Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunter Jahrgang. 1893. (34)

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sich  begeben.  Bon  den  Milltair-Behörden  werden  diejenlgen  Desertems,
welche  erwa  zum  Dienste  angenommen  seyn  sollum#,  von  drn  Civil-Behörden
aber  diejenigen,  bei  denen  dies  der  Fall  nicht  ist,  ausgeliefert.

Artikel  10.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Macht  für  jeden
Deserteur  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
keinschließlich,  für  den  Tag  Drei  Groschen  Preußisch  Kourant,  oder  Dreizehn
und  ein  halber  Kreuzer  im  24  Guldenfuß;  für  ein  Pferd  aber  täglich  Sechs
MPund  Hafer,  Acht  Pfund  Heu  und  Drei  Pfund  Seroh  Berliner  Gewiche,
den  Zeniner  zu  einhundert.  und  zehn  Pfund,  gut  gethan.

Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschiehet  nach  den  Marktpreisen  des
Orts  oder  der  nächsten  Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung
  erfolgt)  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.

Artikel  12.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur  einliefert,  soll  eine  Gratiflkation
  von  Fünf  Thalern  Preußisch  Kourank,  oder  Neun  Gulden  im  24  Guldenfuß
  für  einen  Mann  ohne  Pferd,  und  von  Zehn  Thalern  Preußisch  Kourant
oder  Achtzehn  Gulden  im  24  Guldenfuß  für  einen  Mann  mit  dem  Perde
gereicht,  von  dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen,  und  sofort  bei  der
Auslieferung  wieder  erstattet  werden.  In  Rücksicht  anderer  ausgetretener

Militairpflichtigen,  die  nicht  nach  Artikel  2.  in  die  Klasse  der  eigentlichen.
Deserteurs  gehbren,  fäallt  dieses  Kartelgeld  weg.

(Ne.  407.)