352 Nordemerika. (April 20. 21.)
Die Einigung zwischen den beiden Kammern, die am 13. und
16. April verschiedene Beschlüsse gefaßt haben, kommt auf folgende Weise
zustande: Das Repräsentantenhaus genehmigte zuerst mit 179 gegen
155 Stimmen den Antrag Dingley, der die Zustimmung des Hauses zu
den Resolutionen des Senats ausspricht, zugleich aber auch ein Amende-
ment, durch welches die Klausel, betreffend die Anerkennung der kubanischen
Unabhängigkeit, gestrichen wird. Die Resolutionen wurden deshalb an den
Senat zurückverwiesen. Dieser lehnte das von dem Repräsentantenhause
beschlossene Amendement ab. Ferner verwarf der Senat mit 43 gegen
34 Stimmen den Antrag auf Abhaltung einer gemeinschaftlichen Sitzung
beider Häuser. Dieser Beschluß wurde dem Repräsentantenhause über-
mittelt. Dingley hielt das Amendement der Kammer aufrecht und be-
antragte eine gemeinsame Sitzung beider Häuser. Ein von Bromwell ein-
gebrachter Antrag, nach welchem das Repräsentantenhaus den Resolutionen
des Senats beitreten solle, wurde mit 172 gegen 148 Stimmen abgelehnt.
Hierauf wurde der Antrag Dingley ohne Abstimmung angenommen. Das
Repräsentantenhaus sandte nun die Resolutionen an den Senat zurück mit
der Bitte um sofortige Abhaltung einer gemeinsamen Ausschußsitzung. Der
Senat trat aus Antrag des Senators Davis dieser Bitte bei. Die Mit-
glieder des gemeinsamen Ausschusses kamen zunächst zu keiner Einigung.
Der Senat lehnte es mit 40 gegen 39 Stimmen ab, andere Delegierte für
eine neue Konferenz zu ernennen. In einer weiteren Sitzung des gemein-
samen Ausschusses stimmten dann am 18. früh 1 Uhr die Mitglieder den
vom Senat angenommenen Resolutionen zu, mit Ausnahme des Amende-
ments, in welchem die Unabhängigkeit der kubanischen Republik anerkannt
wird. Letztere Frage bleibt nunmehr gänzlich außer Betracht. Der Senat
genehmigte hierauf mit 42 gegen 35 Stimmen, das Repräsentantenhaus
mit 310 gegen 6 Stimmen den betreffenden Bericht.
20. April. (Washington.) Präsident Mac Kinley unter-
zeichnet vormittags 11 Uhr 20 Minuten die Resolution des Kon-
gresses. Eine Abschrift des Ultimatums wird dem spanischen Ge-
sandten überreicht, der daraufhin seine Pässe verlangt.
20. April. (Washington.) Der spanische Gesandte Bernabe
reist ab.
21. April. (Washington.) Bekanntmachung über die
Grundsätze des Seekriegs.
Es wird offiziell erklärt, daß die Vereinigten Staaten im Falle des
Krieges nicht zu dem Mittel greifen würden, Kaperbriefe auszustellen.
Ferner wird angekündigt, die Regierung werde bei Ausbruch des Krieges
folgende Bedingungen achten: 1. Neutrale Flagge deckt feindliches Gut mit
Ausnahme von Kontrebande. 2. Neutrales Gut, das nicht Kontrebande
ist, unterliegt der Konfiskation auch unter feindlicher Flagge nicht.
3. Blockaden müssen, um bindend zu sein, thatsächlich durchgeführt werden.
Ferner wird den in den amerikanischen Gewässern befindlichen spanischen
Schiffen bis zum 21. Mai Frist zum Einnehmen der Ladung und zur Ab-
reise gewährt, auf See befindliche Schiffe können ihre Reise frei fortsetzen,
wenn sie vor dem 21. Mai in amerikanischen Häfen ihre Ladung ein-
genommen haben; Schiffe, welche in amerikanischen Häfen ankommen,
unterliegen der Beschlagnahme nicht, wenn sie ihre Reise vor dem 21. April
angetreten haben.