

Die  Bestimmung  im  eizen  Absatz  des  §.  10.  dieser  Verordnung  findet
auf  die  gedachten  Beamten  und  die  Vorsteher  oder  Mitlieder  der  bezeichneten
Behörden,  sowie  auf  Rechtsanwalte  und  Notarien  keine  Dnwendung,

Kein  Gericht  oder  Notar  darf  bei  eigener  Vertretung  der  Erbschaftsabgabe
für  Erben,  Legatarien  oder  Donatarien  in  Bezug  auf  1  zugefallene  Erbschaften,
  Vermälhtnisse  oder  Schenkungen  von  Todeswegen  eine  Handlung  vornehmen,
  bevor  nicht  nachgewiesen  worden,  daß  entweder  die  Erbschaftsabgabe
bereits  berichtigt,  oder  doch  wenigstens  die  Behörde,  welcher  die  Aufsicht  über  die
Ausmittelung  und  Berichtigung  dr  gedachten  Abgabe  zunächst  obliegt,  von  der
vorzunehmenden  Handlung  unterrichtet  sei.

§.  12.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  September  1867.  in  Kraft.
Von  demselben  Seiturkte  ab  werden  die  gesetzlichen  Vorschriften,  welche
über  die  Besteuerung  der  Erbschaften  in  den  im  Eingange  bezeichneten  Landestheilen
  bestehen,  insbesondere:

a)  in  den  Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein:

die  Verordnung  vom  12.  September  1792.)  betreffend  eine  Abbabe
  von  Verlassenschaften  u.  s.  w.)  sowie  dle  Verordnung  vom  8.  Feruar
  1810.,  betreffend  die  Entrichtung  einer  Abgabe  von  1  Prozent
u.  s.  w.,  insoweit  dieselbe  sich  auf  die  Besteuerung  von  Erbschaften  bezieht,

und  das  Gesetz  vom  19.  Februar  1861.  wegen  der  Erbschaftssteuer
  in  den  vormals  Königlich  Dänischen  Landestheilen,

b)  in  dem  vormaligen  Königreiche  Hannover  die  in  dem  Tarife,  welcher
dem  Stempelgesetze  vom  30.  Januar  1859.  angehängt  ist,  unter  den
laufenden  Nummern  32.  69.  121.  enthaltenen  Fouilnen  und  die  auf
Schenkungen  von  Todeswegen  bezügliche  Bestimmung  unter  Nr.  106.,

)  in  dem  vormaligen  Herzogthum  Nassau  die  Bestimmungen  über  die
Konfirmationstaxre  von  Erbschaften  im  F.  10.  des  Ediktes  vom
9./11.  Dezember  1815.,  im  F.  42.  des  Ediktes  vom  26./27.  Januar  1816.
und  in  der  Regierungsverordnung  vom  15.  März  1816.,  im  F.  2.  des
Ediktes  vom  13.  Mai  1818.  und  in  der  Regierungsverordnung  vom
2.  Januar  1827.,

)  in  den  vormals  Großherzoglich  Fesiichen  Landestheilen  die  Verordmungen
über  die  Kollateralgelder  vom  11.  August  1808.  und  vom  8.  Juni  1821.,
e)  in