Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Elfter Jahrgang. 1895. (36)

IX. 
Schweiz. 
3. Februar. Volksabstimmung über das Gesandtschaftsgesetz. 
Das über die diplomatische Vertretung, welches die Berufs- 
konsuln und Diplomaten vermehren und die Errichtung neuer diplomatischer 
Posten der Bundesversammlung zuweisen will, wird mit 170 000 gegen 
120 000 Stimmen abgelehnt. 
23. Februar. (Bern.) Handel mit Frankreich. 
Der Bundesrat bestimmt, daß vom 1. März ab aus den zgollfreien 
Zonen von Hochsavoyen und Gex außer den bereits als zollfrei erklärten 
oder nach Uebereinkunft begünstigten Artikeln eine größere Anzahl Erzeug- 
nisse der Zonen teils vollständig frei, teils zu ermäßigten Ansätzen zuge- 
lassen werden sollen. Mit Ausnahme der Gegenstände des Marktverkehrs 
wird an die erleichterte oder ganz freie Einfuhr die Bedingung der Vorlage 
von Ursprungszeugnissen geknüpft. Die Zulassung von Wein, Vieh und 
Hartkäse ist nur gegen Vorweisung von Gutscheinen der zuständigen fran- 
zösischen Amtsstellen gestattet. 
26. März. (Bern.) Der Nationalrat beschließt mit 68 gegen 
56 Stimmen die Einführung des Zündhölzchen-Monopols. 
März. Der Nationalrat berät den Gesetzentwurf über die 
Einführung einer Bundesbank. 
Das Grundkapital der Bank soll 25 Mill. Frcs. betragen; sie soll 
das Banknotenmonopol erhalten, den Geldumlauf regeln und den Kassen- 
verkehr des Bundes besorgen. 
30. April. (Bern.) Neue Militär-Artikel. 
Der Bundesrat genehmigt eine Reihe neuer Bestimmungen über das 
Heerwesen. Ihr Hauptinhalt ist: Weder der Bund noch die Kantone sind 
berechtigt, stehende Truppen zu halten, vorbehalten sind die für die Be- 
festigungswerke erforderlichen Mannschaften. Das Heerwesen ist Sache des 
Bundes. Wehrmänner, welche im Militärdienst das Leben verlieren oder 
Schaden an der Gesundheit erleiden, haben für sich und ihre Familien An- 
spruch auf die Unterstützung des Bundes. Verwaltung, Unterricht, Be- 
waffnung, Bekleidung und Ausrüstung des Heeres sind Sache des Bundes. 
Der Bund übernimmt die kantonalen Waffenplätze gegen Entschädigung. 
Den Kantonen verbleibt die Auswahl der zu Offizieren auszubildenden 
Unteroffiziere und Ernennung und Beförderung der Offiziere der ausschließ- 
lich aus Mannschaften eines und desselben Kantons gebildeten Truppen- 
einheiten sowie die Wahl der untern Beamten der Division Skreise.
	        
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