Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierzehnter Jahrgang. 1898. (39)

Spanien. (April 22. 24.) 241 
22. April. (Madrid.) Der Minister des Auswärtigen über- 
sendet dem amerikanischen Gesandten folgende Note: 
„Mit Bedauern habe ich Ihnen mitzuteilen, daß, nachdem der 
Präsident der Vereinigten Staaten die Resolutionen der beiden Häuser des 
Kongresses genehmigt hat, welche auf eine sofortige bewaffnete Intervention 
in der spanischen Provinz Cuba abzielen, eine Intervention, welche die 
Kriegserklärung in sich schließt, die Beziehungen zwischen den beiden Re- 
gierungen abgebrochen sind, und daß die Regierung Spaniens keine weiteren 
Mitteilungen seitens der Vereinigten Staaten entgegennehmen wird. Aus 
demselben Grunde hat der spanische Gesandte Bernabe Washington bereits 
verlassen und Ew. Exzellenz werden dementsprechend thun, was Ihnen ent- 
sprechend erscheint.“ 
24. April. (Madrid.) Es wird folgendes Dekret über den 
Ausbruch des Krieges mit Nord-Amerika verbffentlicht: 
Nachdem die diplomatischen Beziehungen zwischen Spanien und den 
Vereinigten Staaten abgebrochen sind und der Kriegszustand zwischen den 
beiden Ländern begonnen hat, ergeben sich zahlreiche Fragen des Völker- 
rechts, welche ganz genau klargestellt werden müssen. Gerade weil die Un- 
gerechtigkeit der Herausforderung seitens unserer Gegner — und fie sind es, 
die durch ihre Haltung den schweren Konflikt hervorgerufen haben — den 
Frieden der Nationen gestört hat, müssen wir auf das allergenaueste die 
Vorschriften des Völkerrechts beobachten. Die Regierung erwog daher, daß 
die Thatsache des Nichtanschlusses an die Pariser Deklaration vom Jahre 
1856 sie nicht von der Verpflichtung befreie, die in jener zugestandenen 
Grundsätze zu respektieren. Der Grundsatz, welchem zuzustimmen Spanien 
rundweg ablehnte, war die Abschaffung des Kaperrechts, und die Regierung 
erachtet es gegenwärtig für unumgänglich notwendig, in dieser Hinsicht 
diesen Vorbehalt unter allen Umständen aufrechtzuerhalten, um unsere Frei- 
heit und das absolute Recht zu wahren, die Kaperei auch ins Werk zu 
setzen, sobald es angezeigt erscheint. Man wird zunächst sofort Hilfskreuzer 
der Kriegsmarine organisieren, welche aus den Schiffen unserer Handels- 
marine gebildet werden sollen. Sie werden vornehmlich mit der Kriegs- 
marine, unter deren Gerichtsbarkeit sie stehen werden, operieren. 
Die einzelnen Artikel des Dekrets lauten: 
Artikel 1. Da der Kriegszustand zwischen Spanien und den Ver- 
einigten Staaten besteht, werden der Friedens= und Freundschaftsvertrag 
vom 27. Oktober 1795 und das Protokoll vom 12. Januar 1877 sowie 
alle anderen Abmachungen, Verträge und Konventionen, welche bisher 
zwischen den beiden Ländern in Kraft waren, für hinfällig erklärt. Ar- 
tikel 2. Von der Veröffentlichung dieses Dekretes an wird allen in spa- 
nischen Häfen vor Anker liegenden Schiffen der Vereinigten Staaten fünf 
Tage Zeit gelassen, um unbehelligt in See gehen zu können. Artikel 3. 
Obwohl Spanien der Pariser Konvention vom Jahre 1856 nicht beige- 
treten ist, erklärt die Regierung im Einklang mit den Grundzügen des 
Völkerrechts, sie werde folgende Bestimmungen des Seerechts beobachten und 
deren Befolgung anordnen: a. Neutrale Flagge deckt Feindesgut mit Aus- 
nahme von Kriegskontrebande. b. Neutrales Gut mit Ausnahme von 
Kriegskontrebande ist unter neutraler Flagge nicht pfändbar. c. Blockaden 
müssen, um bindend zu sein, effektiv sein, d. h. durch Streitkräfte aufrecht 
erhalten werden, welche thatsächlich eine Annäherung des Feindes an die 
Küste verhindern können. Artikel 4. Die spanische Regierung wird in 
Wahrung ihres Rechts Kaperbriefe auszustellen, welches sie sich in der an 
Europäischer Geschichtskalender. Bd. XXXIX. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.