Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

Nachdem  Wir  durch  Verwilligung  des  getreuen  Landtages  in  den  Stand  gesetzt
  worden  sind,  ungeachtet  des  dadurch  zugleich  bedingten  oder  bereis  früher  statutenmäßig
  Statt  gefundenen  Wegfalles  verschiedener  Intraden  der  Pensions-Anstalt
für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer,  abermals  die  Pensionen  aus  dieser
Anstalt  zu  erhöhen,  so  bestimmen  Wir  hiermit  als

Nachtrag

zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen
der  Schullehrer  Folgendes:

J.

Zu  §.  5  Satz  b  des  Statuts.
Jedes  Mitglied  der  Anstalt  hat  künftig
Zwei  Thaler  Zwanzig  Silbergroschen

als  jährlichen  Beitrag  zu  zahlen.

II.

Anstatt  §.  6  des  Statuts.
Neben  den  Antrittsgeldern  und  Jahresbeiträgen  der  Mitglieder  bestehen  die
übrigen  Einkünfte  noch:
1)  in  den  Zinsen  des  Kapital-Vermögens  der  Anstalt,
2)  in  den  von  Uns  unter  landständischer  Zustimmung  angewiesenen  Zuschüssen
aus  Staatsmitteln,
3)  in  dem  Ertrage  der  Schul-Vakanzen  und
4)  in  den  wegen  Anstellung  provisorischer  Lehrer  vacanten  Besoldungstheilen
(s.  Gesetz  vom  14.  Mai  1862  S.  6).
III.
Zu  §.  9  des  Statuts.
Die  Höhe  der  jährlichen  Pension  wird  bis  auf  Weiteres
1)  für  die  am  Schlusse  des  Jahres  1862  bereits  vorhandenen  Pensions-Berechtigten
  auf
Zwei  und  dreißig  Thaler,