Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierzehnter Jahrgang. 1898. (39)

246 Spanien. (Juni 16.—Juli 14.) 
wirtschaftlichen Notlage. In Barcelona find viele Tausende von Ar- 
beitern beschäftigungslos. Der Generalrat der „Union Catalanista“ erläßt 
einen Aufruf an das spanische Volk, um den Frieden herbeizuführen. 
16. Juni. (Cadix.) Das Reservegeschwader unter Camara 
sticht in See mit unbekannten Befehlen. Es besteht aus 2 Panzern, 
2 Panzerkreuzern, 3 Torpedobooten und 5 Transportschiffen mit 
4000 Mann. 
25. Juni. Schluß der Cortes. 
27. Juni. Das Geschwader Camaras trifft in Port Said 
ein. Infolge Ersuchens des amerikanischen Konsuls verbieten ihm 
die ägyptischen Behörden, Kohlen einzunehmen. 
1. Juli. Steuererhöhungen zur Deckung der Kriegskosten. 
Von den meisten Steuern, wie der Grund-, Vieh-, Verzehr= und 
Salzsteuer, den Zinsen der innern Schuld und den Gerichtsgebühren wird 
ein Zuschlag von 10 v. H., der Gewerbesteuer, den Luxussteuern, den 
Zollabgaben „ohne die Tarife und Handelsverträge abzuändern“ ein Zu- 
schlag von 20 v. H. und von einigen Steuern sogar ein solcher von 30 
v. H. erhoben. Außerdem wird im Jahre 1898—99 noch eine besondere 
Kriegssteuer von 20 v. H. von allen direkten und indirekten Steuern er- 
hoben werden. Die spanische Ausfuhr hat fortan 2 ½ v. H. zu zahlen, 
die Stempelgebühren der Zollämter werden auf das Doppelte erhöht. Jede 
Postsendung, Brief, Drahtung u. s. w. hat eine Kriegssteuer von 5 Centimos 
zu entrichten. 
5. Juli. Die Nachricht von der Niederlage bei Santiago 
wird bekannt. Die heftigsten Vorwürfe werden wieder gegen die 
Regierung gerichtet, zugleich aber auch Cerveras Ausfahrt als echt 
spanischer Heldenmut überschwenglich gefeiert. 
8. Juli. Das Geschwader Camaras kehrt nach Spanien 
zurück. 
Juli. Die Karlisten bereiten in den nördlichen Provinzen 
Putschversuche vor. 
14. Juli. Infolge der Preßangriffe und der Unruhen ver- 
fügt ein kgl. Erlaß Beschränkungen der bürgerlichen Rechte und 
Freiheiten und hebt folgenden Artikel der Verfassung auf: 
Art. 4. Kein Spanier darf verhaftet werden außer in den Fällen 
und in der Form, die das Gesetz vorschreibt. Jeder Häftling wird inner- 
halb von 24 Stunden in Freiheit gesetzt oder rechtmäßig den Gerichten 
überantwortet werden. Art. 5. Kein Spanier darf ohne rechtmäßiges 
Urteil eines Richters verhaftet werden. Jeder, der verhaftet oder gefangen 
Feeft wird ohne die gesetzlichen Formalitäten oder außerhalb der in der 
Verfassung festgesetzten Fälle, wird auf sein oder irgend eines Spaniers 
Ersuchen sofort in Freiheit gesetzt werden. Art. 6. Niemand darf die 
Wohnung eines Spaniers oder eines Ausländers, der in Spanien seinen 
Wohnsitz hat, betreten, ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis, abgesehen von 
den Fällen und der Form, die das Gesetz besonders vorbehält. Die Durch- 
sicht von Hausrat und Papieren darf nur in seiner oder eines Angehörigen
	        
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