Egypten. (Juli—Dezember 6.) 283
zahlung der entnommenen 350 Pfd. an die Kasse verurteilt. Dagegen
werden die Privatinteressenten, die gegen den Beschluß der Staatsschulden-
verwaltung geklagt hatten, die französischen und egyptischen Besitzer von
Schudtits abgewiesen. Diese wie die egyptische Regierung legen Be-
rufung ein.
Juli. Die Cholera fordert viele Opfer, hauptsächlich in
Kairo.
23. September. Die egyptischen Truppen erobern Dongola.
25. November. (Kairo.) Budget.
Der Beirat des Finanzdepartements Sir E. Palmer legt dem
Ministerrate das Budget für 1897 vor. Danach sind die Einnahmen auf
10 235.000 egypt. Pfund und die Ausgaben auf 10 230 000 Pfund geschältzt.
Der sich ergebende Ueberschuß von 5000 Pfund enthält nicht die zum all-
gemeinen Reservefonds gehörigen Summen, sowie den aus der Konversion
herrührenden Fonds; denn diese Ersparnisse sind von nun an aus dem
Budget ausgeschlossen, da die Regierung nicht die freie Verfügung über
dieselben hat. Nach Palmers Voranschlag ist für 1897 der Eingang zu
dem ersteren Fonds auf 270 000, zu dem letzteren auf 450 000 Pfund ver-
anschlagt. Die Armee soll um 4 Bataillone Infanterie, 2 Schwadronen
Kavallerie und eine Batterie vermehrt werden, deren Kosten die Provinz
Dongola tragen soll. Die Regierung glaubt, die Ausgaben dieser Provinz,
die sich auf 100 000 Pfund jährlich belaufen, ohne Störung des Gleich-
gewichtes bestreiten zu können.
2. Dezember. (Alexandrien.) Urteil des Appellhofes über
die Staatsschuldenverwaltung.
Der Appellhof verurteilt die egyptische Regierung, die für die
Dongolaexpedition gewährten 500000 Pfd. nebst Zinsen zurückzuzahlen und
alle Prozeßkosten zu tragen, außer denjenigen der ersten Instanz, welche
den Kommissaren Englands, Deutschlands, Oesterreichs und Italiens auf-
erlegt werden. Zur Entnahme von Geldern aus dem Reservefonds sei Ein-
stimmigkeit der Kommission erforderlich.
3. Dezember. (Kairo.) England will die zurückzuerstattende
Summe vorschießen (vgl. S. 206).
Lord Cromer teilt der egyptischen Regierung mit, er sei zu der Er-
klärung ermächtigt, daß für den Fall, in welchem das Gerichtsurteil auf
Rückzahlung der aus dem Reservefonds entnommenen, zur teilweisen Be-
streitung der Kosten der Dongolaexpedition verwandten 500 000 Pfund an
die Schuldenkassenverwaltung erkenne, die Verantwortlichkeit an erster Stelle
bei der egyptischen Regierung bleibe; doch sei die englische Regierung be-
reit, denjenigen Betrag vorzuschießen, welchen nach der Annahme der eng-
lischen Regierung die egyptische Regierung nicht selbst aufbringen könne.
Die Bedingungen für diese Vorschußleistung, soweit sie den Zinsfuß und
die Kapitalrückzahlung betreffen, werden später vereinbart werden.
6. Dezember. (Kairo.) Die egyptische Regierung zahlt die
halbe Million Pfund Sterling der Staatsschuldenkasse zurück. Die
Summe wird aus den vorhandenen Staatsmitteln entnommen und
soll mittels einer in England aufzunehmenden Anleihe zurücker-
stattet werden.