Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Letzteres  zählt  zunächst  im  $  6  für  die  Ortspolizei  (und  entsprechend  sodann
im  $  12  für  die  Landpolizei)  die  Gegenstände  polizeilicher  Regelung  auf,
unter  a—h  mit  spezieller  Bezeichnung,  unter  i  mit  den  Worten:  „alles  andere,
was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und  ihrer  Angehörigen  polizeilich
  geordnet  werden  muss“.  Verf.  schliesst  sich  unter  eingehender  Bekämpfung
  der  abweichenden  Ansicht  Rosm’s  der  herrschenden  Lehre  an,
wonach  sich  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  und  insbesondere  seines  $  6i  erlassene
  Polizeiverordnung  innerhalb  der  durch  $  10  II,  17  Allg.  L.-R.  gezogenen
Schranken  zu  halten  habe.  Er  gewinnt  hieraus  den  wichtigen,  grundlegenden
Satz,  dass  Polizeiverordnungen  „nur  zur  Erhaltung  der  Öffentlichen  Ruhe,
Sicherheit  und  Ordnung“  (welche  Begriffe  S.  16  erläutert  werden)  „und  zur
Abwendung  der  dem  Publico  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden
  Gefahr“  bestimmt  sind,  mithin  nicht  zur  Förderung  der  allgemeinen
Wohlfahrt,  sondern  ausschliesslich  zur  Abwehr  von  Schaden  und  Gefahren
ergehen  dürfen.  Für  die  Polizeiverfügung  aber  sieht  Verf.  in  dem  angezogenen
  Satze  des  Allgemeinen  Landrechts  die  einzige  Unterlage  und  zwar
—  wenn  auch  nicht  formell,  so  doch  materiell  —  hinsichtlich  des  gesammten
Staatsgebiets.  Und  nachdem  er  noch  in  $  3  von  der  gerichtlichen  Nachprüfung
  gehandelt,  kommt  er  in  Theil  II  zu  den  Beschränkungen  des  Privatrechts
  durch  die  Polizei.

Mit  vollem  Rechte  wird  hier  von  dem  Grundsatze  ausgegangen,  dass
die  Polizei  überhaupt  in  die  Privatrechte  eingreifen  dürfe,  dass  letztere  nicht
um  dieser  ihrer  Eigenschaft  willen  ein  noli  me  tangere  bilden.  Nach  Feststellung
  dieses  Satzes  wird  das  Verhältniss  der  Polizei  zur  Gewerbefreiheit
untersucht  (S.  30f.),  wobei  freilich  dem  Verf.  nicht  zugestanden  werden  kann,
dass  die  Gewerbefreiheit  —  d.h.  der  Zustand  nach  reichsrechtlich  erfolgter
Hinwegräumung  früherer,  sei  es  privatrechtlicher,  sei  es  öffentlich-rechtlicher
Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs  —  dem  Gewerbetreibenden  (oder  Jedem,
der  ein  Gewerbe  betreiben  darf?)  ein  Privatrecht  verleihe.  Indessen  auch
hiervon  abgesehen,  sind  die  Grundsätze,  nach  welchen  Biermann  das  Verordnungs-
  und  Verfügungsrecht  der  Polizei  bemessen  will,  recht  anfechtbar.
Zweifellos  gehört  Alles,  was  vom  Reiche  —  in  der  Gewerbeordnung  selbst
oder  anderswo  —  öffentlich-rechtlich  bestimmt  ist,  auch  in  Preussen  zum
Bestande  des  öffentlichen  Rechts  und  kann  in  Folge  dessen  nach  des  Verf.
früheren  Ausführungen  (S.  17)  polizeilichen  Schutz  erhelten.  So  erledigt
sich  die  Frage,  wie  trotz  des  Schweigens  der  Gewerbeordnung  der  Handel
mit  trichinösem  Fleische  polizeilich  untersagt  werden  könne,  schon  durch
Hinweis  auf  $  867°  des  Str.-G.-B.  Wo  aber  eine  reichsrechtliche  Satzung
nicht  vorliegt,  tritt  das  (mittelbar  oder  unmittelbar)  auf  $  10  II,  17  Allg.  L.-R.
zurückzuführende  Verordnungs-  und  Verfügungsrecht  der  Polizei  in  Kraft  —
es  wäre  denn,  dass  die  Frage,  ob  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung
unter  gewissen  Voraussetzungen  gefährdet  sei,  reichsrechtlich  bereits  in  verneinendem
  Sinne  eine  Entscheidung  gefunden  hätte.  Und  in  dem  Prinzipe

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