Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

(No.  4567.)  Berorduung  wegen  der  zu  leistenden  Entschäbigungen  für  die  bei  der  Brand-Sozietät

  des  Herzogthums  Westphalen  versicherten  brandgefährlichen
Gebäude.  Vom  4ten  April  1918.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  #r.  2c.

In  der  Erwägung,  daß  die  in  der  Verordnung  vom  144ten  Mai  1808.
getroffenen  Modißtkkationen  der  für  das  Herzogkhum  Westphalen  unterm  2osften
Juni  1778.  erlassenen  Brand-Sozietäts-Ordnung,  nach  welcher  von  den  Besitzern
  der  brandgefährlichen  Gebäude  nicht  nur  erhöhete  Entschabigungs-Beiträge
  geleistet  werden,  sondern  auch  die  Eigenthöümer  bei  dem  Abbrennen  derselben,
  beziehungsweise  nur  Zwei  Drittheile  oder  Drei  Viertheile  des  abgeschätzten
  eigentlichen  Werths  wieder  erhalten  sollen,  dem  Interesse  der  Sozietätsmitglieder
  in  sofern  entgegen  ist,  als  solche  dadurch  außer  Stand  gesetzt
werden,  sich  für  den  vollen  Werthsbetrag  ihrer  Gebäude  zu  versichern;  erachten
  Wir  es,  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  nothwendig,
diese  Bestimmung  dahin  abzuändern:

daß  jeder  Eigenthümer  versicherter  Gebäude  aller  Art,  ungeachtet
des,  nach  der  mehreren  oder  minderen  feuergefährlichen  Bauart  derselben,
  darin  festgesetzten  Unterschiedes  der  Entschldigungsbeiträge,
den  vollen  Betrag  des  abgeschätzten  eigentlichen  Werths,  in  Gemäß-=heit
  der  Vorschriftren  der  Brand-Sozietäts-Ordnung  vom  2osten  Juni
1778,  ohne  Abzug  erhalten  soll.

Diese  Verordnung  tritt  vom  Usten  Januar  1817.,ab,  in  Wirksamkeit.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  Aten  April  1818.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  o.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.