(No. 4567.) Berorduung wegen der zu leistenden Entschäbigungen für die bei der Brand-Sozietät
des Herzogthums Westphalen versicherten brandgefährlichen
Gebäude. Vom 4ten April 1918.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen #r. 2c.
In der Erwägung, daß die in der Verordnung vom 144ten Mai 1808.
getroffenen Modißtkkationen der für das Herzogkhum Westphalen unterm 2osften
Juni 1778. erlassenen Brand-Sozietäts-Ordnung, nach welcher von den Besitzern
der brandgefährlichen Gebäude nicht nur erhöhete Entschabigungs-Beiträge
geleistet werden, sondern auch die Eigenthöümer bei dem Abbrennen derselben,
beziehungsweise nur Zwei Drittheile oder Drei Viertheile des abgeschätzten
eigentlichen Werths wieder erhalten sollen, dem Interesse der Sozietätsmitglieder
in sofern entgegen ist, als solche dadurch außer Stand gesetzt
werden, sich für den vollen Werthsbetrag ihrer Gebäude zu versichern; erachten
Wir es, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für nothwendig,
diese Bestimmung dahin abzuändern:
daß jeder Eigenthümer versicherter Gebäude aller Art, ungeachtet
des, nach der mehreren oder minderen feuergefährlichen Bauart derselben,
darin festgesetzten Unterschiedes der Entschldigungsbeiträge,
den vollen Betrag des abgeschätzten eigentlichen Werths, in Gemäß-=heit
der Vorschriftren der Brand-Sozietäts-Ordnung vom 2osten Juni
1778, ohne Abzug erhalten soll.
Diese Verordnung tritt vom Usten Januar 1817.,ab, in Wirksamkeit.
So geschehen und gegeben Berlin, den Aten April 1818.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst o. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.