Metadata: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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5. Heimath-Wesen. 
  
Ue% die Berechnung der zum Erwerb des Unterstützungswohnsitzes führenden Frist hat sich 
das Bundesamt für das Heimathwesen in Sachen Eydtkuhnen gegen Gumbinnen in dem Erkenntnisse vom 
28. Juni 1879, wie folgt, ausgesprochen: 
Der Verklagte hat eingewendet, die 2c. B. habe in Eydtkuhnen nur vom 2. Oktober 1875 
Vormittags 11½⅛ Uhr bis 1. Oktober 1877 Nachmittags 4½ Uhr gewohnt, folglich sich 
nicht volle 2 Jahre dort aufgehalten. Der erste Richter führt aus, daß bei Berechnung 
der Zeit des Aufenthalts nicht von Minute zu Minute zu rechnen sei, danach aber die B. 
in der That 2 volle Jahre in Eydtkuhnen sich aufgehalten habe. 
Dieser Ansicht konnte nicht beigetreten werden. 
Nach §. 11 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 läuft die zum Erwerb des Unter- 
stützungswohnsitzes führende zweijährige Frist von dem Tage, an welchem der Aufenthalt 
begonnen ist. Es wird also der ganze Tag als Aufenthalt gerechnet, wenn der Anzug 
auch erst gegen Ende des Tages stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall zählt mithin der 
Aufenthalt der 2c. B. in Eydtkuhnen vom ersten Momente des 2. Oktober 1875 ab. Nach 
§. 23 des allegirten Gesetzes läuft aber ebenso die Verlustfrist von dem Tage, an welchem 
die Abwesenheit begonnen hat. Es darf also dieser ganze Tag — im vorliegenden Falle 
der ganze 1. Oktober 1877 — nicht mehr in die Anwesenheitsfrist eingerechnet werden, 
vielmehr ist die 2c. B. als seit dem ersten Momente des 1. Oktober 1877 von Eydtkuhnen 
abwesend anzusehen. Da sie mithin nur vom Anfang des 2. Oktober 1875 bis zum Ende 
des 30. September 1877 in Eydtkuhnen sich aufgehalten hat, so ist ihr dortiger Aufent- 
halt nicht von zweijähriger Dauer gewesen. 
  
6. Post= und Telegraphen- Wesen. 
  
Beitritt Bulgariens zum Weltpostverein. 
Das Fürstenthum Bulgarien ist dem Weltpostverein beigetreten. Es kommen mithin für die Brief- 
sendungen nach und aus Bulgarien die Vereinsportosätze in Anwendung, nämlich 20 Pf. für frankirte Briefe, 
40 Pf. für unfrankirte Briefe; 10 Pf. für Postkarten; 5 Pf für je 50 Gramm Drucksachen, Geschäftspapiere 
und Waarenproben, mindestens jedoch 20 Pf. für Geschäftspapiere und 10 Pf. für Waarenproben. 
Berlin W., den 29. Juli 1879. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Wiebe. 
  
Einführung besonderer Formulare zu Weltpostkarten mit Antwort. 
Seit dem 15. Juli sind besondere, mit je 2 Frankostempeln von 10 Pfennig versehene Weltpostkarten mit 
Antwort eingeführt, welche bei sämmtlichen Reichs-Postanstalten für den Stempelwerth verkauft werden.
	        
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