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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Nachdem Wir durch Verwilligung des getreuen Landtages in den Stand gesetzt
worden sind, ungeachtet des dadurch zugleich bedingten oder bereis früher statutenmäßig
Statt gefundenen Wegfalles verschiedener Intraden der Pensions-Anstalt
für die Witwen und Waisen der Schullehrer, abermals die Pensionen aus dieser
Anstalt zu erhöhen, so bestimmen Wir hiermit als
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen
der Schullehrer Folgendes:
J.
Zu §. 5 Satz b des Statuts.
Jedes Mitglied der Anstalt hat künftig
Zwei Thaler Zwanzig Silbergroschen
als jährlichen Beitrag zu zahlen.
II.
Anstatt §. 6 des Statuts.
Neben den Antrittsgeldern und Jahresbeiträgen der Mitglieder bestehen die
übrigen Einkünfte noch:
1) in den Zinsen des Kapital-Vermögens der Anstalt,
2) in den von Uns unter landständischer Zustimmung angewiesenen Zuschüssen
aus Staatsmitteln,
3) in dem Ertrage der Schul-Vakanzen und
4) in den wegen Anstellung provisorischer Lehrer vacanten Besoldungstheilen
(s. Gesetz vom 14. Mai 1862 S. 6).
III.
Zu §. 9 des Statuts.
Die Höhe der jährlichen Pension wird bis auf Weiteres
1) für die am Schlusse des Jahres 1862 bereits vorhandenen Pensions-Berechtigten
auf
Zwei und dreißig Thaler,